Sozialschutzsysteme mit speziellen Deckungsmitteln (ohne Sozialversicherung)

15 Rechtlich selbständige Sozialschutzsysteme werden anders behandelt als rechtlich unselbständige (Pensionskassen). Bei rechtlich selbständigen Sozialschutzsystemen (ohne Sozialversicherung) wird ein Dienstleistungsentgelt nach dem Verfahren A berechnet:

Gesamtbetrag der verdienten tatsächlichen Beiträge

zuzüglich Gesamtbetrag der zusätzlichen Beiträge

(A)

abzüglich fällige Leistungen

abzüglich Erhöhungen (zuzüglich Verminderungen) der Rückstellungen.

16 Alle vier Positionen werden ohne Umbewertungsgewinne oder -verluste gebucht. Die zuzätzlichen Beiträge entsprechen den auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen, d. h. den Einkommen, die die Sozialschutzsysteme mit der Anlage ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und Pensionsrückstellungen erwirtschaften. Im ESVG wird davon ausgegangen, daß diese Rückstellungen den Versicherungsnehmern gehören, folglich steht ihnen auch das damit erwirtschaftete Einkommen zu. Das Dienstleistungsentgelt wird als Produktionswert (P.1) der rechtlich selbständigen Sozialschutzsysteme und als Konsumausgaben der privaten Haushalte (P.3) gebucht.

Bei den rechtlich unselbständigen Pensionskassen wird kein Dienstleistungsentgelt berechnet. Die Kosten für die Verwaltung dieser Systeme werden zusammen mit den sonstigen Kostenelementen im Produktionskonto der Arbeitgeber gebucht.

17 Die übrigen Transaktionen betreffen sowohl rechtlich selbständige als auch rechtlich unselbständige Sozialschutzsysteme. Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121) werden im Einkommensentstehungskonto als vom Sektor des Arbeitgebers geleisteter und im primären Einkommensverteilungskonto als von Arbeitnehmerhaushalten empfangener Teil des Arbeitnehmerentgelts gebucht. Beim Sektor des Arbeitgebers kann es sich um jeden beliebigen Sektor einschließlich des Staates und der privaten Haushalte (als Arbeitgeber) handeln. Die (unter der Position D.4 erfaßten) auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen werden im primären Einkommensverteilungskonto als von Sozialschutzsystemen geleistet und vom Sektor private Haushalte empfangen ausgewiesen. Gebietsansässige rechtlich selbständige Sozialschutzsysteme (ohne Sozialversicherung) werden dem Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) zugeordnet. Rechtlich unselbständige Pensionskassen sind natürlich dem gleichen Sektor zuzurechnen wie der betreffende Arbeitgeber. In der NACE Rev. 1 werden die Pensionskassen der Klasse 66.02, "Pensions- und Sterbekassen", zugeordnet.

18 Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden nochmals im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) ausgewiesen, und zwar unter der Positition D.6111 als von privaten Haushalten geleistet und vom Sektor der Sozialschutzsysteme empfangen. Die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.6112) und die Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.6113) werden ebenfalls im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) als vom Sektor private Haushalte geleistet und vom Sektor der Sozialschutzsysteme gebucht. Die Sozialbeiträge von Arbeitnehmern, Selbständigen und Nichterwerbstätigen sind gleich den direkt geleisteten Zahlungen zuzüglich den auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen abzüglich dem Dienstleistungsentgelt (das bei den rechtlich unselbständigen Pensionskassen gleich Null ist). Sozialleistungen (einschließlich Renten) von Sozialschutzsystemen mit eigenen Deckungsmitteln (ohne Sozialversicherung) werden im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) als von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen geleistete und von privaten Haushalten empfangene Sozialleistungen gebucht. Definitionsgemäß handelt es sich hierbei um monetäre Sozialleistungen (D.62).

