Allgemeine Anwendung
Anwendung auf spezifische Ströme

Waren und marktbestimmte Dienstleistungen
Nichtmarktbestimmte Dienstleistungen
Gütersteuern und Gütersubventionen
Abschreibungen
Arbeitnehmerentgelt
Anlagevermögen und Vorräte
Realeinkommen der Volkswirtschaft

Allgemeine Anwendung

10.32 Wann immer Zeitreihen mit Wertangaben in Preis- und Volumenänderungen aufgeteilt werden müssen, sind die genannten Faktoren, die die Preisunterschiede erklären, zu beachten. Selbst in der feinsten Unterteilung geben Mengendaten die Volumenänderung nur unvollständig wieder, da viele Qualitätsfaktoren nicht abgebildet werden. So unterschätzt eine unveränderte Zahl von Mengeneinheiten das Volumen, wenn der Anteil der qualitativ besseren Einheiten zugenommen hat. Die sich dadurch ergebende Steigerung der Durchschnittsqualität zählt zur Volumenkomponente. Generell gilt, daß die Volumenänderung von Waren und Dienstleistungen am besten durch Deflationierung mit Preisindizes ermittelt werden kann. Da sich die Qualitätsänderungen in den Wertangaben niederschlagen, gibt die Division mit einem passenden Preisindex, der keine Qualitätsänderungen umfaßt, die Volumenänderung korrekt wieder.

10.33 Die Deflationierung mit Preisindizes dürfte in der Praxis nicht immer die beste Lösung sein, so daß auch andere Methoden gewählt werden müssen. Wenn die Wertangaben durch Multiplikation von Preis- und Mengendaten ermittelt wurden, kann man durch Verwendung von Preisen des Basisjahres zu Angaben in konstanten Preisen gelangen. Wenn die Wertangaben unzuverlässig oder keine passenden Preisindizes verfügbar sind, können Schätzungen auf der Grundlage von Mengenindikatoren vorgenommen werden. Dabei sollten sich die Mengen auf möglichst homogene Güter beziehen. Ist keine der oben beschriebenen Methoden anwendbar, so muß der Produktionswert in konstanten Preisen anhand von Inputdaten in konstanten Preisen geschätzt werden.

10.34 Bei den nichtmarktbestimmten Dienstleistungen ist eine Deflationierung mit Preisindizes nicht möglich, so daß andere Lösungen angewandt werden müssen, wie noch erörtert wird (siehe 10.41 bis 10.46).