ABGRENZUNG DER VOLKSWIRTSCHAFT

2.04 Die Darstellungseinheiten des ESVG, seien es institutionelle Einheiten, örtliche fachliche Einheiten oder homogene Produktionseinheiten, müssen einen Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet haben. Diese gebietsansässigen Einheiten können Staatsangehörige dieses oder eines anderen Landes sein, können eine eigene Rechtspersönlichkeit haben oder nicht und können wirtschaftlich innerhalb oder außerhalb des Wirtschaftsgebietes tätig sein. Zur Abgrenzung der gebietsansässigen Einheiten müssen außerdem das Wirtschaftsgebiet abgegrenzt und der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses geklärt werden.

2.05 Das Wirtschaftsgebiet eines Landes umfaßt:

  1. das von einem Staat verwaltete geographische Gebiet, innerhalb dessen sich Personen, Waren, Dienstleistungen und das Kapital frei bewegen können;
  2. Zollfreigebiete, Zollfreilager und Fabriken unter Zollaufsicht;
  3. den Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das betreffende Land Hoheitsrechte besitzt ;

  4. territoriale Exklaven, d.h. Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulate, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden;

  5. Bodenschätze in internationalen Gewässern außerhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Absätzen abgegrenzten Gebiet ansässig sind.

2.06 Nicht zum Wirtschaftsgebiet eines Landes zählen exterritoriale Enklaven, d.h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europ ischen Union oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geographischen Gebietes des betreffenden Landes

2.07 Der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses liegt innerhalb des Wirtschaftsgebietes an dem Ort, an dem oder von dem aus eine Einheit entweder auf unbestimmte Zeit oder über einen bestimmten, jedoch längeren Zeitraum (mindestens ein Jahr) hinweg in bedeutendem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten und Transaktionen ausübt und weiterhin auszuüben beabsichtigt. Daraus folgend wird unterstellt, daß eine Einheit, die unter diesen Bedingungen Transaktionen im Wirtschaftsgebiet mehrerer Länder durchführt, Interessenschwerpunkte in mehreren Ländern besitzt. Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden innerhalb des Wirtschaftsgebietes gilt an sich bereits als ausreichender Beleg dafür, daß der Eigentümer einen Schwerpunkt seines wirtschaftlichen Interesses in diesem Wirtschaftsgebiet besitzt.

2.08 Ausgehend von diesen Definitionen können verschiedene gebietsansässige Einheiten unterschieden werden:

  1. Einheiten, die hauptsächlich produzieren, finanzieren, versichern und umverteilen, mit allen Transaktionen außer jenen, die sich auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden beziehen;
  2. Einheiten, die hauptsächlich konsumieren mit allen Transaktionen außer jenen, die sich auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden beziehen;
  3. alle Einheiten hauptsächlich als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, mit Ausnahme der Eigentümer von exterritorialen Enklaven, die Teil des Wirtschaftsgebietes anderer Länder sind oder Wirtschaftsgebiete eigener Art bilden (siehe 2.06).

2.09 Bei Einheiten, die hauptsächlich produzieren, finanzieren, versichern und umverteilen, gilt für den Nachweis ihrer Transaktionen (außer jenen, die sich auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden beziehen) folgendes:

  1. Einheiten, die ihre Tätigkeiten ausschließlich im Wirtschaftsgebiet des Landes ausüben, sind gebietsansässige Einheiten dieses Landes;
  2. Einheiten, die ihre Tätigkeiten ein Jahr oder länger im Wirtschaftsgebiet mehrerer Länder ausüben, sind nur mit dem Teil ihrer Tätigkeiten gebietsansässige Einheiten, mit dem der Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Landes liegt, wobei es entweder:

    (1) eine gebietsansässige institutionelle Einheit (siehe 2.12) ist, von der die während eines Jahres oder länger ausgeübten Tätigkeiten in der übrigen Welt abgetrennt worden sind , oder

    (2) eine fiktive gebietsansässige Einheit (siehe 2.15) ist, mit den während eines Jahres oder länger im Land ausgeübten Tätigkeiten, auch wenn sie einer gebietsfremden Einheit gehört .

2.10 Unter den Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht zu konsumieren (außer ihrer Tätigkeit als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden), werden als gebietsansässige Einheiten die privaten Haushalte angesehen, die einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Land besitzen, auch wenn sie sich für kürzere Zeit (weniger als ein Jahr) in die übrige Welt begeben. Zum kurzfristigen Aufenthalt in der übrigen Welt rechnen insbesondere:

  1. Grenzgänger, d.h. Personen, die täglich die Landesgrenzen überschreiten, um ihre Arbeitstätigkeit in einem Nachbarland auszuüben;
  2. Saisonarbeiter, d.h. Personen, die in einem anderen Land für einen Zeitraum von einigen Monaten, aber weniger als einem Jahr, eine Tätigkeit in bestimmten Wirtschaftszweigen ausüben, in denen saisonbedingt ein Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften besteht;
  3. Touristen, Kurgäste, Studenten Dienstreisende, Geschäftsreisende, Handelsvertreter, Künstler, Mitglieder von Besatzungen, die sich in die übrige Welt begeben;
  4. örtliche Bedienstete, die in exterritorialen Enklaven von ausländischen staatlichen Stellen tätig sind;
  5. Bedienstete von Institutionen der Europäischen Union und von militärischen oder nichtmilitärischen Organisationen, die ihren Sitz in exterritorialen Enklaven haben;
  6. akkreditierte zivile und militärische Bedienstete inländischer staatlicher Stellen (einschließlich der zugehörigen privaten Haushalte), die ihren Sitz in territorialen Exklaven haben.

2.11 In ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken und/oder Gebäuden, die Teil des Wirtschaftsgebietes sind, werden alle Einheiten als gebietsansässige Einheiten oder als fiktive gebietsansässige Einheiten (siehe 2.15) des Landes betrachtet, in dem diese Grundstücke und Gebäude liegen.