4.152 Definition:
Investitionszuschüsse (D.92) sind Geld- oder Sachvermögenstransfers des Staates oder der übrigen Welt (*) an andere gebietsansässige oder gebietsfremde institutionelle Einheiten, die dazu bestimmt sind, den Erwerb von Anlagevermögen seitens dieser Einheiten ganz oder teilweise zu finanzieren.
(*) Investitionszuschüsse aus der übrigen Welt sind namentlich diejenigen, die direkt von Institutionen der Europäischen Union überwiesen werden (z. B. Vermögensübertragungen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, EAGFL).
4.153
Bei Investitionszuschüssen kann es sich um Geld- oder um Sachtransfers
handeln. Investitionszuschüsse in Form von Sachtransfers umfassen die unentgeltlichen
Übertragungen von Transportmitteln, Ausrüstung und sonstigen beweglichen
Anlagegütern seitens des Staates an andere gebietsansässige oder gebietsfremde
Einheiten sowie die direkte Bereitstellung von Gebäuden oder sonstigen unbeweglichen
Anlagegütern an gebietsansässige oder gebietsfremde Einheiten.
4.154 Investitionszuschüsse umfassen nicht den Transfer von militärischen Waffen und
Waffensystemen, da es sich bei diesen nicht um Gegenstände des Anlagevermögens
handelt (siehe 3.98).
4.155 Der Wert von Anlageinvestitionen, die der Staat zugunsten anderer Sektoren der
Volkswirtschaft tätigt, ist unter den Investitionszuschüssen zu buchen, soweit
der Begünstigte eindeutig feststeht und das Eigentum an den Anlagen erwirbt.
In diesem Fall sind die Anlageinvestitionen unter den Änderungen der Aktiva im
Vermögensbildungskonto des begünstigten Sektors nachzuweisen, finanziert durch
einen Investitionszuschuß in gleicher Höhe, der unter den Änderungen der
Verbindlichkeiten und des Reinvermögens desselben Kontos erscheint.
4.156 Die Position D.92 umfaßt nicht nur einmalige Zahlungen für die Finanzierung
von Investitionen während des gleichen Zeitraums, sondern auch zeitlich
gestaffelte Zahlungen, die sich auf Anlageinvestitionen beziehen, die im Laufe früherer
Perioden durchgeführt wurden. So werden jährliche Zahlungen des Staates, die
Tilgungsraten von Schulden darstellen, die Unternehmen zur Durchführung von
Investitionsvorhaben aufgenommen haben und die von der öffentlichen Hand ganz oder
teilweise getilgt werden, ebenfalls als Investitionszuschüsse angesehen.
Nicht dazu gehören dagegen vom Staat gewährte Zinszuschüsse, selbst wenn diese
Investitionen erleichtern sollen. Die Übernahme eines Teils der Zinsbelastung
durch die öffentliche Hand bildet, wie der Zinsstrom selbst, eine
Einkommensverteilungstransaktion. Dies gilt nicht für den Fall, in dem ein Zuschuß
gleichzeitig zur Tilgung des aufgenommenen Kredits und zur Zinszahlung verwendet werden
kann, ohne daß diese beiden Elemente getrennt nachweisbar sind. In diesem Fall
ist der gesamte Zuschuß als Investitionszuschuß zu buchen.
4.157 Investitionszuschüsse an den Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
umfassen außer den Zuschüssen an private Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften
auch die Zuweisungen an öffentliche Unternehmen mit eigener
Rechtspersönlichkeit, soweit nicht die staatliche Stelle, welche die Mittel gewährt, damit eine
Forderung gegenüber den öffentlichen Unternehmen erwirbt.
4.158
Investitionszuschüsse an den Sektor private Haushalte umfassen außer
Modernisierungsprämien an Unternehmen, die keine Kapital- oder
Quasi-Kapitalgesellschaften sind, die Prämien, die privaten Haushalten für den Wohnungsbau, -erwerb oder
-umbau gewährt werden.
4.159
Investitionszuschüsse an staatliche Stellen umfassen alle Zahlungen (außer
Zinszuschüsse) an Teilsektoren des Staates (Investitionszuschüsse zwischen staatlichen Stellen sind innersektorale Ströme, die in den konsolidierten Konten für den gesamten Staatssektor nicht erscheinen.), die den Zweck haben, Anlageinvestitionen zu finanzieren. Der wichtigste
Fall betrifft die Zuweisungen des Bundes (Zentralstaates) an die Gemeinden, deren
ausdrücklicher Zweck in der Finanzierung von Anlageinvestitionen besteht. Es
ist wichtig, zu betonen, daß Transfers allgemeiner Art für vielfältige oder
unbestimmte Zwecke als laufende Transfers innerhalb des Staatssektors gebucht
werden, selbst wenn sie teilweise zur Deckung von Investitionsausgaben herangezogen
werden.
4.160 Investitionszuschüsse des Staates oder der übrigen Welt an Organisationen ohne
Erwerbszweck sind von den laufenden Transfers an Organisationen ohne
Erwerbszweck aufgrund desselben Kriteriums abzugrenzen.
4.161 Investitionszuschüsse an die übrige Welt sind ebenfalls auf Transfers zu
beschränken, deren besonderer Zweck die Finanzierung von Anlageinvestitionen
gebietsfremder Einheiten ist. Sie betreffen beispielsweise verlorene Zuschüsse zum Bau
von Brücken, Fabriken, Krankenhäusern, Schulen in Entwicklungsländern oder für
den Bau von Gebäuden für internationale Organisationen. Sie können sowohl
einmalige als auch zeitlich gestaffelte Zahlungen umfassen. Die geschenkte
Lieferung von Anlagegütern ist ebenfalls in dieser Position nachzuweisen.
4.162 Buchungszeitpunkt: Investitionszuschüsse in Form von Geldtransfers werden zum
Fälligkeitszeitpunkt gebucht. Investitionszuschüsse in Form von Sachtransfers
werden zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem das Eigentum an dem Vermögenswert
übertragen wird.
4.163 Im Kontensystem erscheinen Investitionszuschüsse: