ÖRTLICHE FACHLICHE EINHEITEN UND WIRTSCHAFTSBEREICHE

Örtliche fachliche Einheit
Wirtschaftsbereich
2.102 In der Realität finden in institutionelle Einheiten meist mehrere Arten von Produktionstätigkeiten (im folgenden "Tätigkeiten" genannt) statt. Es kann sich dabei neben der Haupttätigkeit um mehrere Nebent tigkeiten sowie um Hilfstätigkeiten handeln (siehe 3.10 bis 3.13).

2.103 Eine Tätigkeit ist der Einsatz von Produktionsmitteln, wie Produktionsanlagen, Arbeitskraft, Produktionstechniken und -kenntnisse sowie von Vorprodukten zur Erzeugung neuer Waren und Dienstleistungen einer bestimmten Art. Somit wird eine Tätigkeit (Aktivität) durch die eingesetzten Erzeugnisse (Waren und Dienstleistungen), den Produktionsprozeß und die produzierten Güter charakterisiert.

Die Tätigkeiten können mit Bezug auf eine Ebene der NACE Rev.1 definiert werden.

2.104 Wenn eine Einheit mehrere Tätigkeiten ausübt, werden diese – jedoch ohne die Hilfstätigkeiten – nach der Wertschöpfung aufgeteilt. Die Tätigkeit mit dem größten Wertschöpfungsanteil ist die Haupttätigkeit, die übrigen sind Nebentätigkeiten. Hilfst tigkeiten werden nicht gesondert erfaßt, sondern verbleiben bei den Tätigkeiten, denen sie dienen.

2.105 Um die Produktion und die Verwendung der Waren und Dienstleistungen möglichst gut analysieren zu können, sollten Darstellungseinheiten gewählt werden, die die ökonomisch/technischen Zusammenhänge am besten spiegeln. Die institutionellen Einheiten sollten daher in kleinere, mit Hinblick auf die Produktion homogenere Einheiten, aufgeteilt werden. Die örtlichen fachlichen Einheiten dienen dieser Anforderung als ein erster, praxisorientierter Schritt.

Örtliche fachliche Einheit

2.106 Definition:

Die örtliche fachliche Einheit (örtliche FE) ist der Teil einer FE, der einer örtlichen Einheit entspricht. Die FE faßt innerhalb einer institutionellen Einheit sämtliche Teile zusammen, die zur Ausübung einer Produktionstätigkeit auf vierstelliger Ebene (Klasse) der Klassifikation der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 1) beitragen. Es handelt sich um eine Einheit, die einer oder mehreren operationellen Unterabteilungen einer institutionellen Einheit entspricht. Die institutionelle Einheit muß über ein Informationssystem verfügen, das es ermöglicht, für jede örtliche FE mindestens den Produktionswert, die Vorleistungen, die Arbeitnehmerentgelte, den Betriebsüberschuß, die Beschäftigten und die Bruttoanlageinvestitionen festzustellen oder zu berechnen.
(Im SNA und in der ISIC Rev. 3 wird die örtliche fachliche Einheit "establishment" genannt.)

Die örtliche Einheit ist eine institutionelle Einheit oder ein Teil davon, die bzw. der an einem Ort Waren und Dienstleistungen produziert.

Eine örtliche fachliche Einheit kann einer produzierenden institutionellen Einheit entsprechen oder ein Teil davon sein, sie kann jedoch nie zu zwei verschiedenen institutionellen Einheiten gehören.

2.107 Wenn eine Waren und Dienstleistungen produzierende institutionelle Einheit eine Haupttätigkeit und eine oder mehrere Nebentätigkeiten ausübt, ist sie in eine entsprechende Zahl von fachlichen Einheiten zu zerlegen, wobei die Nebent tigkeiten in andere Positionen der Systematik einzuordnen sind als die Hauptt tigkeit. Dagegen werden die Hilfstätigkeiten nicht von den Haupt- oder Nebent tigkeiten, zu denen sie gehören, getrennt. Eine fachliche Einheit kann jedoch zus tzlich zu ihrer Haupttätigkeit auch Nebentätigkeiten ausüben, die anhand der Rechnungslegungsunterlagen nicht ausgesondert werden können. In diesem Fall kann eine FE eine oder mehrere Nebentätigkeiten umfassen.

Wirtschaftsbereich

2.108 Definition:

Ein Wirtschaftsbereich umfaßt eine Gruppe örtlicher FE, die gleiche oder hnliche Tätigkeiten ausüben. Auf der tiefsten Gliederungsstufe umfaßt ein Wirtschaftsbereich alle örtlichen FE, die einer (vierstelligen) Klasse der NACE Rev. 1 angehören und demnach die Tätigkeiten ausüben, die zu der entsprechenden NACE-Position gehören.

Wirtschaftsbereiche umfassen sowohl örtliche FE, die marktbestimmte Waren und Dienstleistungen produzieren, als auch örtliche FE, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen produzieren. Definitionsgemäß umfaßt ein Wirtschaftsbereich eine Gruppe örtlicher FE, die die gleiche Art von Produktionstätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob die institutionellen Einheiten, denen sie angehören, Marktproduzenten oder Nichtmarktproduzenten sind.

2.109 Wirtschaftsbereiche können eingeteilt werden in:

  1. Wirtschaftsbereiche, die marktbestimmte Waren und Dienstleistungen (marktbestimmte Wirtschaftsbereiche) sowie Waren und Dienstleistungen für den eigenen Konsum erzeugen;
    (Dienstleistungen für den eigenen Konsum sind lediglich Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz und von bezahlten Hausangestellten erbrachte häusliche Dienste (siehe 3.21)
  2. Wirtschaftsbereiche, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen des Staates erzeugen: nichtmarktbestimmte Wirtschaftsbereiche des Staates;
  3. Wirtschaftsbereiche, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck erzeugen: nichtmarktbestimmte Wirtschaftsbereiche der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck.