3.46 Die Produktion ist dann zu buchen und zu bewerten, wenn sie im Produktionsprozeß entsteht.
3.47 Die gesamte Produktion wird zu Herstellungspreisen bewertet, wobei jedoch besondere Vereinbarungen gelten (siehe 3.53 bis 3.56) für:
Der Herstellungspreis ist der Betrag, den der Produzent je Einheit der von ihm produzierten Waren und Dienstleistungen vom Käufer erhält ohne die auf die produzierten oder verkauften Güter zu zahlenden Steuern (siehe 4.27) (also ohne Gütersteuern), zuzüglich aller empfangenen Subventionen, die auf die produzierte oder verkauften Güter gewährt werden (also einschließlich Gütersubventionen). Vom Produzenten getrennt in Rechnung gestellte Transportkosten rechnen nicht dazu. Dagegen zählen im Preis enthaltene Transportkosten zum Herstellungspreis, selbst wenn sie auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden.
3.49
Die Produktion für die Eigenverwendung (P.12) ist zu den Herstellungspreisen
vergleichbarer, auf dem Markt verkaufter Güter zu bewerten. Folglich kann im
Zusammenhang mit dieser Produktion ein Nettobetriebsüberschuß oder ein Selbst
ndigeneinkommen entstehen. Dies gilt auch für Dienstleistungen aus eigengenutztem
Wohnungsbesitz (siehe 3.64). Es wird
allerdings meistens notwendig sein, die Eigenproduktion von Bauleistungen über
die Produktionskosten zu bewerten.
3.50
Der Wert von Halbfertigerzeugnissen und angefangenen Arbeiten sollte in
Relation zum Herstellungspreis vergleichbarer Fertigerzeugnisse geschätzt
werden.
3.51
Wenn der Preis des Fertigerzeugnisses zum Zeitpunkt der Bewertung der
Halbfertigerzeugnisse noch nicht bekannt ist, sollten die Herstellungskosten
einschließlich eines erwarteten Gewinnaufschlags zur Bewertung verwendet
werden. Dieser Schätzwert sollte später korrigiert werden, wenn der Preis des
Fertigerzeugnisses bekannt ist. Der Wert aller Fertigerzeugnisse umschließt:
Der Wert von angefangenen selbsterrichteten Bauten sollte als Teil des
Produktionswertes und der Anlageinvestitionen als Anteil der aufgelaufenen Kosten zum
geschätzten Herstellungspreis des fertigen Bauwerks geschätzt werden. Wenn der
Herstellungspreis nicht bekannt ist, sind die gesamten Produktionskosten
heranzuziehen. Werden die Arbeitsleistungen am Bauwerk unentgeltlich erbracht, wie
etwa bei gemeinschaftlich von privaten Haushalten errichteten Bauten, sollte der
Wert der Arbeitsleistungen anhand von Stundenlöhnen, die in der Region für
hnliche Arbeitsleistungen gezahlt werden, geschätzt werden.
3.53
Der Produktionswert eines sonstigen Nichtmarktproduzenten (einer örtlichen FE)
ist anhand der gesamten Produktionskosten zu bestimmen, d.h. anhand der Summe
aus:
Vereinbarungsgemäß gehen Zinszahlungen nicht in die Kosten der sonstigen
Nichtmarktproduktion ein (wenngleich sie in einigen Fällen, zum Beispiel bei
Wohnungsgesellschaften, als wesentliche Produktionskosten betrachtet werden könnten).
Die Kosten der sonstigen Nichtmarktproduktion umschließen auch keinen
unterstellten Mietwert für die Nutzung eigener Nichtwohngebäude der sonstigen
Nichtmarktproduzenten.
3.54
Der Produktionswert einer institutionellen Einheit ist die Summe der
Produktionswerte ihrer FE. Dies gilt auch für institutionelle Einheiten, die sonstige
Nichtmarktproduzenten sind.
3.55
Wenn bei sonstigen Nichtmarktproduzenten (örtlichen FE) keine sekundäre
Marktproduktion vorhanden ist, ist die sonstige Nichtmarktproduktion zu
Produktionskosten zu bewerten. Ist bei sonstigen Nichtmarktproduzenten sekundäre
Marktproduktion vorhanden, so ist die sonstige Nichtmarktproduktion als
Restposten, d.h. als Differenz zwischen den Gesamtproduktionskosten der
sonstigen Nichtmarktproduzenten und ihren Einnahmen aus Marktproduktion zu
ermitteln.
