3.140 Definition:
Dienstleistungsexporte umfassen alle von Gebietsansässigen an Gebietsfremde erbrachten Dienstleistungen.
3.141 Definition:
Dienstleistungsimporte umfassen alle von Gebietsfremden an Gebietsansässige erbrachten Dienstleistungen.
3.142 Die Dienstleistungsexporte umfassen folgende Grenzfälle:
(1) bis zur Grenze des Ausfuhrlandes, wenn die Waren fob bewertet werden, um den im fob-Wert enthaltenen Transportanteil einzubeziehen (Fall 3 in Tabelle 3.5);
(2) bis zur Grenze des Einfuhrlandes, wenn die Waren cif bewertet werden, um den im cif-Wert enthaltenen Transportanteil einzubeziehen (Fälle 3 und 2 cif in Tabelle 3.5).
3.143 Bei den Dienstleistungsimporten sind die Grenzfälle meist das Spiegelbild der entsprechenden Fälle bei den Dienstleistungsexporten. Daher sind nur einige wenige spezielle Klarstellungen zu den Dienstleistungsimporten erforderlich.
3.144 Die Importe von Verkehrsleistungen schließen folgende Grenzfälle ein:
(1) von der Grenze des Ausfuhrlandes bis zum Bezugsort im Inland, wenn die eingeführten Waren fob bewertet werden (Fälle 4 und 5 fob in Tabelle 3.5);
(2) von der Grenze des Einfuhrlandes bis zum Bezugsort im Inland, wenn die eingeführten Waren cif bewertet werden (in diesem Fall ist der Wert der Transportleistung zwischen der Grenze des Ausfuhrlandes und der Grenze des Einfuhrlandes bereits im cif- Wert der Ware enthalten (Fall 4 in Tabelle 3.5)).
Wenn ausgeführte Waren nach Verlassen der Grenze des Ausfuhrlandes von einem gebietsfremden Spediteur transportiert werden, so gehen diese Verkehrsleistungen nicht in die Dienstleistungsimporte ein (Fälle 5 und 6 in Tabelle 3.4). Da die Warenexporte fob bewertet werden, gelten alle Transportleistung nach dem Überschreiten der Ausfuhrgrenze als Transaktionen zwischen Gebietsfremden, also als Transportleistungen eines gebietsfremden Spediteurs für einen gebietsfremden Importeur. Dies gilt auch dann, wenn diese Verkehrsleistungen vom Exporteur im Rahmen von cif-Ausfuhrverträgen bezahlt werden.
3.145 Die Importe in Form von Direktkäufen im Ausland durch Gebietsansässige umfassen die Käufe von Waren und Dienstleistungen durch Gebietsansässige bei geschäftlichen oder privaten Auslandsreisen. Es ist hierbei zwischen zwei Kategorien zu unterscheiden, die unterschiedlich zu behandeln sind:
a) Ausgaben von Geschäftsreisenden sind Vorleistungen;
b) Ausgaben von Privatreisenden sind Konsumausgaben privater Haushalte.
3.146 Die Importe und Exporte von Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt ihrer Erbringung gebucht, der meistens mit dem Zeitpunkt ihrer Produktion übereinstimmt. Die Dienstleistungsimporte werden zu Anschaffungspreisen, die Dienstleistungsexporte zu Herstellungspreisen bewertet.
Tabelle 3.4: Transport exportierter Waren
Der erste Teil dieser Tabelle zeigt, daß sechs Möglichkeiten des Transports von exportierten Waren unterschieden werden können, je nachdem, ob der Transporteur gebietsansässig oder gebietsfremd ist und wo der Transport stattfindet, n mlich von einem Ort im Inland (Exportland) zur Landesgrenze, von der Landesgrenze zur Grenze des Importlandes oder von der Grenze des Importlandes zu einem Ort innerhalb des Importlandes. Im zweiten Teil der Tabelle wird für jede dieser sechs Möglichkeiten angegeben, ob Buchungen von Warenexporten, Dienstleistungsexporten, Warenimporten oder Dienstleistungsimporten vorzunehmen sind.
Inland |
Gebiet zwischen Inland und Importland |
Importland
|
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1. gebietsansässige |
|
2. gebietsansässige |
|
3. gebietsansässige Transporteure |
4. gebietsfremde |
5. gebietsfremde |
6. gebietsfremde |
||
Exporten von Waren (fob) |
Exporten von Dienstleistungen |
Importen von Waren (cif/fob) |
Importen von Dienstleistungen |
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1. |
x - - x - - |
- |
- |
- |
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Tabelle 3.5: Transport importierter Waren
Die Tabelle zeigt, daß auch beim Warenimport sechs Möglichkeiten des Transports unterschieden werden können, je nachdem, ob der Transporteur gebietsansässig oder gebietsfremd ist und wo der Transport stattfindet, nämlich von einem Ort innerhalb des Exportlandes zur Grenze des Exportlandes, von der Grenze des Exportlandes zur Grenze des Importlandes oder von der Grenze des Importlandes zu einem Ort innerhalb des Importlandes. Der zweite Teil der Tabelle zeigt für jede dieser sechs Möglichkeiten, ob eine Buchung als Warenimport, Dienstleistungsimport, Warenexport oder Dienstleistungsimport vorzunehmen ist. In einigen Fällen (2 und 5) hängt die Buchung davon ab, ob die Warenimporte cif oder fob bewertet werden.
Der Übergang von der cif-Bewertung der Warenimporte zur fob-Bewertung erfolgt durch:
Inland | Gebiet zwischen Inland und Exportland |
Exportland | ||
1. gebietsansässige |
2. gebietsansässige |
3. gebietsansässige |
||
4. nichtgebietsansässige |
5. nichtgebietsansässige Transporteure |
6. nichtgebietsansässige Transporteure |
||
Bewertung der |
Importe von |
Importe von |
Exporte von |
Exporte von |
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1. |
c.i.f./f.o.b. |
- |
- |
- |
- |
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