Bruttolöhne und -gehälter (D.11)
Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen
4.03
Die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen schließen alle vom
Arbeitnehmer gezahlten Sozialbeiträge, Einkommensteuern usw. ein, selbst wenn
diese vom Arbeitgeber einbehalten und für den Arbeitnehmer direkt an
Sozialschutzsysteme, Steuerbehörden usw. abgeführt werden.
Die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen umfassen:
- regelmäßig gezahlte Grundlöhne und -gehälter;
- Zuschläge für Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit sowie für unangenehme
oder gefährliche Arbeitsbedingungen;
- Teuerungszulagen und Auslandszulagen;
- Ergebnisprämien, Produktivitätszuschläge, Weihnachts- und
Neujahrsgratifikationen (außer Sozialleistungen für Arbeitnehmer (siehe 4.07 c)), zusätzliche Monatsgehälter;
- Fahrtkostenzuschüsse, nicht jedoch Entschädigungen oder Erstattungen für
Reise-, Trennungs-, Umzugskosten und Repräsentationsausgaben von Arbeitnehmern bei
der Ausübung ihrer Berufstätigkeit (siehe 4.07 a);
- Entgelte für arbeitsfreie Feiertage und bezahlte Urlaubstage;
- Provisionen, Trinkgelder, Anwesenheitsvergütungen und Tantiemen, die an
Arbeitnehmer gezahlt werden;
- Prämien oder andere an den Gesamterfolg des Unternehmens geknüpfte
Sonderzahlungen auf Leistungsbasis;
- Zahlungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer zum Zwecke der
Vermögensbildung;
- außertarifliche Sonderzahlungen im Falle des Ausscheidens eines Arbeitnehmers
aus dem Unternehmen;
- Wohnungszuschüsse, die Arbeitgeber in bar an ihre Arbeitnehmer zahlen.
Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen
4.04 Definition:
Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen umfassen Waren,
Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von den
Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden und von den Arbeitnehmern nach eigenem
Ermessen zur Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse oder der Bedürfnisse von
Mitgliedern ihres Haushalts verwendet werden können. Diese Waren, Dienstleistungen
und sonstigen Leistungen dienen nicht primär dem Produktionsprozeß des
Arbeitgebers. Für die Arbeitnehmer sind Bruttolöhne und -gehälter in Form von
Sachleistungen zusätzliches Einkommen, da sie einen Marktpreis hätten zahlen müssen,
wenn sie diese Leistungen gekauft hätten.
4.05
Die gängigsten Arten von Bruttolöhnen und -gehältern in Form von
Sachleistungen sind:
- Mahlzeiten und Getränke, auch bei Geschäftsreisen (da sie der Arbeitnehmer
ohnehin zu sich genommen hätte), nicht jedoch Mahlzeiten und Getränke, die
aufgrund von außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen erforderlich werden. Preisnachlässe
in kostenlosen oder unterstützten Kantinen oder in Form von Essensgutscheinen
sind als Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen zu buchen;
- auf Rechnung des Arbeitgebers erbrachte oder gekaufte Wohnungs- oder
Unterbringungsdienstleistungen, die von allen Mitgliedern des Haushalts des
Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden können;
- Uniformen und andere spezielle Bekleidung, die von den Arbeitnehmern nicht nur
am Arbeitsplatz, sondern auch außerhalb des Arbeitsplatzes häufig getragen
werden;
- Fahrzeuge und andere dauerhafte Güter, die den Arbeitnehmern zur persönlichen
Benutzung zur Verfügung gestellt werden;
- im Rahmen des Produktionsprozesses des Arbeitgebers produzierte Waren und
Dienstleistungen, wie etwa Freifahrten und -flüge für die Arbeitnehmer von
Eisenbahn- oder Fluggesellschaften, Deputatkohle für Bergarbeiter oder kostenlose
Lebensmittel für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft;
- Sport-, Freizeit- und Ferieneinrichtungen für Arbeitnehmer und ihre Familien;
- Beförderung zum und vom Arbeitsplatz, sofern sie nicht während der Arbeitszeit
stattfindet, Parkmöglichkeiten;
- Betriebskinderkrippen;
- Zahlungen der Arbeitgeber an Betriebsräte oder vergleichbare Gremien;
- Wert der an Arbeitnehmer ausgegebenen Gratisaktien;
- Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen können auch den Wert der
Zinseinsparungen einschließen, die Arbeitnehmer aus zinsverbilligten oder
zinsfreien Darlehen der Arbeitgeber erzielen. Diese Zinseinsparungen lassen sich
berechnen, indem man von dem Betrag, den der Arbeitnehmer bei Zugrundelegung von
durchschnittlichen Hypothekenzinsen (im Falle des Wohnungskaufs) bzw.
