Waren und marktbestimmte Dienstleistungen
Nichtmarktbestimmte Dienstleistungen
Gütersteuern und Gütersubventionen
Abschreibungen
Arbeitnehmerentgelt
Anlagevermögen und Vorräte
Realeinkommen der Volkswirtschaft

Waren und marktbestimmte Dienstleistungen

10.35 Von allen Strömen in der Volkswirtschaft kann die Änderung des Wertes von Waren und marktbestimmten Dienstleistungen am leichtesten in Preis- und Volumen nderungen untergliedert werden. Allerdings ist auch hier zu unterscheiden zwischen:
  1. Markttransaktionen zu einem bestimmten Preis;
  2. Produktion für die eigene letzte Verwendung, wie der Eigenverbrauch landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Eigennutzung von Wohnungen;
  3. Strömen, die als Saldo zwischen Waren- und Dienstleistungstransaktionen gemessen werden (z. B. Handelsspannen);
  4. Strömen, die als Differenz zwischen Verteilungstransaktionen und/oder finanziellen Transaktionen ermittelt werden, wie Bankdienstleistungen gegen unterstellte Gebühren oder Versicherungsdienstleistungen.

10.36 Markttransaktionen (Kategorie a) kommen am häufigsten vor und stellen den Normalfall dar. Ihre Wertänderung kann definitionsgemäß stets in Volumen- und Preis nderungen aufgegliedert werden. Die Deflationierung mit Preisindizes ist immer dann anwendbar, wenn die Waren und Dienstleistungen von einem Jahr zum nächsten voll oder annähernd vergleichbar sind.

10.37 Für die selbst produzierten und verwendeten Waren und Dienstleistungen (Kategorie b) gibt es keine Transaktionspreise, da es sich hier um unterstellte Transaktionen handelt. Dazu zählen beispielsweise der Eigenverbrauch landwirtschaftlicher Erzeugnisse, selbsterstellte Anlagen oder die Eigennutzung von Wohnungen. Normalerweise werden diese Waren und Dienstleistungen mit vergleichbaren Marktpreisen bewertet, so daß auch die Deflationierung mit Marktpreisindizes möglich ist. Selbsterstellte Bauten werden häufig von der Kostenseite bewertet, was beim Deflator berücksichtigt werden sollte.

10.38 Die in Kategorie c ausgewiesenen Handelsspannen werden in jeweiligen Preisen als Differenz zwischen zwei Güterströmen, nämlich dem Einzel- oder Großhandelsverkaufswert (Handelsumsatz) und dem Einstandswert der Handelsware (zum Zeitpunkt des Verkaufs) berechnet. Die Handelsspanne in konstanten Preisen kann entweder ebenfalls als Differenz zwischen dem Verkaufswert in Preisen des Basisjahres und dem Einstandswert in Preisen des Basisjahres berechnet werden oder aber durch Extrapolation der Handelsspanne im Basisjahr mit dem Handelsverkaufswert in konstanten Preisen oder mit dem Einstandswert der Handelsware in konstanten Preisen. Bei der zweiten Alternative sollte aber berücksichtigt werden, daß die Handelsspanne je Erzeugnisgruppe bzw. je Käufergruppe sehr unterschiedlich sein kann. Hierfür können die Aufkommens- und Verwendungstabellen genutzt werden.

10.39 Zur Kategorie c gehören auch die Dienstleistungen von Reisebüros, deren Wert anhand der Gebühren und Provisionen bzw. als Differenz zwischen dem Kunden für die Reise in Rechnung gestellten Preis und dem vom Reiseveranstalter dem Reisebüro verrechneten Preis berechnet wird. Auch in letzterem Fall kann die Vermittlungsdienstleistung des Reisebüros in konstanten Preisen als Differenz zwischen den beiden Güterströmen in Preisen des Basisjahres ermittelt werden. Andererseits kann die Dienstleistung auch je vermittelter Reise definiert werden, so daß anhand der Änderung des Reisevolumens die Vermittlungsdienstleistung in konstanten Preisen bestimmt werden kann.

10.40 Zur Kategorie d gehören Bank- und Versicherungsdienstleistungen. Zu den Bankdienstleistungen zählt die finanzielle Mittlertätigkeit der Banken und anderer Kreditinstitute, die darin besteht, daß Kredite an Unternehmen oder Haushalte vergeben und passende Sparmöglichkeiten angeboten werden. Dazu rechnen aber auch das Aufbewahren von Geld und Wertgegenständen in Safes, der Devisenumtausch, das Einlösen von Schecks, Bereitstellung von Wirtschaftsinformationen, die Abwicklung von Börsengeschäften und die Anlageberatung. In einigen Fällen sind die Dienstleistungen klar faßbar und werden gegen Gebühren erbracht, wie bei der Miete von Safes oder der Emission von Wertpapieren. Dann ist eine gesonderte Erfassung der Transaktionen sowie ihrer Preis- und Volumenkomponente möglich. Dagegen entziehen sich die gegen unterstellte Gebühren erbrachten Bankdienstleistungen ebenso wie die Versicherungsdienstleistungen einer direkten Erfassung, so daß deren Preis- und Volumenänderungen nur vereinbarungsgemäß mit groben Hilfslösungen gemessen werden können.