3.56
Im Prinzip sollte die Marktproduktion sonstiger Nichtmarktproduzenten zu
Herstellungspreisen bewertet werden. Dennoch wird, selbst wenn eine örtliche FE als
sonstiger Nichtmarktproduzent Umsatzeinnahmen hat, die gesamte Produktion
einschließlich der Marktproduktion in Nebentätigkeiten (und möglicherweise auch
einschließlich Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung), anhand der
Produktionskosten bewertet werden. Der Wert der Marktproduktion ergibt sich aus den
Umsatzerlösen aus marktbestimmten Gütern. Der Wert der sonstigen
Nichtmarktproduktion wird als Differenz zwischen dem Produktionswert einerseits und den
Umsatzerlösen sowie ggf. der Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung andererseits
ermittelt. Gebühreneinnahmen (Umsätze) aus der Abgabe von Waren und
Dienstleistungen gegen wirtschaftlich nicht signifikante Preise bleiben aber Teil der
sonstigen Nichtmarktproduktion.
3.57
Der Buchungszeitpunkt und die Bewertung bestimmter Waren und Dienstleistungen
werden im folgenden in der Reihenfolge der CPA-Abschnitte näher geregelt erläutert.
3.58
A. Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; B. Fische.
Die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist so zu buchen, als würden
sie kontinuierlich über die gesamte Wachstumszeit produziert (nicht nur zur
Erntezeit pflanzlicher bzw. zur Schlachtzeit tierischer Erzeugnisse).
Getreide auf dem Halm, Holz auf dem Stamm und für Nahrungszwecke aufgezogene
Fisch- bzw. Tierbestände sind während der Wachstumsphase als Vorräte an
unfertigen Erzeugnissen und danach als Vorräte an Fertigerzeugnissen zu behandeln.
3.59 D. Hergestellte Produkte; F. Bauarbeiten.
Wird für ein Gebäude oder ein sonstiges Bauwerk, dessen Errichtung sich über
mehrere Rechnungszeiträume erstreckt, im voraus ein Kaufvertrag abgeschlossen,
so wird die in jedem Zeitraum erzeugte Produktion so behandelt, als würde sie
zum Ende des jeweiligen Zeitraums an den Käufer veräußert, d.h. als
Anlageinvestition des Käufers und nicht als unfertiges Erzeugnis im Baugewerbe. Die erzeugte
Produktion wird als in den Etappen an den Käufer verkauft betrachtet, in denen
dieser rechtlich Besitz von der Produktion ergreift. Sind im Vertrag
Abschlagszahlungen vorgesehen, so kann der Produktionswert oftmals anhand des Wertes der
in jedem Zeitraum vorgenommenen etappenweisen Zahlungen geschätzt werden. Ist
jedoch kein Kaufvertrag vorhanden, so wird die in jedem Zeitraum erzeugte
unvollendete Produktion als unfertiges Erzeugnis gebucht.
3.60 G. Handelsleistungen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern.
Die Produktion von Leistungen des Groß- und Einzelhandels wird anhand der
Handelsspannen gemessen, die beim Weiterverkauf der Handelsware erzielt werden.
Definition:
3.52
Der Wert angefangener Bauten sollte anhand der aufgelaufenen Kosten bestimmt
werden, und zwar einschließlich eines Gewinnzuschlags in Anlehnung an die Preise
vergleichbarer Bauten. Auch Abschlagszahlungen des Käufers entsprechend dem
Baufortschritt können Anhaltspunkte zur Bewertung geben, jedoch ohne
Vorauszahlungen und Zahlungsrückstände.
Sonstige Subventionen sollten abgezogen werden. In der Praxis dürften sonstige
Subventionen jedoch nur selten oder nur in geringer Höhe an sonstige
Nichtmarktproduzenten gezahlt werden (siehe 4.36).
Eine Handelsspanne ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen oder unterstellten Preis, der mit einer für den Weiterverkauf erworbenen Ware (Handelsware) erzielt wird, und dem Preis, der vom Händler gezahlt werden müßte, um die Handelsware zum Zeitpunkt ihres Verkaufs oder ihrer anderweitigen Veräußerung wiederzubeschaffen.
Umbewertungsgewinne und -verluste sollten nicht in der Handelsspanne enthalten
sein. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, daß es die Datenquellen nicht
erlauben, alle derartigen Gewinne und Verluste gesondert auszuweisen.
