Sonstige Produktionsabgaben (D.29)
4.22
Definition:
Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) umfassen sämtliche Steuern, die von
Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit, unabhängig von der Menge oder
dem Wert der produzierten oder verkauften Güter, zu entrichten sind.
Sie sind zahlbar auf den Grund und Boden, das Anlagevermögen oder die
Arbeitskräfte, die im Rahmen des Produktionsprozesses eingesetzt werden, oder auf
bestimmte Tätigkeiten oder Transaktionen.
4.23 Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) umfassen insbesondere:
- Steuern auf das Eigentum an oder die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und
anderen durch Produzenten im Produktionsprozeß eingesetzten unbeweglichen
Anlagegütern (einschließlich der Nutzung eigener Wohnungen);
- Steuern auf den Einsatz von beweglichen Anlagegütern (Fahrzeugen, Maschinen
und Anlagen) für Produktionszwecke, unabhängig davon, ob diese Anlagegüter
Eigentum der produzierenden Einheiten oder von diesen gemietet sind;
- Steuern auf die Lohnsumme oder die Beschäftigtenzahl;
- Steuern auf internationale Transaktionen (Auslandsreisen,
Auslandsüberweisungen und vergleichbare Transaktionen mit Gebietsfremden), die zu
Produktionszwecken getätigt werden;
- Von Unternehmen zu entrichtende Abgaben für Berechtigungen zur Ausübung einer
gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit, sofern diese Berechtigungen
automatisch gegen Zahlung des verlangten Betrages erteilt werden. Prüft der Staat vor
Erteilung der Berechtigungen jedoch die Eignung oder Sicherheit der Geschäftsr
ume, die Zuverlässigkeit oder Sicherheit der Anlagen, die fachliche
Qualifikation der Beschäftigten oder die Qualität oder Vorschriftsmäßigkeit der
produzierten Waren oder Dienstleistungen, werden die Zahlungen als Dienstleistungskäufe
behandelt, es sei denn, die Höhe der für die Berechtigungen in Rechnung
gestellten Beträge steht in keinem Verhältnis zu den Kosten der vom Staat
vorgenommenen Überprüfungen;
- Abgaben auf Umweltverschmutzung infolge von Produktionstätigkeiten; sie
umfassen Abgaben auf die Einleitung von schädlichen Gasen, Flüssigkeiten oder anderen
Schadstoffen in die Umwelt. Hierzu gehören nicht Zahlungen für die Sammlung
oder Beseitigung von Abfällen oder Schadstoffen durch den Staat; sie sind den
Vorleistungen der Unternehmen zuzuordnen;
- Die in der Landwirtschaft häufig anzutreffende MwSt-Unterkompensation infolge
des Pauschalierungssystems.
4.24 Diese Position umfaßt nicht von den privaten Haushalten zu entrichtende
Steuern auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen usw. für private Zwecke; die den
laufenden Steuern auf Einkommen, Vermögen usw. zuzuordnen sind.