Sonstige direkte Steuern und Abgaben (D.59)
4.79
Die sonstigen direkten Steuern und Abgaben (D.59) umfassen:
- laufende Abgaben auf das Vermögen: hierzu gehören von den Eigentümern
regelmäßig auf das Eigentum an oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden
zu entrichtende Steuern sowie laufende Steuern auf das Reinvermögen und andere
Vermögenswerte (Schmuck und andere Luxusgegenstände), nicht jedoch die der Position
D.29 (sonstige Produktionsabgaben) zuzuordnenden Steuern (die von den Unternehmen
aufgrund ihrer Produktionstätigkeit zu entrichten sind) und nicht die unter
Position D.51 (Einkommensteuern) fallenden Steuern;
- Kopfsteuern, die je Erwachsener oder je Haushalt, unabhängig von deren
Einkommen und Vermögen, erhoben werden;
- Ausgabensteuern, die auf die Gesamtausgaben von natürlichen Personen oder
privaten Haushalten zu entrichten sind;
- Zahlungen von privaten Haushalten für Berechtigungen zum Erwerb oder zur
Nutzung von Kraftfahrzeugen, Booten oder Flugzeugen (die nicht zu gewerblichen
Zwecken genutzt werden) oder für Jagd- oder Angelscheine, Schießgenehmigungen usw. ;
- Abgaben auf internationale Transaktionen (Auslandsreisen,
Auslandsüberweisungen, Auslandsinvestitionen usw.), außer von Produzenten zu entrichtende Abgaben
und von privaten Haushalten zu zahlende Einfuhrzölle.
4.80 Die Einkommen- und Vermögensteuern umfassen nicht:
- Erbschaft- und Schenkungsteuern, bei denen angenommen wird, daß sie aus der
Vermögenssubstanz der Erben bzw. Beschenkten entrichtet werden und die daher bei
den vermögenswirksamen Steuern (D.91) ausgewiesen werden;
- außerordentliche Vermögensabgaben, die bei den vermögenswirksamen Steuern
(D.91) gebucht werden;
- Steuern auf Grundstücke, Gebäude und andere Vermögenswerte, deren Eigentümer
oder Mieter Unternehmen sind und die von diesen im Produktionsprozeß eingesetzt
werden. Diese Steuern werden als sonstige Produktionsabgaben (D.29) behandelt;
- Zahlungen von privaten Haushalten für Berechtigungen, bei denen es sich nicht
um Berechtigungen zur Nutzung von Kraftfahrzeugen, Booten oder Flugzeugen, um
Jagd- oder Angelscheine oder um Schießgenehmigungen handelt:
Kraftfahrzeugführerscheine oder Pilotenscheine, Fernseh- und Hörfunkgenehmigungen, Waffenscheine,
Eintrittskarten für Museen und Bibliotheken, Abfallbeseitigungsgebühren usw.
Derartige Zahlungen werden in den meisten Fällen als Dienstleistungskäufe vom
Staat behandelt.
4.81
Der zu buchende Steuerbetrag enthält auch Verzugszuschläge und Steuerstrafen,
wenn diese nicht getrennt gebucht werden können, sowie eventuelle zusätzliche
Einziehungs- und Veranlagungskosten. Nicht dazu zählen Steuernachlässe, die der
Staat im Rahmen seiner Wirtschaftspolitik gewährt sowie Steuerrückzahlungen bei
ungerechtfertigter Erhebung.
4.82 Buchung der Einkommen- und Vermögensteuer:
Die Einkommen- und Vermögensteuern werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die
Tätigkeiten, Transaktionen oder sonstigen Ereignisse stattfinden, durch die
die Steuerverbindlichkeiten entstehen.
Einige an sich steuerpflichtige Vorgänge bleiben den Steuerbehörden auf Dauer
verborgen. Es wäre unrealistisch anzunehmen, daß in diesen Fällen
Steuerforderungen bzw. -verbindlichkeiten entstehen. Daher werden im ESVG nur die Beträge
als Steuern nachgewiesen, die durch Steuerbescheide, -erklärungen oder andere
Unterlagen fällig werden und durch die Verbindlichkeiten in Form von eindeutigen
Zahlungsverpflichtungen seitens der Steuerpflichtigen entstehen. Nicht gezahlte
Steuern, für die keine Steuerbescheide vorliegen, werden nicht unterstellt.
Für die Verbuchung von Steuern in den Konten kommen zwei Quellen
in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder
Kasseneinnahmen.
- Werden Veranlagungen und Erklärungen zugrunde gelegt, so
müssen die ermittelten Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten um veranlagte und
erklärte, aber niemals eingezogene Beträge bereinigt werden. Eine alternative
Behandlung könnte in der Verbuchung eines Vermögenstransfers an die in Betracht
kommenden Sektoren, der der erwähnten Bereinigung entspräche, bestehen. Die
Koeffizienten werden ausgehend von bisherigen Erfahrungen und den derzeitigen
Erwartungen in Bezug auf veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene
Beträge geschätzt. Sie sind individuell für die verschiedenen Arten von Steuern
zu berechnen.
- Werden Kasseneinnahmen zugrunde gelegt, so ist eine zeitliche
Anpassung vorzunehmen, damit die Kassenbeträge dem Zeitraum zugeordnet werden,
in dem die Tätigkeiten, Transaktionen oder anderen Ereignisse stattgefunden
haben, die zur Steuerschuld geführt haben (oder im Falle einiger
Einkommensteuern dem Zeitraum, in dem der Steuerbetrag festgelegt wurde). Bei
dieser Anpassung kann der durchschnittliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der
Tätigkeiten, Transaktionen oder anderen Ereignisse (oder der Festlegung der zu
zahlenden Steuer) und dem Zeitpunkt der Kasseneinnahme in bar zugrunde gelegt
werden.
- Einkommen- und Vermögensteuern, die vom Arbeitgeber einbehalten
werden, sollten in die Bruttolöhne und -gehälter einbezogen werden, und zwar
auch dann, wenn sie der Arbeitgeber de facto nicht an den Staat abgeführt hat.
Die Darstellung erfolgt dann so, als ob die privaten Haushalte den vollen Betrag
an den Staat zahlen. Die in Wirklichkeit nicht gezahlten Beträge müssen in der
Position D.995 als Vermögenstransfer des Staates an die Arbeitgebersektoren
neutralisiert werden.
In einigen Fällen wird die Einkommensteuerverbindlichkeit erst in einem
späteren Rechnungszeitraum als dem, in dem das Einkommen anfällt,
festgelegt. Hinsichtlich des Verbuchungszeitpunkts derartiger Steuern ist
daher eine gewisse Flexibilität erforderlich. An der Quelle einbehaltene
Einkommensteuern, wie Lohnsteuer und regelmäßige
Einkommensteuervorauszahlungen, können in den Zeiträumen gebucht werden, in
denen sie gezahlt werden und die Buchung der endgültigen Steuerverbindlichkeit
kann in dem Zeitraum erfolgen, in dem diese festgelegt wird.
Im Kontensystem erscheinen die Einkommen- und Vermögensteuern:
- auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der
Sektoren, denen die Steuerpflichtigen angehören;
- auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung des
Sektors Staat;
- auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der
Primäreinkommen und Transfers.