Sonstige direkte Steuern und Abgaben (D.59)

4.79 Die sonstigen direkten Steuern und Abgaben (D.59) umfassen:

  1. laufende Abgaben auf das Vermögen: hierzu gehören von den Eigentümern regelmäßig auf das Eigentum an oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden zu entrichtende Steuern sowie laufende Steuern auf das Reinvermögen und andere Vermögenswerte (Schmuck und andere Luxusgegenstände), nicht jedoch die der Position D.29 (sonstige Produktionsabgaben) zuzuordnenden Steuern (die von den Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit zu entrichten sind) und nicht die unter Position D.51 (Einkommensteuern) fallenden Steuern;
  2. Kopfsteuern, die je Erwachsener oder je Haushalt, unabhängig von deren Einkommen und Vermögen, erhoben werden;
  3. Ausgabensteuern, die auf die Gesamtausgaben von natürlichen Personen oder privaten Haushalten zu entrichten sind;
  4. Zahlungen von privaten Haushalten für Berechtigungen zum Erwerb oder zur Nutzung von Kraftfahrzeugen, Booten oder Flugzeugen (die nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden) oder für Jagd- oder Angelscheine, Schießgenehmigungen usw. ;
  5. Abgaben auf internationale Transaktionen (Auslandsreisen, Auslandsüberweisungen, Auslandsinvestitionen usw.), außer von Produzenten zu entrichtende Abgaben und von privaten Haushalten zu zahlende Einfuhrzölle.
4.80 Die Einkommen- und Vermögensteuern umfassen nicht:
  1. Erbschaft- und Schenkungsteuern, bei denen angenommen wird, daß sie aus der Vermögenssubstanz der Erben bzw. Beschenkten entrichtet werden und die daher bei den vermögenswirksamen Steuern (D.91) ausgewiesen werden;
  2. außerordentliche Vermögensabgaben, die bei den vermögenswirksamen Steuern (D.91) gebucht werden;
  3. Steuern auf Grundstücke, Gebäude und andere Vermögenswerte, deren Eigentümer oder Mieter Unternehmen sind und die von diesen im Produktionsprozeß eingesetzt werden. Diese Steuern werden als sonstige Produktionsabgaben (D.29) behandelt;
  4. Zahlungen von privaten Haushalten für Berechtigungen, bei denen es sich nicht um Berechtigungen zur Nutzung von Kraftfahrzeugen, Booten oder Flugzeugen, um Jagd- oder Angelscheine oder um Schießgenehmigungen handelt: Kraftfahrzeugführerscheine oder Pilotenscheine, Fernseh- und Hörfunkgenehmigungen, Waffenscheine, Eintrittskarten für Museen und Bibliotheken, Abfallbeseitigungsgebühren usw. Derartige Zahlungen werden in den meisten Fällen als Dienstleistungskäufe vom Staat behandelt.
4.81 Der zu buchende Steuerbetrag enthält auch Verzugszuschläge und Steuerstrafen, wenn diese nicht getrennt gebucht werden können, sowie eventuelle zusätzliche Einziehungs- und Veranlagungskosten. Nicht dazu zählen Steuernachlässe, die der Staat im Rahmen seiner Wirtschaftspolitik gewährt sowie Steuerrückzahlungen bei ungerechtfertigter Erhebung.

4.82 Buchung der Einkommen- und Vermögensteuer:

Die Einkommen- und Vermögensteuern werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Tätigkeiten, Transaktionen oder sonstigen Ereignisse stattfinden, durch die die Steuerverbindlichkeiten entstehen.

Einige an sich steuerpflichtige Vorgänge bleiben den Steuerbehörden auf Dauer verborgen. Es wäre unrealistisch anzunehmen, daß in diesen Fällen Steuerforderungen bzw. -verbindlichkeiten entstehen. Daher werden im ESVG nur die Beträge als Steuern nachgewiesen, die durch Steuerbescheide, -erklärungen oder andere Unterlagen fällig werden und durch die Verbindlichkeiten in Form von eindeutigen Zahlungsverpflichtungen seitens der Steuerpflichtigen entstehen. Nicht gezahlte Steuern, für die keine Steuerbescheide vorliegen, werden nicht unterstellt.

Für die Verbuchung von Steuern in den Konten kommen zwei Quellen in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.

  1. Werden Veranlagungen und Erklärungen zugrunde gelegt, so müssen die ermittelten Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten um veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge bereinigt werden. Eine alternative Behandlung könnte in der Verbuchung eines Vermögenstransfers an die in Betracht kommenden Sektoren, der der erwähnten Bereinigung entspräche, bestehen. Die Koeffizienten werden ausgehend von bisherigen Erfahrungen und den derzeitigen Erwartungen in Bezug auf veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge geschätzt. Sie sind individuell für die verschiedenen Arten von Steuern zu berechnen.
  2. Werden Kasseneinnahmen zugrunde gelegt, so ist eine zeitliche Anpassung vorzunehmen, damit die Kassenbeträge dem Zeitraum zugeordnet werden, in dem die Tätigkeiten, Transaktionen oder anderen Ereignisse stattgefunden haben, die zur Steuerschuld geführt haben (oder im Falle einiger Einkommensteuern dem Zeitraum, in dem der Steuerbetrag festgelegt wurde). Bei dieser Anpassung kann der durchschnittliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Tätigkeiten, Transaktionen oder anderen Ereignisse (oder der Festlegung der zu zahlenden Steuer) und dem Zeitpunkt der Kasseneinnahme in bar zugrunde gelegt werden.
  3. Einkommen- und Vermögensteuern, die vom Arbeitgeber einbehalten werden, sollten in die Bruttolöhne und -gehälter einbezogen werden, und zwar auch dann, wenn sie der Arbeitgeber de facto nicht an den Staat abgeführt hat. Die Darstellung erfolgt dann so, als ob die privaten Haushalte den vollen Betrag an den Staat zahlen. Die in Wirklichkeit nicht gezahlten Beträge müssen in der Position D.995 als Vermögenstransfer des Staates an die Arbeitgebersektoren neutralisiert werden.
In einigen Fällen wird die Einkommensteuerverbindlichkeit erst in einem späteren Rechnungszeitraum als dem, in dem das Einkommen anfällt, festgelegt. Hinsichtlich des Verbuchungszeitpunkts derartiger Steuern ist daher eine gewisse Flexibilität erforderlich. An der Quelle einbehaltene Einkommensteuern, wie Lohnsteuer und regelmäßige Einkommensteuervorauszahlungen, können in den Zeiträumen gebucht werden, in denen sie gezahlt werden und die Buchung der endgültigen Steuerverbindlichkeit kann in dem Zeitraum erfolgen, in dem diese festgelegt wird.

Im Kontensystem erscheinen die Einkommen- und Vermögensteuern:

  1. auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Sektoren, denen die Steuerpflichtigen angehören;
  2. auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung des Sektors Staat;
  3. auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.