Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber an Sozialversicherungssysteme des Staates (D.121) sind als Teil des Arbeitnehmerentgeltes anzusehen und werden im Einkommensentstehungskonto als vom Sektor Arbeitgeber geleistet und im primären Einkommensverteilungskonto als vom Sektor private Haushalte empfangen nachgewiesen. Im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) werden diese Arbeitgeberbeiträge ebenfalls ausgewiesen, und zwar als vom Sektor private Haushalte geleisteter und vom Staat empfangener Teil der tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.6111). Die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.6112) und die Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.6113) an die Sozialversicherung werden ebenfalls im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) als vom Sektor private Haushalte geleistet und vom Staat empfangen gebucht. Geldleistungen der Sozialversicherung (D.621) sind im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) als vom Staat geleistet und von privaten Haushalten empfangen nachzuweisen, während soziale Sachleistungen der Sozialversicherung im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) unter den Positionen D.6311 und D.6312 als vom Staat geleistet und von privaten Haushalten empfangen ausgewiesen werden.
14 Die Einheiten, die Sozialversicherungssysteme des Staates verwalten, sind dem Teilsektor S.1314, Sozialversicherung, zuzuordnen. Der entsprechende Wirtschaftszweig gemäß der NACE Rev. 1 ist die Klasse 75.30, "Sozialversicherung und Arbeitsförderung".
Ist ein Gebietsansässiger bei einem gebietsfremden Arbeitgeber beschäftigt, sind die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers als von der übrigen Welt geleistete Beiträge zu buchen. Nimmt der Arbeitnehmer ebenfalls an einem Sozialversicherungssystem eines gebietsfremden Staates teil, werden sämtliche normalerweise an den Sektor Staat geleisteten Sozialbeiträge und von ihm empfangenen monetären Sozialleistungen im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers als an den Sektor übrige Welt geleistete tatsächliche Sozialbeiträge bzw. von ihm empfangene monetäre Sozialleistungen gebucht. Soziale Sachtransfers werden im ESVG jedoch lediglich als Transaktionen zwischen gebietsansässigen Einheiten gebucht, d. h. bei allen Leistungen gebietsfremder Sozialversicherungssysteme an Gebietsansässige handelt es sich definitionsgemäß um monetäre Sozialleistungen (D.62).
Ist ein Gebietsfremder bei einem gebietsansässigen Arbeitgeber beschäftigt, sind die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers als von der übrigen Welt empfangene Beiträge zu buchen. Ist der gebietsfremde Arbeitnehmer bei einem gebietsansässigen Sozialversicherungssystem versichert, so sind die Transaktionen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Sektor Staat im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers auszuweisen. Bei allen Leistungen an gebietsfremde Arbeitnehmer handelt es sich definitionsgemäß um monetäre Sozialleistungen (D.62).
Tabelle A.III.1 enthält ein Beispiel für die im Zusammenhang mit Sozialversicherungssystemen des Staates erfaßten Ströme.