DEFINITIONEN

Leasing
Operating-Leasing
Finanzierungsleasing
Teilzahlungskauf

1 Um das Nutzungsrecht an dauerhaften Gütern zu erwerben, können sich institutionelle Einheiten neben dem direkten Kauf dieser Güter einer der folgenden Möglichkeiten bedienen: Operating-Leasing, Finanzierungsleasing und Teilzahlungskauf. In allen drei Fällen erwirbt die institutionelle Einheit das Nutzungsrecht an einem dauerhaften Gut, das Gut selbst bleibt rechtlich jedoch Eigentum einer anderen Einheit.

Leasing

2 Ist die institutionelle Einheit A Eigentümer eines dauerhaften Gutes und überträgt das Nutzungsrecht an diesem Gut auf die Einheit B, wird A als "Leasinggeber" und B als "Leasingnehmer" bezeichnet. Die Zahlungen, die B an A als Gegenleistung für die Übertragung des Nutzungsrechts leistet, werden als "Leasingraten" bezeichnet. Der Leasinggeber kann mit dem Produzenten oder Verkäufer des dauerhaften Gutes oder dessen Tochtergesellschaft identisch sein, es kann sich bei ihm jedoch auch um eine völlig selbständige Einheit ohne jede Verbindung zum Produzenten oder Verkäufer des Gutes handeln. Sämtliche Arten von produzierten dauerhaften Gütern – von Gebäuden und anderen Bauten bis hin zu dauerhaften Konsumgütern – können Gegenstand einer Leasingtransaktion sein, und sämtliche Arten von institutionellen Einheiten können sich des Leasing bedienen, um das Nutzungsrecht an dauerhaften Gütern zu erwerben. Es gibt zwei Arten von Leasing: Operating- und Finanzierungsleasing; sie werden im ESVG unterschiedlich behandelt.

Operating-Leasing

3 Der Leasingnehmer erwirbt das Nutzungsrecht an einem dauerhaften Gut für einen längeren oder kürzeren Zeitraum, der nicht unbedingt im voraus festgelegt werden muß. Der Leasinggeber erwartet, daß er das Leasinggut nach Ablauf der Mietzeit, abgesehen vom normalen Verschleiß, in mehr oder weniger demselben Zustand zurückerhält, in dem er es vermietet hat. Er wird es dann voraussichtlich an einen anderen Leasingnehmer vermieten oder anderweitig verwenden. Die Mietzeit erstreckt sich somit weder über die gesamte noch über den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Gutes.

Einheiten, die Operating-Leasing betreiben, verfügen auf dem Gebiet der von ihnen vermieteten dauerhaften Gütern über ein beträchtliches Know-how. Sie halten diese Güter auf Lager, um sie sofort oder kurzfristig vermieten zu können. In der Regel bieten sie verschiedene Modelle zur Auswahl an. Um die volle Betriebstüchtigkeit der von ihnen vermieteten dauerhaften Güter zu gewährleisten, müssen die Leasinggeber die von ihnen auf Lager gehaltenen Güter warten und instandhalten. Der Leasinggeber verpflichtet sich in der Regel auch, das an einen Leasingnehmer vermietete Gut zu warten, instandzuhalten und im Falle eines Betriebsausfalls zu ersetzen.

Operating-Leasing umfaßt weder die Fälle, in denen der Eigentümer des Leasinggutes auch Bedienungspersonal bereitstellt, noch die Vermietung oder Verpachtung von nichtproduzierten Vermögensgütern; diese Aktivitäten werden anderen Wirtschaftszweigen zugeordnet (siehe Ziffer 7).

Finanzierungsleasing

4 Der Leasingnehmer erwirbt als Gegenleistung für die Zahlung von Leasingraten das Nutzungsrecht an einem dauerhaften Gut für einen im voraus festgelegten, längeren Zeitraum. Werden sämtliche mit dem Eigentum an dem Leasinggut verbundenen Risiken und Vorteile zwar nicht de jure, so doch de facto vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen, liegt Finanzierungsleasing vor. Die Mietzeit erstreckt sich beim Finanzierungsleasing über die gesamte oder den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes. Nach Ablauf der Mietzeit kann der Leasingnehmer das Gut häufig zu einem symbolischen Preis erwerben. Der Leasinggeber muß über keinerlei Know-how in Bezug auf das Leasinggut verfügen. Er übernimmt weder die Wartung noch die Instandhaltung oder den Ersatz des Leasinggutes im Falle eines Betriebsausfalls. In der Regel sucht sich der Leasingnehmer das Gut aus, und es wird vom Produzenten oder Verkäufer direkt an ihn geliefert. Der Leasinggeber hat daher ausschließlich die Funktion eines finanziellen Mittlers.

Für die im ESVG vorgesehene Buchung des Finanzierungsleasing ist der den Transaktionen zugrunde liegende wirtschaftliche Sachverhalt ausschlaggebend: Der Leasinggeber gewährt dem Leasingnehmer einen Kredit für den Kauf eines dauerhaften Gutes, dessen De-facto-Eigentümer der Leasingnehmer wird. Im ESVG wird das Leasinggut daher so behandelt, als ob es mit Beginn der Mietzeit Eigentum des Leasingnehmers würde. Die vom Leasingnehmer an den Leasinggeber geleisteten Leasingraten sind in Tilgungszahlungen und Zinszahlungen auf den unterstellten Kredit zu untergliedern.

Teilzahlungskauf

5 Beim Teilzahlungskauf wird ein dauerhaftes Gut an einen Käufer gegen Leistung von vereinbarten künftigen Zahlungen verkauft. Der Käufer nimmt das Gut sofort in Besitz, rechtlich bleibt es als Sicherheit, jedoch Eigentum des Verkäufers oder der den Teilzahlungskauf finanzierenden Einheit, bis alle vereinbarten Zahlungen geleistet sind. Teilzahlungskauf beschränkt sich in der Regel auf dauerhafte Konsumgüter, und die Käufer sind überwiegend private Haushalte. Finanziert wird Teilzahlungskauf normalerweise von eigenen institutionellen Einheiten, die eng mit den Verkäufern von dauerhaften Gütern zusammenarbeiten.