3.61 H. Beherbergungs- und Gaststättenleistungen.
Der Wert der Dienstleistungsproduktion von Hotels und Gaststätten schließt den
Wert der dort verzehrten Speisen, Getränke usw. ein.
3.62 I. Verkehrs- und Nachrichtenübermittlungsdienstleistungen.
Die Produktion von Verkehrsdienstleistungen wird in Höhe der für die
Beförderung von Waren oder Personen zu zahlenden Beträge gemessen. Die Beförderung
eigener Waren in den örtlichen FE (Werksverkehr) wird als Hilfstätigkeit betrachtet
und nicht gesondert ausgewiesen.
Lagereileistungen werden wie Weiterverarbeitungsproduktion an unfertigen
Erzeugnissen gemessen, und zwar entweder als zusätzliche Produktion im Sinne der
Beförderung über einen Zeitraum (z. B. Lagerung für andere örtliche FE) oder als
physische Veränderung (z. B. beim Ausreifen von Wein).
Die Produktion von Reisebüroleistungen wird als der Wert des
Dienstleistungsentgelts der Büros (Gebühren oder Provisionen) gemessen und nicht anhand der
vollen Ausgaben der Reisenden im Reisebüro. In die letzteren können zum Beispiel
auch von Dritten erhobene Beförderungsentgelte eingehen.
Die Dienstleistungsproduktion von Reiseveranstaltern wird anhand der vollen
Beträge gemessen, die die Reisenden dem Reiseveranstalter zahlen.
Der Unterschied zwischen den Dienstleistungen von Reisebüros und den von
Reiseveranstaltern besteht darin, daß Dienstleistungen von Reisebüros lediglich
Vermittlungsleistungen für den Reisenden sind, während mit den Dienstleistungen von
Reiseveranstaltern ein neues Produkt geschaffen wird, d.h. eine Reise wird
organisiert, bei der die Preise für die einzelnen Komponenten (z. B. Fahrt,
Unterbringung, Unterhaltung) als solche für den Reisenden nicht erkennbar sind.
3.63 J. Dienstleistungen der Kreditinstitute und Versicherungen (ohne
Sozialversicherung).
Dienstleistungen der Kreditinstitute umfassen: a) Finanzdienstleistungen, die die Finanzmittler ihren Kunden
direkt in Rechnung stellen und die als Summe der berechneten Gebühren und
Provisionen gemessen werden. Finanzmittler können ihre Dienstleistungen explizit in Rechnung
stellen. Die Produktion dieser Dienstleistungen wird auf der Grundlage der
berechneten Gebühren und Provisionen bewertet; b) Finanzdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt (unterstellte
Bankgebühr – FISIM): Finanzmittler erbringen Dienstleistungen, für die sie explizit
keine Gebühren oder Provisionen berechnen. Vielmehr zahlen sie ihren
Kreditgebern niedrigere Zinsen und berechnen ihren Kreditnehmern höhere Zinsen,
als dies sonst der Fall wäre. Finanzdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt werden daher
produziert, indem Finanzmittler Kredite und Einlagen verwalten, deren Zinssätze
sie bestimmen können; bei Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivaten
liegt dagegen keine derartige Finanzdienstleistung vor. Die Produktion der Teilsektoren S122 (Kreditinstitute) und S123
(sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)),
ohne Investmentfonds, wird anhand der Differenz zwischen den tatsächlichen Zoll-
und Habenzinssätzen und einem ,Referenzzinssatz` berechnet. Im Falle der (gebietsansässigen
und gebietsfremden) Kreditnehmer der Finanzmittler wird sie anhand der Differenz
zwischen den tatsächlichen Kreditzinsen und dem bei Zugrundelegung eines
Referenzzinssatzes zu zahlenden Betrag berechnet. Im Falle der (gebietsansässigen
und gebietsfremden) Kreditgeber der Finanzmittler wird sie anhand der Differenz
zwischen den Zinseinnahmen dieser Kreditgeber bei Zugrundelegung eines
Referenzzinssatzes und ihren tatsächlichen Zinseinnahmen berechnet; c) Finanzdienstleistungen der Zentralbank: Die Zentralbank wird in die Berechnung der FISIM nicht
einbezogen; ihre Produktion wird als Summe der Kosten gemessen.
