VORLEISTUNGEN (P.2)

3.69 Definition:

Die Vorleistungen messen den Wert der im Produktionsprozeß verbrauchten verarbeiteten oder umgewandelten Waren und Dienstleistungen. Nicht dazu gehört die Nutzung des Anlagevermögens, die anhand der Abschreibungen gemessen wird.

3.70 Folgende Grenzfälle sind in den Vorleistungen enthalten:

  1. der Wert der Güter, die für Hilfstätigkeiten, wie Einkauf, Verkauf, Marketing, Buchhaltung, Datenverarbeitung, Transport, Lagerung, Instandhaltung, Sicherheit usw., verbraucht werden. Diese Vorleistungen werden bei den Vorleistungen der Haupt- und Nebentätigkeiten der örtlichen FE ausgewiesen, denen die Hilfst tigkeiten dienen;
  2. der Wert der Güter, die von einer anderen örtlichen FE der gleichen institutionellen Einheit geliefert wurden (sofern sie der allgemeinen Definition gemäß 3.69 entsprechen);
  3. die Kosten für die Nutzung gemieteten Anlagevermögens, z.B. das Operating Leasing von Maschinen oder Kraftfahrzeugen;
  4. Mitgliedsbeiträge und sonstige Zahlungen an Wirtschaftsverbände ohne Erwerbszweck (siehe 3.35);
  5. Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die nicht zu den Anlageinvestitionen zählen, wie:

    (1) dauerhafte Güter von geringem Wert, die für verhältnismäßig einfache Arbeitsg nge verwendet werden, wie etwa Sägen, Hämmer, Schraubendreher und andere Handwerkzeuge, sowie kleine Geräte wie etwa Taschenrechner. Wenn die Ausgaben für derartige Güter je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf 500 ECU (in Preisen von 1995) nicht überschreiten, sind diese nach dem ESVG vereinbarungsgemäß als Vorleistungen zu buchen;

    (2) Ausgaben für normale, regelmäßige Instandhaltung und Reparatur des in der Produktion verwendeten Anlagevermögens;

    (3) militärisch genutzte Waffen und für ihre Lieferung benötigte Ausrüstungen (von der Polizei- und von Sicherheitskräften erworbene leichte Waffen oder gepanzerte Fahrzeuge zählen dagegen zu den Bruttoanlageinvestitionen);

    (4) von Dritten erbrachte Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung, Schulung von Mitarbeitern, Marktforschung und ähnliche Tätigkeiten, und zwar auch die von einer anderen örtlichen FE derselben institutionellen Einheit.

  6. Zahlungen für die Nutzung von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern wie Patenten, Warenzeichen usw. (ausgenommen Zahlungen für den Kauf der entsprechenden Nutzungsrechte, die als Erwerb eines immateriellen nichtproduzierten Vermögensgutes behandelt werden);
  7. vom Arbeitgeber erstattete Ausgaben der Arbeitnehmer für Artikel, die für den Produktionsprozeß des Arbeitgebers notwendig sind. So kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, Werkzeuge oder Schutzbekleidung selbst zu kaufen;
  8. Ausgaben des Arbeitgebers, die sowohl zum Nutzen des Arbeitnehmers als auch zum Nutzen des Arbeitgebers sind, weil sie für die Produktion notwendig sind. Es handelt sich hierbei insbesondere um:

    (1) Erstattungen für Reise-, Trennungs-, Umzugskosten und Repräsentationsausgaben, die Arbeitnehmern im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten entstehen;

    (2) Ausstattung der Arbeitsräume.

    In den Abschnitten zum Arbeitnehmerentgelt (D.1) wird eine umfassendere Aufstellung gegeben (siehe 4.07).

  9. von örtlichen FE für Schadensversicherungsdienstleistungen gezahltes Entgelt (siehe auch Anhang III Versicherungen). Um nur das Dienstleistungsentgelt als Vorleistungen zu buchen, müssen die gezahlten Prämien um die Versicherungsleistungen und die Nettoveränderungen der Deckungsrückstellungen vermindert werden. Die so berechneten Versicherungsdienstleistungen können in Relation zu den gezahlten Prämien auf die örtlichen FE umgelegt werden;
  10. Unterstellte Bankgebühr, die von gebietsansässigen Produzenten verwendet wird;
  11. Die Produktion der Zentralbank ist vereinbarungsgemäß vollständig den Vorleistungen der Kreditinstitute und der sonstigen Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (Teilsektoren S122 und S123) zuzurechnen.

3.71 Die Vorleistungen enthalten nicht:
  1. zu den Bruttoinvestitionen zählende Güter, wie

    (1) Wertsachen;

    (2) Suchbohrungen;

    (3) größere Verbesserungen des Anlagevermögens, die über die normale Wartung und Reparatur hinausgehen, wie werterhöhende Reparaturen, Umbauten oder Erweiterungen;

    (4) gekaufte oder selbsterstellte Software.

  2. Ausgaben der Arbeitgeber, die in Form von Sachleistungen zu den Bruttolöhnen und -gehältern gezählt werden (siehe 4.05);
  3. durch staatliche Einheiten erbrachte kollektive Dienstleistungen, die von Marktproduzenten und von Nichtmarktproduzenten in Anspruch genommen werden (sie zählen zum Kollektivkonsum);
  4. innerhalb des gleichen Rechnungszeitraums und der gleichen örtlichen FE produzierte und verbrauchte Waren oder Dienstleistungen (sie gehen auch nicht in den Produktionswert ein);
  5. Zahlungen für staatliche Genehmigungen und Gebühren, die als sonstige Produktionsabgaben (siehe 4.23 und 4.80) gelten.