Dienstleistungsexporte und Dienstleistungsimporte (P.62 und P.72)

3.140 Definition:

Dienstleistungsexporte umfassen alle von Gebietsansässigen an Gebietsfremde erbrachten Dienstleistungen.

3.141 Definition:

Dienstleistungsimporte umfassen alle von Gebietsfremden an Gebietsansässige erbrachten Dienstleistungen.

3.142 Die Dienstleistungsexporte umfassen folgende Grenzfälle:

  1. Transport von ausgeführten Waren, nachdem diese die Grenze des Ausfuhrlandes verlassen haben, sofern der Transport von einem gebietsansässigen Transporteur durchgeführt wird (Fälle 2 und 3 in Tabelle 3.4);

  2. Transport von eingeführten Waren durch einen gebietsansässigen Transporteur, und zwar:

    (1) bis zur Grenze des Ausfuhrlandes, wenn die Waren fob bewertet werden, um den im fob-Wert enthaltenen Transportanteil einzubeziehen (Fall 3 in Tabelle 3.5);

    (2) bis zur Grenze des Einfuhrlandes, wenn die Waren cif bewertet werden, um den im cif-Wert enthaltenen Transportanteil einzubeziehen (Fälle 3 und 2 cif in Tabelle 3.5).

  3. Transport von Waren durch Gebietsansässige im Auftrag von Gebietsfremden, ohne daß es dabei zur Einfuhr oder Ausfuhr der Waren kommt (z. B. der Transport von Waren, die das Land nicht als Ausfuhr verlassen, oder der Transport von Waren im Ausland);

  4. Internationale oder nationale Personenbeförderung im Auftrag von Gebietsfremden durch gebietsansässige Transportunternehmen;

  5. Kleinere Veredelungs- und Reparaturarbeiten im Auftrag von Gebietsfremden;

  6. Bauleistungen, wenn das Büro einer Baustellenleitung im Ausland nicht als Quasi-Kapitalgesellschaft ausgewiesen wird. Dies gilt für Bauvorhaben, die weniger als ein Jahr dauern und die nicht Bauwerke errichten, die zu den Bruttoanlageinvestition zählen (siehe die Fußnote zu 2.09);

  7. zeitlich begrenzte Montage von Ausrüstungen im Ausland;

  8. Finanzdienstleistungen in Höhe der effektiven Provisionen und Gebühren und den von Gebietsfremden verwendeten Teil der unterstellten Bankgebühr;

  9. Versicherungsdienstleistungen in Höhe des Dienstleistungsentgelts;

  10. Ausgaben von gebietsfremden Touristen und Geschäftsreisenden (sie werden vereinbarungsgemäß als Dienstleistungen nachgewiesen. Für Zwecke der Aufkommens- und Verwendungstabellen sowie der symmetrischen Input-Output-Tabellen kann jedoch eine geschätzte Aufschlüsselung nach Gütern erforderlich werden);

  11. Ausgaben von Gebietsfremden für Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen, die von Gebietsansässigen erbracht werden. Dies gilt für die Erbringung dieser Dienstleistungen im Inland ebenso wie in der übrigen Welt;

  12. Dienstleistungen aus eigengenutzten Ferienhäusern gebietsfremder Eigentümer (siehe 3.64);

  13. Konzessions- und Lizenzgebühren, deren Einnahme mit der genehmigten Nutzung von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern und Eigentumsrechten, wie Patenten, Nutzungsrechten, Warenzeichen, industriellen Herstellungsverfahren, Franchisen usw. sowie mit der Verwendung von produzierten Originalen (Urheberrechten) oder Prototypen, z. B. Manuskripten, Gemälden usw., im Rahmen von Lizenzvereinbarungen zusammenhängt.

3.143 Bei den Dienstleistungsimporten sind die Grenzfälle meist das Spiegelbild der entsprechenden Fälle bei den Dienstleistungsexporten. Daher sind nur einige wenige spezielle Klarstellungen zu den Dienstleistungsimporten erforderlich.

3.144 Die Importe von Verkehrsleistungen schließen folgende Grenzfälle ein:

  1. Transport von ausgeführten Waren bis zur Grenze des Ausfuhrlandes, wenn er von einem gebietsfremden Transporteur durchgeführt wird, um den im fob-Wert der ausgeführten Waren enthaltenen Transportanteil einzubeziehen (Fall 4 in Tabelle 3.4);

  2. Transport von eingeführten Waren durch einen gebietsfremden Spediteur, und zwar

    (1) von der Grenze des Ausfuhrlandes bis zum Bezugsort im Inland, wenn die eingeführten Waren fob bewertet werden (Fälle 4 und 5 fob in Tabelle 3.5);

    (2) von der Grenze des Einfuhrlandes bis zum Bezugsort im Inland, wenn die eingeführten Waren cif bewertet werden (in diesem Fall ist der Wert der Transportleistung zwischen der Grenze des Ausfuhrlandes und der Grenze des Einfuhrlandes bereits im cif- Wert der Ware enthalten (Fall 4 in Tabelle 3.5)).

  3. Transport von Waren durch Gebietsfremde im Inland im Auftrag von Gebietsansässigen, ohne daß es dabei zu Warenexporten oder Warenimporten kommt (wie dem Transport von Waren im Ausland im Transithandel);

  4. Internationale oder nationale Personenbeförderung im Auftrag von Gebietsansässigen durch gebietsfremde Transportunternehmen.

Wenn ausgeführte Waren nach Verlassen der Grenze des Ausfuhrlandes von einem gebietsfremden Spediteur transportiert werden, so gehen diese Verkehrsleistungen nicht in die Dienstleistungsimporte ein (Fälle 5 und 6 in Tabelle 3.4). Da die Warenexporte fob bewertet werden, gelten alle Transportleistung nach dem Überschreiten der Ausfuhrgrenze als Transaktionen zwischen Gebietsfremden, also als Transportleistungen eines gebietsfremden Spediteurs für einen gebietsfremden Importeur. Dies gilt auch dann, wenn diese Verkehrsleistungen vom Exporteur im Rahmen von cif-Ausfuhrverträgen bezahlt werden.

3.145 Die Importe in Form von Direktkäufen im Ausland durch Gebietsansässige umfassen die Käufe von Waren und Dienstleistungen durch Gebietsansässige bei geschäftlichen oder privaten Auslandsreisen. Es ist hierbei zwischen zwei Kategorien zu unterscheiden, die unterschiedlich zu behandeln sind:

a) Ausgaben von Geschäftsreisenden sind Vorleistungen;

b) Ausgaben von Privatreisenden sind Konsumausgaben privater Haushalte.

3.146 Die Importe und Exporte von Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt ihrer Erbringung gebucht, der meistens mit dem Zeitpunkt ihrer Produktion übereinstimmt. Die Dienstleistungsimporte werden zu Anschaffungspreisen, die Dienstleistungsexporte zu Herstellungspreisen bewertet.

Tabelle 3.4: Transport exportierter Waren

Der erste Teil dieser Tabelle zeigt, daß sechs Möglichkeiten des Transports von exportierten Waren unterschieden werden können, je nachdem, ob der Transporteur gebietsansässig oder gebietsfremd ist und wo der Transport stattfindet, n mlich von einem Ort im Inland (Exportland) zur Landesgrenze, von der Landesgrenze zur Grenze des Importlandes oder von der Grenze des Importlandes zu einem Ort innerhalb des Importlandes. Im zweiten Teil der Tabelle wird für jede dieser sechs Möglichkeiten angegeben, ob Buchungen von Warenexporten, Dienstleistungsexporten, Warenimporten oder Dienstleistungsimporten vorzunehmen sind.


Inland

Gebiet zwischen Inland und Importland
Importland


1. gebietsansässige
Transporteure


2. gebietsansässige
Transporteure


3. gebietsansässige Transporteure


4. gebietsfremde
Transporteure

5. gebietsfremde
Transporteure

6. gebietsfremde
Transporteure



Exporten von
Waren (fob)
Exporten von
Dienstleistungen
Importen von
Waren (cif/fob)
Importen von
Dienstleistungen

1.
2.
3.
4.
5.
6.

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Tabelle 3.5: Transport importierter Waren

Die Tabelle zeigt, daß auch beim Warenimport sechs Möglichkeiten des Transports unterschieden werden können, je nachdem, ob der Transporteur gebietsansässig oder gebietsfremd ist und wo der Transport stattfindet, nämlich von einem Ort innerhalb des Exportlandes zur Grenze des Exportlandes, von der Grenze des Exportlandes zur Grenze des Importlandes oder von der Grenze des Importlandes zu einem Ort innerhalb des Importlandes. Der zweite Teil der Tabelle zeigt für jede dieser sechs Möglichkeiten, ob eine Buchung als Warenimport, Dienstleistungsimport, Warenexport oder Dienstleistungsimport vorzunehmen ist. In einigen Fällen (2 und 5) hängt die Buchung davon ab, ob die Warenimporte cif oder fob bewertet werden.

Der Übergang von der cif-Bewertung der Warenimporte zur fob-Bewertung erfolgt durch:

  1. cif-/fob-Anpassung, d.h. durch den Übergang vom Fall 2 cif auf Fall 2 fob in Tabelle 3.5, wodurch die Importe und die Exporte insgesamt um jeweils den gleichen Betrag vermindert werden.
  2. cif-/fob-Umbuchung, d.h. durch den Übergang von Fall 5 cif auf Fall 5 fob in Tabelle 3.5, also durch eine Umbuchung von den Warenimporten zu den Dienstleistungsimporten, wobei die Importe insgesamt unverändert bleiben.

Inland Gebiet zwischen Inland
und Exportland
Exportland

1. gebietsansässige
Transporteure

2. gebietsansässige
Transporteure

3. gebietsansässige
Transporteure


4. nichtgebietsansässige
Transporteure

5. nichtgebietsansässige
Transporteure
6. nichtgebietsansässige
Transporteure

Bewertung der
Warenimporte

Importe von
Waren

Importe von
Dienstleistungen

Exporte von
Waren

Exporte von
Dienstleistungen


1.
2.

3.
4.
5.

6.

c.i.f./f.o.b.
f.o.b.
c.i.f.
c.i.f./f.o.b.
c.i.f./f.o.b.
f.o.b.
c.i.f.
c.i.f./f.o.b.

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