Buchungszeitpunkt und Bewertung von Bruttoanlageinvestitionen

3.112 Bruttoanlageinvestitionen werden in dem Zeitpunkt nachgewiesen, in dem das Eigentum auf die institutionelle Einheit (den Investor) übergeht, die die Anlage in der Produktion nutzen will.

Zu dieser Regel gibt es Modifikationen bei

  1. Finanzierungs-Leasing (ein Eigentümerwechsel wird unterstellt);
  2. selbsterstellten Anlagen.
Bei mittels Finanzierungs-Leasing erworbenen Vermögensgütern wird unterstellt, daß sie zum Zeitpunkt des Besitzerwechsels in das Eigentum des Nutzers übergehen. Selbsterstellte Anlagen werden zum Zeitpunkt der Produktion nachgewiesen.

3.113 Bruttoanlageinvestitionen werden zu Anschaffungspreisen bewertet und schließen Montagekosten und andere Kosten der Eigentumsübertragung ein. Selbsterstellte Anlagen werden zu Herstellungspreisen vergleichbarer Güter bewertet (also einschließlich eines Gewinnzuschlags) oder zu Produktionskosten, falls solche Preise nicht zur Verfügung stehen.

3.114 Der Zugang an immateriellen Anlagegütern wird unterschiedlich bewertet:

  1. Suchbohrungen: Zu den Kosten der tatsächlichen Suchbohrungen und sonstigen Bohrungen sowie den Kosten, die entstehen, um Suchbohrungen überhaupt erst durchzuführen (zum Beispiel Luftbild- und andere Erkundungen);
  2. Computerprogramme werden, wenn sie auf dem Markt erworben werden, zu Anschaffungspreisen bewertet und, wenn sie selbst entwickelt werden, zu ihrem geschätzten Herstellungspreis (bzw., wenn dies nicht möglich ist, zu ihren Produktionskosten);
  3. Urheberrechte werden zu dem Preis bewertet, den der Käufer beim Kauf zahlt, oder, wenn sie nicht verkauft werden, zum Herstellungspreis für ähnliche Urheberrechte, zu ihren Produktionskosten oder zum Gegenwartswert der aus ihrer Nutzung in der Produktion künftig zu erwartenden Erträgen.
3.115 Der Verkauf gebrauchter Anlagegüter wird zum Verkaufspreis bewertet, der die Kosten des Eigentumübergangs beim Käufer nicht umfaßt.

3.116 Die Kosten des Eigentumübergangs gelten sowohl für produzierte Vermögensgüter, wozu auch das Anlagevermögen zählt, als auch für nichtproduzierte Vermögensgüter, wie Grund und Boden.

Bei produzierten Vermögensgütern werden diese Kosten in den Anschaffungswert einbezogen. Im Falle von Grund und Boden sowie sonstigen nichtproduzierten Vermögensgütern müssen sie von den Käufen und Verkäufen getrennt und als gesonderte Position bei den Bruttoanlageinvestitionen gebucht werden.