REGIONALE VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTGRÖSSEN NACH WIRTSCHAFTSBEREICHEN

13.18 Ein Wirtschaftsbereich auf regionaler Ebene umfaßt eine Gruppe örtlicher FE, die die gleiche oder ähnliche Arten von Tätigkeiten ausüben (siehe 2.108). Die örtliche FE ist die Einheit, deren Produktionstätigkeit in Form entsprechender Daten (Produktionswert, Vorleistungen usw.) erfaßt wird.

13.19 Prinzipiell sind die volkswirtschaftlichen Gesamtgrößen über die Produktionst tigkeit der Region zuzurechnen, in der die Einheit, die die betreffenden Transaktionen durchführt, ihren Sitz hat. Der Sitz einer örtlichen FE ist ein entscheidendes Kriterium für die Zuordnung dieser Gesamtgrößen zu einer bestimmten Region.

13.20 Kriterium für die Verteilung von Bruttoanlageinvestitionen auf die Regionen ist – wie auch bei den nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (siehe 2.05, Fußnote 1) – das Eigentum. Anlagegüter, die einer multiregionalen Einheit gehören, werden derjenigen örtlichen FE zugeordnet, von der sie genutzt werden. Analog zu den nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden im Wege des Operating-Leasing erworbene Anlageinvestitionen der Region des Eigentümers zugeordnet, die im Wege des Finanzierungsleasing erworbenen dagegen der Region des Nutzers.

13.21 Möglicherweise sind in der Praxis nur Daten über Einheiten verfügbar, die mehrere örtliche FE umfassen, welche unterschiedliche Tätigkeiten ausüben und/oder in verschiedenen Regionen ihren Sitz haben. In diesem Falle muß für die Regionalisierung der Angaben nach Wirtschaftsbereichen auf verfügbare Indikatoren (z. B. auf die Regionen entfallendes Arbeitnehmerentgelt oder Erwerbstätige) zurückgegriffen werden.

13.22 Im Zusammenhang mit der Definition einer örtlichen FE sind drei Fälle zu unterscheiden:

  1. eine Produktionstätigkeit mit signifikantem Arbeitseinsatz (das bedeutet in diesem Kontext das Äquivalent von mindestens einer Halbtagskraft pro Jahr) an einem festen Standort bereitet keine Probleme. In einigen Fällen sind jedoch weitere Erläuterungen erforderlich (siehe 13.24 bis 13.27);
  2. eine Produktionstätigkeit ohne signifikanten Arbeitseinsatz an einem festen Standort wird nicht als separate örtliche FE angesehen, und die Produktion sollte als Teil der örtlichen Einheit betrachtet werden, die für die Produktionsleitung verantwortlich ist;
  3. bei einer Produktionstätigkeit ohne festen Standort ist das für die nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geltende Residenzprinzip (siehe 2.04 ff) anzuwenden.
13.23 Hilfstätigkeiten werden weder als gesonderte Einheiten isoliert noch von den Haupt- oder Nebentätigkeiten derjenigen Einheiten, denen sie dienen, getrennt (siehe 2.104). Demnach sind Hilfstätigkeiten zusammen mit den übrigen Tätigkeiten der örtlichen FE, denen sie dienen, darzustellen.

Hilfstätigkeiten können an getrennten Standorten ausgeübt werden, die in einer anderen Region liegen als die örtliche FE, der sie dienen. Die strikte Anwendung der oben genannten Regel für die geographische Zuordnung von Hilfst tigkeiten würde somit zu einer Unterbewertung der Gesamtgrößen für die Regionen führen, in denen Hilfstätigkeiten konzentriert angesiedelt sind. Hilfstätigkeiten sind deshalb gemäß dem Residenzprinzip derjenigen Region zuzuordnen, in der sie ausgeübt werden, sie werden jedoch dem gleichen Wirtschaftsbereich zugeordnet wie die örtlichen FE, denen sie dienen.

