3.10 Definition:
Die Haupttätigkeit einer örtlichen fachlichen Einheit (FE) ist die Tätigkeit, deren Wertschöpfung die Wertschöpfung jeder anderen innerhalb der gleichen Einheit ausgeübten Tätigkeit übersteigt. Die Bestimmung der Haupttätigkeit erfolgt nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige NACE Rev. 1 zunächst auf der höchsten und danach auf den tieferen Gliederungsebenen.
3.11 Definition:
Eine Nebentätigkeit ist eine innerhalb einer einzelnen örtlichen FE neben der Haupttätigkeit ausgeübte Tätigkeit. Das Produktionsergebnis aus der Nebent tigkeit ist ein Nebenprodukt.
3.12 Definition:
Das Produktionsergebnis einer Hilfstätigkeit ist nicht zur Verwendung außerhalb der produzierenden Einheit bestimmt. Die Hilfstätigkeit ist eine unterstützende Tätigkeit, die innerhalb einer produzierenden Einheit verrichtet wird, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Haupt- oder Nebentätigkeiten der örtlichen FE ausgeübt werden können. Die von Hilfstätigkeiten erbrachten Leistungen gehen typischerweise als Inputs in fast alle Arten von Produktionstätigkeiten – gleich welchen Umfangs – ein.
Zu den Hilfstätigkeiten gehören beispielsweise Ankauf, Verkauf, Marketing,
Buchführung, Datenverarbeitung, Transport, Lagerung, Instandhaltung, Reinigung und
Sicherheitsleistungen. Produzierende Einheiten können die Wahl haben, Hilfst
tigkeiten entweder selbst auszuüben oder diese Dienstleistungen von
spezialisierten Dienstleistern auf dem Markt zu erwerben.
Die Herstellung selbsterstellter Anlagen gilt nicht als Hilfstätigkeit.
3.13 Hilfstätigkeiten werden in die Haupt- oder Nebentätigkeiten einbezogen, denen
sie dienen. Infolgedessen