2.04 Die Darstellungseinheiten des ESVG, seien es institutionelle Einheiten, örtliche fachliche Einheiten oder homogene Produktionseinheiten, müssen einen Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet haben. Diese gebietsansässigen Einheiten können Staatsangehörige dieses oder eines anderen Landes sein, können eine eigene Rechtspersönlichkeit haben oder nicht und können wirtschaftlich innerhalb oder außerhalb des Wirtschaftsgebietes tätig sein. Zur Abgrenzung der gebietsansässigen Einheiten müssen außerdem das Wirtschaftsgebiet abgegrenzt und der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses geklärt werden.
2.05 Das Wirtschaftsgebiet eines Landes umfaßt:
;
2.06
Nicht
zum Wirtschaftsgebiet eines Landes zählen exterritoriale
Enklaven, d.h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes,
von Institutionen der Europ ischen Union oder von internationalen
Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder
zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des
geographischen Gebietes des betreffenden Landes
2.07 Der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses liegt innerhalb des Wirtschaftsgebietes an dem Ort, an dem oder von dem aus eine Einheit entweder auf unbestimmte Zeit oder über einen bestimmten, jedoch längeren Zeitraum (mindestens ein Jahr) hinweg in bedeutendem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten und Transaktionen ausübt und weiterhin auszuüben beabsichtigt. Daraus folgend wird unterstellt, daß eine Einheit, die unter diesen Bedingungen Transaktionen im Wirtschaftsgebiet mehrerer Länder durchführt, Interessenschwerpunkte in mehreren Ländern besitzt. Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden innerhalb des Wirtschaftsgebietes gilt an sich bereits als ausreichender Beleg dafür, daß der Eigentümer einen Schwerpunkt seines wirtschaftlichen Interesses in diesem Wirtschaftsgebiet besitzt.
2.08 Ausgehend von diesen Definitionen können verschiedene gebietsansässige Einheiten unterschieden werden:
mit allen Transaktionen außer jenen, die sich auf
den Besitz von Grundstücken und Gebäuden beziehen; 2.09 Bei Einheiten, die hauptsächlich produzieren, finanzieren, versichern und umverteilen, gilt für den Nachweis ihrer Transaktionen (außer jenen, die sich auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden beziehen) folgendes:
(1) eine gebietsansässige
institutionelle Einheit (siehe 2.12) ist,
von der die während eines Jahres oder länger ausgeübten
Tätigkeiten in der übrigen Welt abgetrennt worden sind
,
oder
(2) eine fiktive gebietsansässige
Einheit (siehe 2.15) ist, mit den während eines Jahres oder
länger im Land ausgeübten Tätigkeiten, auch wenn sie einer
gebietsfremden Einheit gehört
.
Dienstreisende, Geschäftsreisende, Handelsvertreter, Künstler,
Mitglieder von Besatzungen, die sich in die übrige Welt begeben;2.11 In ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken und/oder Gebäuden, die Teil des Wirtschaftsgebietes sind, werden alle Einheiten als gebietsansässige Einheiten oder als fiktive gebietsansässige Einheiten (siehe 2.15) des Landes betrachtet, in dem diese Grundstücke und Gebäude liegen.