Buchungszeitpunkt und Bewertung von Bruttoanlageinvestitionen
3.112
Bruttoanlageinvestitionen werden in dem Zeitpunkt nachgewiesen, in dem das
Eigentum auf die institutionelle Einheit (den Investor) übergeht, die die Anlage
in der Produktion nutzen will.
Zu dieser Regel gibt es Modifikationen bei
- Finanzierungs-Leasing (ein Eigentümerwechsel wird unterstellt);
- selbsterstellten Anlagen.
Bei mittels Finanzierungs-Leasing erworbenen Vermögensgütern wird unterstellt,
daß sie zum Zeitpunkt des Besitzerwechsels in das Eigentum des Nutzers
übergehen. Selbsterstellte Anlagen werden zum Zeitpunkt der Produktion nachgewiesen.
3.113
Bruttoanlageinvestitionen werden zu Anschaffungspreisen bewertet und schließen
Montagekosten und andere Kosten der Eigentumsübertragung ein. Selbsterstellte
Anlagen werden zu Herstellungspreisen vergleichbarer Güter bewertet (also
einschließlich eines Gewinnzuschlags) oder zu Produktionskosten, falls solche Preise
nicht zur Verfügung stehen.
3.114
Der Zugang an immateriellen Anlagegütern wird unterschiedlich bewertet:
- Suchbohrungen: Zu den Kosten der tatsächlichen Suchbohrungen und sonstigen
Bohrungen sowie den Kosten, die entstehen, um Suchbohrungen überhaupt erst
durchzuführen (zum Beispiel Luftbild- und andere Erkundungen);
- Computerprogramme werden, wenn sie auf dem Markt erworben werden, zu
Anschaffungspreisen bewertet und, wenn sie selbst entwickelt werden, zu ihrem
geschätzten Herstellungspreis (bzw., wenn dies nicht möglich ist, zu ihren
Produktionskosten);
- Urheberrechte werden zu dem Preis bewertet, den der Käufer beim Kauf zahlt,
oder, wenn sie nicht verkauft werden, zum Herstellungspreis für ähnliche
Urheberrechte, zu ihren Produktionskosten oder zum Gegenwartswert der aus ihrer Nutzung
in der Produktion künftig zu erwartenden Erträgen.
3.115
Der Verkauf gebrauchter Anlagegüter wird zum Verkaufspreis bewertet, der die
Kosten des Eigentumübergangs beim Käufer nicht umfaßt.
3.116
Die Kosten des Eigentumübergangs gelten sowohl für produzierte Vermögensgüter,
wozu auch das Anlagevermögen zählt, als auch für nichtproduzierte
Vermögensgüter, wie Grund und Boden.
Bei produzierten Vermögensgütern werden diese Kosten in den Anschaffungswert
einbezogen. Im Falle von Grund und Boden sowie sonstigen nichtproduzierten
Vermögensgütern müssen sie von den Käufen und Verkäufen getrennt und als gesonderte
Position bei den Bruttoanlageinvestitionen gebucht werden.