13.24 Für folgende Wirtschaftsbereiche sind im Hinblick auf die Regionalisierung weitere Erläuterungen erforderlich:

  1. Baugewerbe;
  2. Verkehr und Nachrichtenübermittlung;
  3. Kredit- und Versicherungsgewerbe.
13.25 Beim Wirtschaftsbereich Baugewerbe sind Baustellen als unabhängige örtliche FE anzusehen, wenn die Tätigkeit signifikant ist (siehe die Fußnote zu 2.09). Angesichts der Mobilität einiger Ausrüstungsgüter wie Rammen und Kräne zwischen örtlichen Einheiten einer FE und des Informationsdefizits auf der Ebene der Baustellen wird empfohlen, derartige Bruttoanlageinvestitionen dem Hauptsitz der FE zuzurechnen.

13.26 Bei den Wirtschaftsbereichen des Verkehrs einschließlich Transport in Rohrfernleitungen ist es von entscheidender Bedeutung festzulegen, welcher örtlichen FE die Produktion und die Anlageinvestitionen zuzurechnen sind. Beim Landtransport (ohne Eisenbahnen) sind die Produktion und die Anlageinvestitionen den Depots der Ausrüstungsgüter oder ähnlichen örtlichen FE zuzurechnen. Beim Transport zu Wasser sollten die Produktion und die mobilen Ausrüstungsgüter der Heimatbasis der Einheit zugeordnet werden. Rohrfernleitungsnetze sind derjenigen örtlichen FE zuzurechnen, die sie nutzt.

Bei den Wirtschaftsbereichen des Eisenbahn- und Luftverkehrs sollte die Aufschlüsselung der nationalen Gesamtgrößen nach Regionen unter Verwendung geeigneter Indikatoren, wenn möglich anhand von Top-down-Methoden, erfolgen. Das Arbeitnehmerentgelt ist der Region zuzurechnen, in der die Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei der Aufteilung des Bruttobetriebsüberschusses sind Indikatoren zugrunde zu legen, die sich auf die Aktivität der Bahn- oder der Flugstrecken beziehen.

Bei den Wirtschaftsbereichen der Nachrichtenübermittlung haben Telefonzellen, Telefonapparate, Fernmeldeleitungen usw. nur unterstützende Funktion. Deshalb bilden sie keine getrennten Einheiten und sind derjenigen örtlichen FE zuzurechnen, die sie verwaltet. Die Infrastrukturinvestitionen sind ebenfalls diesen örtlichen Einheiten zuzurechnen.

13.27 Bei den Wirtschaftsbereichen des Kredit- und Versicherungsgewerbes sollte die Verteilung der Wertschöpfung auf die Regionen anhand des Einkommensansatzes erfolgen. Das Arbeitnehmerentgelt ist den örtlichen FE zuzurechnen, bei denen die Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Bruttobetriebsüberschuß von Kreditinstituten sollte proportional zur Summe aus Krediten und Einlagen auf die örtlichen FE verteilt werden, der Bruttobetriebsüberschuß von Versicherungsgesell-schaften proportional zu den empfangenen Prämien. Bei den Bruttoanlageinvestitionen handelt es sich im wesentlichen um Gebäude. Sie sind deshalb der Region zuzurechnen, in der sich die Gebäude befinden.

13.28 Der Produktionswert wird zu Herstellungspreisen bewertet (siehe 3.47). Als Vorleistungen verwendete Güter sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in den Produktionsprozeß eingehen, zu Käuferpreisen zu bewerten (siehe 3.72). Demzufolge wird die Bruttowertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen zu Herstellungspreisen bewertet.

Die Bewertung von Bruttoanlageinvestitionen erfolgt zu Käuferpreisen einschließlich Montagekosten und anderer Kosten der Eigentumsübertragung. Die Bewertung selbsterstellter Anlagen erfolgt zu Herstellungspreisen für ähnliche Anlagegüter bzw. zu Produktionskosten, falls solche Preise nicht zur Verfügung stehen (siehe 3.113).

13.29 Dem BIP entspricht auf regionaler Ebene das BIPR (Bruttoinlandsprodukt der Region). Das BIPR wird zu Marktpreisen bewertet, indem man zur Wertschöpfung der Region zu Herstellungspreisen die Differenz aus regionalisierten Gütersteuern und Gütersubventionen addiert. Die Summe aller BIPR zu Marktpreisen zuzüglich des BIPR der Extra-Regio ist gleich dem BIP zu Marktpreisen.