durchschnittlichen Konsumentenkreditzinsen (im Falle des Kaufs von sonstigen Waren oder
Dienstleistungen) zahlen müßte, den Betrag der tatsächlich gezahlten Zinsen
abzieht. Im Konto der primären Einkommensverteilung wird eine unterstellte
Zinszahlung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber gebucht.
4.06 Die Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen sind, wenn sie vom
Arbeitgeber produziert werden, zum Herstellungspreis und, wenn sie vom Arbeitgeber
gekauft werden, zum Anschaffungspreis (d.h. zu dem vom Arbeitgeber tatsächlich
gezahlten Preis) zu bewerten.
Werden die Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen kostenlos zur
Verfügung gestellt, so werden die Bruttolöhne und -gehälter in Form von
Sachleistungen anhand des Herstellungspreises (bzw. im Falle ihres Kaufs seitens des
Arbeitgebers anhand des Anschaffungspreises) der betreffenden Waren,
Dienstleistungen und sonstigen Leistungen berechnet.
Werden die Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen verbilligt zur
Verfügung gestellt, ergibt sich der Gesamtwert der Löhne und Gehälter in Form von
Sachleistungen aus der Differenz zwischen dem wie oben angegeben berechneten
Betrag und dem vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Betrag.
4.07 Bruttolöhne und -gehälter umfassen nicht:
- Ausgaben der Arbeitgeber, die diesen ebenso zugute kommen wie ihren
Arbeitnehmern, da sie für den Produktionsprozeß der Arbeitgeber erforderlich sind:
(1) Entschädigungen oder Erstattungen für Reise-, Trennungs-, Umzugskosten und
Repräsentationsausgaben von Arbeitnehmern bei der Ausübung ihrer Berufstätigkeit;
(2) Ausgaben für die Ausstattung der Arbeitsräume, für ärztliche Untersuchungen,
die aufgrund der Art der Arbeit erforderlich sind, und für Arbeitskleidung, die
ausschließlich oder überwiegend am Arbeitsplatz getragen wird;
(3) Unterbringungsdienstleistungen am Arbeitsplatz, die nicht von den Mitgliedern
des Haushalts des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden können
(Bauunterkünfte, Schlafräume usw.);
(4) Mahlzeiten und Getränke, die aufgrund von außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen
erforderlich werden;
(5) Vergütungen, die an Arbeitnehmer zum Kauf von Werkzeugen, Material oder von
besonderer Arbeitskleidung gezahlt werden, die ausschließlich oder überwiegend
für die Arbeit benötigt werden, bzw. der Teil der Lohn- und Gehaltszahlung, den
die Arbeitnehmer aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für derartige Käufe
aufwenden müssen.
Derartige Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die die Arbeitgeber ihren
Arbeitnehmern zur Verfügung stellen müssen, damit diese ihre Arbeit ausführen
können, werden als Vorleistungen der Arbeitgeber behandelt;
- Bruttolöhne und -gehälter, die vom Arbeitgeber während eines bestimmten
Zeitraums im Falle von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Invalidität,
Entlassung usw. ihrer Arbeitnehmer weitergezahlt werden; diese Lohn- und
Gehaltsfortzahlungen werden zu den sonstigen Sozialleistungen der Arbeitgeber (D.623)
gerechnet und erscheinen mit dem gleichen Betrag bei den unterstellten Sozialbeiträgen
(D.122);
- sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber in Form von Kindergeld,
Ehegattenzuschlägen, Erziehungszulagen oder anderen Zulagen für Familienangehörige oder in
Form von kostenloser medizinischer Versorgung des Arbeitnehmers und seiner
Familie (sofern sie nicht aufgrund der Art der Arbeit erforderlich ist);
- sämtliche vom Arbeitgeber auf die Lohnsumme zu zahlenden Steuern. Sie werden
als sonstige Produktionsabgaben behandelt.