Die Produktion von Versicherungsdienstleistungen (Dienstleistungsentgelt, ohne
Sozialversicherung) wird wie folgt gemessen:
Gesamtbetrag der verdienten tatsächlichen Prämien
plus Gesamtbetrag der zusätzlichen Prämien (gleich dem Einkommen aus der Anlage
versicherungstechnischer Rückstellungen)
minus Gesamtbetrag der fälligen Leistungen
minus Veränderungen der Deckungsrückstellungen und der Rückstellungen für
Gewinnbeteiligung der Versicherten.
Umbewertungsgewinne und -verluste bleiben bei der Messung der Produktion von
Versicherungsdienstleistungen unberücksichtigt. Sie sind weder als Einkommen aus
der Anlage von versicherungstechnischen Rückstellungen noch als Veränderungen
der Deckungsrückstellungen und der Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der
Versicherten zu betrachten.
Zu beachten ist, daß versicherungstechnische Rückstellungen von den
Versicherungsgesellschaften nebenher auch nichtfinanziell angelegt werden können, zum
Beispiel in die Vermietung von Wohnungen oder Büros. In diesem Fall ist der
Nettobetriebsüberschuß aus diesen Nebentätigkeiten Einkommen aus der Anlage von
versicherungstechnischen Rückstellungen.
In ähnlicher Weise wird die Dienstleistungsproduktion der Pensionskassen
gemessen, nämlich:
Gesamtbetrag der tatsächlichen Beiträge an die Pensionskassen
plus Gesamtbetrag der zusätzlichen Beitragsleistungen (gleich dem Einkommen aus der
Anlage der pensionstechnischen Rückstellungen)
minus fällige Sozialleistungen
minus Veränderungen der Deckungsrückstellungen.
3.64 K. Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens und der Vermietung
be-weglicher Sachen, unternehmensbezogene Dienstleistungen.
Die Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz ist in
der geschätzten Höhe des Mietbetrages zu bewerten, den ein Mieter für die
gleiche Unterkunft zahlen würde, wobei Faktoren wie Lage, Qualität des Wohnumfeldes
usw. sowie Größe und Qualität der Wohnung selbst zu berücksichtigen sind. Bei
von Wohnungen getrennt gelegenen Garagen, die vom Eigentümer im Zusammenhang mit
der Wohnungsnutzung für Zwecke des eigenen Konsums genutzt werden, ist eine
hnliche Unterstellung vorzunehmen. Dagegen sind für Garagen, die der Eigentümer
nur dazu nutzt, um in der Nähe des Arbeitsplatzes zu parken, keine Mieten zu
unterstellen. Der Mietwert von eigengenutzten Wohnungen im Ausland, zum Beispiel
von Ferienhäusern, wird nicht als Teil der Inlandsproduktion, sondern als Import
von Dienstleistungen aus der übrigen Welt und der entsprechende
Nettobetriebsüberschuß als aus der übrigen Welt erhaltenes Primäreinkommen gebucht. Für
eigengenutzte Wohnungen, deren Eigentümer Gebietsfremde sind, sollten entsprechende
Buchungen vorgenommen werden. Im Falle von Time-Sharing-Wohnungen ist ein
Anteil des Dienstleistungsentgelts als solches zu buchen.
Die Produktion von Immobiliendienstleistungen im Zusammenhang mit Nichtwohngeb
uden ist in Höhe der fälligen Miete zu messen.
Die Dienstleistungsproduktion des Operating Leasing (z.B. Vermietung
beweglicher Anlagegüter) wird in Höhe des Mietbetrages gemessen, den der Mieter
(Leasingnehmer) an den Vermieter (Leasinggeber) entrichtet. Operating Leasing ist klar
vom Finanzierungs-Leasing zu unterscheiden, das eine Methode zur Finanzierung
des Erwerbs von Anlagevermögen ist, indem der Leasingnehmer vom Leasinggeber
einen Kredit erhält. Beim Finanzierungs-Leasing bestehen die Leasingeinnahmen
(hauptsächlich) aus Tilgungen und Zinszahlungen, während der Wert der
Dienstleistungen im Vergleich zu den gezahlten Gesamtleasinggebühren sehr gering ist (siehe
Anhang
Soweit möglich, sollte für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (F&E) eine
getrennte örtliche FE berücksichtigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind
alle F&E-Tätigkeiten von signifikantem Umfang (verglichen mit der Haupttätigkeit)
als Nebentätigkeit der örtlichen FE zu verbuchen.
