Waren und marktbestimmte Dienstleistungen
Nichtmarktbestimmte Dienstleistungen
Gütersteuern und Gütersubventionen
Abschreibungen
Arbeitnehmerentgelt
Anlagevermögen und Vorräte
Realeinkommen der Volkswirtschaft
10.48 Am einfachsten ist es, wenn die Steuer als fester Betrag je Mengeneinheit des besteuerten Gutes erhoben wird. Dann hängt die Steuerzahlung ab von
Hier bereitet die Aufteilung in die beiden Komponenten keinerlei Probleme. Die Volumenkomponente wird durch die Mengenänderungen des besteuerten Gutes bestimmt. Die Preiskomponente entspricht der Veränderung des Steuermeßbetrages.
10.49 Häufiger wird die Steuer als Prozentsatz des Wertes eines Gutes erhoben. Dann hängt die Steuerzahlung ab von
10.50 Das Volumen der sonstigen Gütersteuern (D.214) und der Importabgaben (D.212) wird ermittelt, indem entweder der Steuermeßbetrag des Basisjahres an die Menge der produzierten bzw. importierten besteuerten Güter gelegt wird oder indem der Steuersatz des Basisjahres an den Wert der besteuerten Güter (aus inländischer Produktion oder aus dem Import) in Preisen des Basisjahres gelegt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Besteuerung von der Art der Verwendung der Güter abhängen kann, die aus den Aufkommens- und Verwendungstabellen hervorgeht.
10.51 Entsprechend wird das Volumen der Gütersubventionen (D.31) bestimmt, indem der Subventionsmeßbetrag des Basisjahres auf die Menge der subventionierten Güter aus der Inlandsproduktion oder Einfuhr angelegt wird oder indem der Wert der subventionierten Güter in Preisen des Basisjahres mit dem Subventionssatz des Basisjahres multipliziert wird. Auch hier ist erforderlichenfalls der Verwendung der Güter Rechnung zu tragen.
10.52 Die auf den Gütern lastende Mehrwertsteuer (D.211) der Volkswirtschaft und der verwendenden Bereiche ist eine Differenzgröße und umfaßt nur die nichtabziehbare Umsatzsteuer. Sie ergibt sich aus der in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer abzüglich der abziehbaren Mehrwertsteuer. Sie ist gleich der von den Käufern bezahlten Mehrwertsteuer, d.h. dem Anteil der Mehrwertsteuer, der nicht als Vorsteuer von der Mehrwertsteuerschuld der Käufer abziehbar ist.
Die nichtabziehbare Mehrwertsteuer in konstanten Preisen kann berechnet werden, indem der Steuersatz des Basisjahres an die besteuerten Güter in Preisen des Basisjahres gelegt wird. Steuersatzänderungen gehen damit in die Preis- und nicht in die Volumenkomponente der Steuer ein.
Der Anteil der abziehbaren bzw. nichtabziehbaren Mehrwertsteuer an der berechneten Mehrwertsteuer kann sich ändern, weil
Auswirkungen aus Verwendungsänderungen der besteuerten Güter werden dagegen der Volumenkomponente der Mehrwertsteuer zugerechnet.