19 Der Ausweis im Finanzierungskonto besteht aus zwei Teilen:

  1. Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (F.62), die die Differenz zwischen gezahlten und verdienten Beiträgen und zwischen fälligen und gezahlten Leistungen umfassen . Vereinbarungsgemäß wird dieser Teil als (gegebenenfalls negative) Veränderung der Verbindlichkeiten von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen und Veränderung der Forderungen privater Haushalte ausgewiesen.
  2. Nettoansprüche der privaten Haushalte an Pensionseinrichtungen (F.612), die ebenfalls als (gegebenenfalls negative) Veränderung der Verbindlichkeiten von Pensionseinrichtungen und der Forderungen privater Haushalte ausgewiesen werden. Dieser Teil entspricht den im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) gebuchten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen an Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen abzüglich der geleisteten Renten.
20 Infolge der Buchung im Finanzierungskonto erscheinen die Positionen F.612 und F.62 auch in den Vermögensbilanzen des Sektors private Haushalte (als Forderung) und des Sektors der Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (als Verbindlichkeit).

Der Berichtigungsposten für die Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8) wird im Einkommensverwendungskonto als von privaten Haushalten empfangen und von den Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen gezahlt gebucht. Dieser Posten ist mit dem zweiten Teil der Buchung im Finanzierungskonto (F.612) identisch.

Arbeitgeber und Staat leisten gelegentlich Sonderzahlungen an Sozialschutzsysteme, um die Rückstellungen dieser Systeme zu erhöhen. Solche Zahlungen sind im Vermögensänderungskonto als sonstige Vermögenstransfers (D.99) zu buchen, die vom Sektor des Arbeitgebers oder vom Sektor Staat geleistet und vom Sektor der Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen empfangen werden. Da bei den Rückstellungen von Sozialschutzsystemen davon ausgegangen wird, daß sie dem Sektor private Haushalte gehören, ist ein zwischen dem Versicherungssektor und dem Sektor private Haushalte zu buchender Berichtigungsposten erforderlich. Dieser Berichtigungsposten wird unter der Position sonstige Vermögenstransfers (D.99) als vom Versicherungssektor geleistet und vom Sektor private Haushalte empfangen nachgewiesen.

21 Ist ein gebietsansässiger Arbeitnehmer bei einem gebietsfremden Arbeitgeber beschäftigt, so werden die tatsächlichen Sozialbeiträge des Arbeitgebers (D.121) als von der übrigen Welt geleisteter und von den privaten Haushalten empfangener Teil des Arbeitnehmerentgelts gebucht. Im Falle eines gebietsfremden Arbeitgebers handelt es sich bei den betreffenden rechtlich unselbständigen Sozialschutzsystemen ebenfalls in jedem Fall um ein gebietsfremdes System, bei einem rechtlich selbständigen System dagegen entweder um ein gebietsansässiges oder ein gebietsfremdes Sozialschutzsystem. Wenn der Arbeitnehmer bei einem gebietsfremden Sozialschutzsystem versichert ist, werden alle Ströme zwischen dem Sektor private Haushalte und dem Sektor der Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen als Transaktionen zwischen den privaten Haushalten und der übrigen Welt ausgewiesen. Das (im Falle von rechtlich selbständigen gebietsfremden Systemen berechnete) Dienstleistungsentgelt wird als Dienstleistungsimport (P.72) ausgewiesen. Die Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6) wird im Finanzierungskonto der übrigen Welt gebucht, während die übrigen Ströme im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers nachgewiesen werden.

22 Ist ein gebietsfremder Arbeitnehmer bei einem gebietsansässigen Arbeitgeber beschäftigt, so werden die tatsächlichen Sozialbeiträge des Arbeitgebers (D.121) als vom Sektor des Arbeitgebers geleisteter und von der übrigen Welt empfangener Teil des Arbeitnehmerentgelts gebucht. Wenn der gebietsfremde Arbeitnehmer bei einem gebietsansässigen Sozialschutzsystem versichert ist, werden alle Dienstleistungsentgelte als Dienstleistungsexporte (P.62) gebucht. Alle übrigen Ströme zwischen Sozialschutzsystem und Arbeitnehmer werden als Ströme zwischen dem Sektor des Systems und der übrigen Welt ausgewiesen.

Speziell in den Fällen, in denen gebietsfremde Einheiten beteiligt sind, sind nicht immer alle erforderlichen Daten verfügbar. Die Berechnung einiger nachzuweisenden Größen muß daher bisweilen auf Annahmen beruhen.

Tabelle A.III.2 enthält ein Beispiel für Ströme, die im Zusammenhang mit Sozialschutzsystemen (mit speziellen Deckungsmitteln, ohne Sozialversicherung) erfaßt werden.