Die Dienstleistungsproduktion der F&E wird wie folgt gemessen:
a) F&E durch darauf spezialisierte kommerzielle Forschungslabors oder -institute
wird in der üblichen Weise anhand der Einnahmen aus dem Verkauf, aus Verträgen,
anhand von Provisionen, Gebühren usw. bewertet;
b) Die Produktion von F&E zur Verwendung innerhalb derselben produzierenden
Einheit sollte prinzipiell auf der Grundlage der geschätzten Herstellungspreise
bewertet werden, die zu zahlen wären, wenn der Forschungsauftrag auf kommerzieller
Grundlage weitervergeben würde. In der Praxis wird die firmeninterne F&E jedoch
meistens auf der Grundlage der gesamten Produktionskosten zu bewerten sein;
c) F&E durch staatliche Einheiten, Universitäten, Forschungsinstitute ohne
Erwerbszweck usw. ist in der Regel sonstige Nichtmarktproduktion und daher auf der
Grundlage der Produktionskosten zu messen. Einnahmen aus dem Verkauf von
F&E-Leistungen durch sonstige Nichtmarktproduzenten sind als Einnahmen aus markt-
bestimmter Nebenproduktion zu buchen.
Ausgaben für F&E sollten von den Ausgaben für Bildung und Ausbildung getrennt
erfaßt werden. Ausgaben für F&E enthalten nicht die Kosten für die in Haupt-
oder Nebentätigkeit entwickelte Software. Ihre Behandlung ist ähnlich, doch zählt
Software zu den immateriellen Investitionsgütern und wird nicht patentiert.
3.65
L. Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der
Sozialversicherung.
Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der
gesetzlichen Sozialversicherung sind stets sonstige Nichtmarktproduktion und
anhand der Produktionskosten zu messen.
3.66
M. Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen.
N. Dienstleistungen des Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesens.
Bei Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen muß klar zwischen
Marktproduzenten und sonstigen Nichtmarktproduzenten und zwischen ihrer Markt- und
Nichtmarktproduktion unterschieden. Für einige Formen der Ausbildung und der
medizinischen Behandlung können staatliche Einrichtungen (oder andere Einrichtungen infolge
spezieller Subventionen) geringe symbolische Gebühren erheben, während sie für
andere Ausbildungsmaßnahmen und spezielle medizinische Behandlungen
gewerbliche Tarife berechnen. Auch kommt es vor, daß gleiche Dienstleistungen (z. B. die
Hochschulbildung) zum einen vom Staat (oder von einer ihm angeschlossenen
Einrichtung) und zum anderen von gewerblichen Einrichtungen erbracht werden. Dann
gibt es oft große Unterschiede zwischen den verlangten Preisen und der Qualität
der Dienstleistungen.
Bildungs- und Gesundheitsleistungen sollten F&E-Leistung nicht einschließen
und Gesundheitsleistungen sollten von den Ausbildungsleistungen (etwa an
Universitätskliniken) getrennt werden.
3.67
O. Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen.
Bei der Produktion von Büchern, Tonaufnahmen, Filmen, Software, Musikbändern,
Schallplatten usw. sind zwei Phasen zu unterscheiden:
(1) Das geschaffene Original (Urheberrecht) ist ein immaterielles Investitionsgut
(AN.1123) und wird gemessen anhand des erzielten Preises, falls es veräußert
wird, vergleichbarer Herstellungspreise, wenn es nicht verkauft wird, der
Produktionskosten, wenn es nicht verkauft wird und Vergleichspreise nicht bekannt
sind, dem Gegenwartswert der erwarteten Erträge, falls die anderen Bewertungsregeln
nicht anwendbar sind;
(2) in der zweiten Phase wird das Original von seinem Produzenten, Käufer oder
Lizenznehmer vervielfältigt oder genutzt. Erzielte Lizenzeinnahmen und andere
Gebühren für die Nutzung des Originals sind Dienstleistungsentgelte an den
Eigentümer des Originals. Ein Verkauf des Originals gilt jedoch beim Verkäufer als
negative Anlageinvestition.
3.68 P. Dienstleistungen privater Haushalte.
Vereinbarungsgemäß wird der Produktionswert häuslicher Dienste anhand des an
bezahlte Hausangestellte geleisteten Arbeitnehmerentgelts gemessen. Dieses
umschließt Naturaleinkommen, wie unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft.