ABGRENZUNG DER VOLKSWIRTSCHAFT
2.04
Die
Darstellungseinheiten des ESVG, seien es institutionelle
Einheiten, örtliche fachliche Einheiten oder homogene
Produktionseinheiten, müssen einen Schwerpunkt des
wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet haben. Diese
gebietsansässigen Einheiten können Staatsangehörige dieses
oder eines anderen Landes sein, können eine eigene
Rechtspersönlichkeit haben oder nicht und können wirtschaftlich
innerhalb oder außerhalb des Wirtschaftsgebietes tätig sein.
Zur Abgrenzung der gebietsansässigen Einheiten müssen außerdem
das Wirtschaftsgebiet abgegrenzt und der Schwerpunkt des
wirtschaftlichen Interesses geklärt werden.
2.05
Das
Wirtschaftsgebiet eines Landes umfaßt:
- das von einem Staat verwaltete
geographische Gebiet, innerhalb dessen sich Personen, Waren,
Dienstleistungen und das Kapital frei bewegen können;
- Zollfreigebiete, Zollfreilager
und Fabriken unter Zollaufsicht;
- den Luftraum, die
Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von
internationalen Gewässern, über den das betreffende Land
Hoheitsrechte besitzt ;
- territoriale Exklaven, d.h.
Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler
Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von
inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulate,
Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden;
- Bodenschätze in
internationalen Gewässern außerhalb des zum betreffenden Land
gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet
werden, die in dem in den vorstehenden Absätzen abgegrenzten
Gebiet ansässig sind.
2.06
Nicht
zum Wirtschaftsgebiet eines Landes zählen exterritoriale
Enklaven, d.h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes,
von Institutionen der Europ ischen Union oder von internationalen
Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder
zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des
geographischen Gebietes des betreffenden Landes
2.07
Der
Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses liegt innerhalb des
Wirtschaftsgebietes an dem Ort, an dem oder von dem aus eine
Einheit entweder auf unbestimmte Zeit oder über einen
bestimmten, jedoch längeren Zeitraum (mindestens ein Jahr)
hinweg in bedeutendem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten und
Transaktionen ausübt und weiterhin auszuüben beabsichtigt.
Daraus folgend wird unterstellt, daß eine Einheit, die unter
diesen Bedingungen Transaktionen im Wirtschaftsgebiet mehrerer
Länder durchführt, Interessenschwerpunkte in mehreren Ländern
besitzt. Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden innerhalb
des Wirtschaftsgebietes gilt an sich bereits als ausreichender
Beleg dafür, daß der Eigentümer einen Schwerpunkt seines
wirtschaftlichen Interesses in diesem Wirtschaftsgebiet besitzt.
2.08
Ausgehend von diesen Definitionen können verschiedene
gebietsansässige Einheiten unterschieden werden:
- Einheiten, die hauptsächlich
produzieren, finanzieren, versichern und umverteilen, mit allen
Transaktionen außer jenen, die sich auf den Besitz von
Grundstücken und Gebäuden beziehen;
- Einheiten, die hauptsächlich
konsumieren mit allen Transaktionen außer jenen, die sich auf
den Besitz von Grundstücken und Gebäuden beziehen;
- alle Einheiten hauptsächlich
als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, mit Ausnahme der
Eigentümer von exterritorialen Enklaven, die Teil des
Wirtschaftsgebietes anderer Länder sind oder Wirtschaftsgebiete
eigener Art bilden (siehe 2.06).
2.09
Bei
Einheiten, die hauptsächlich produzieren, finanzieren,
versichern und umverteilen, gilt für den Nachweis ihrer
Transaktionen (außer jenen, die sich auf den Besitz von
Grundstücken und Gebäuden beziehen) folgendes:
- Einheiten, die ihre
Tätigkeiten ausschließlich im Wirtschaftsgebiet des Landes
ausüben, sind gebietsansässige Einheiten dieses Landes;
- Einheiten, die ihre
Tätigkeiten ein Jahr oder länger im Wirtschaftsgebiet mehrerer
Länder ausüben, sind nur mit dem Teil ihrer Tätigkeiten
gebietsansässige Einheiten, mit dem der Schwerpunkt ihres
wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Landes
liegt, wobei es entweder:
(1) eine gebietsansässige
institutionelle Einheit (siehe 2.12) ist,
von der die während eines Jahres oder länger ausgeübten
Tätigkeiten in der übrigen Welt abgetrennt worden sind ,
oder
(2) eine fiktive gebietsansässige
Einheit (siehe 2.15) ist, mit den während eines Jahres oder
länger im Land ausgeübten Tätigkeiten, auch wenn sie einer
gebietsfremden Einheit gehört .
2.10
Unter
den Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht zu konsumieren
(außer ihrer Tätigkeit als Eigentümer von Grundstücken und
Gebäuden), werden als gebietsansässige Einheiten die privaten
Haushalte angesehen, die einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen
Interesses im Land besitzen, auch wenn sie sich für kürzere
Zeit (weniger als ein Jahr) in die übrige Welt begeben. Zum
kurzfristigen Aufenthalt in der übrigen Welt rechnen
insbesondere:
- Grenzgänger, d.h. Personen,
die täglich die Landesgrenzen überschreiten, um ihre
Arbeitstätigkeit in einem Nachbarland auszuüben;
- Saisonarbeiter, d.h. Personen,
die in einem anderen Land für einen Zeitraum von einigen
Monaten, aber weniger als einem Jahr, eine Tätigkeit in
bestimmten Wirtschaftszweigen ausüben, in denen saisonbedingt
ein Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften besteht;
- Touristen, Kurgäste, Studenten
Dienstreisende, Geschäftsreisende, Handelsvertreter, Künstler,
Mitglieder von Besatzungen, die sich in die übrige Welt begeben;
- örtliche Bedienstete, die in
exterritorialen Enklaven von ausländischen staatlichen Stellen
tätig sind;
- Bedienstete von Institutionen
der Europäischen Union und von militärischen oder
nichtmilitärischen Organisationen, die ihren Sitz in
exterritorialen Enklaven haben;
- akkreditierte zivile und
militärische Bedienstete inländischer staatlicher Stellen
(einschließlich der zugehörigen privaten Haushalte), die ihren
Sitz in territorialen Exklaven haben.
2.11
In ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken und/oder
Gebäuden, die Teil des Wirtschaftsgebietes sind, werden alle
Einheiten als gebietsansässige Einheiten oder als fiktive
gebietsansässige Einheiten (siehe 2.15) des
Landes betrachtet, in dem diese Grundstücke und Gebäude liegen.