23 Ebenso wie bei rechtlich unselbständigen Pensionskassen werden die Kosten für die Verwaltung von Sozialschutzsystemen ohne spezielle Deckungsmittel im Zusammenhang mit den übrigen Kostenelementen im Produktionskonto des Arbeitgebers nachgewiesen. Daher wird kein Dienstleistungsentgelt berechnet.
Da Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel keine von den betreffenden Arbeitgebern getrennte institutionelle Einheiten bilden, handelt es sich bei allen Transaktionen um Transaktionen zwischen dem Sektor des Arbeitgebers und dem Sektor private Haushalte.
24 Im ESVG wird davon ausgegangen, daß ein Arbeitgeber, der ein ohne spezielle Deckungsmittel finanziertes System betreibt, für seine Arbeitnehmer einen unterstellten Beitrag an dieses System leistet. Dieser unterstellte Sozialbeitrag (D.122) wird im Einkommensentstehungskonto als vom Arbeitgeber geleisteter und im Konto der primären Einkommensverteilung als von privaten Haushalten empfangener Teil des Arbeitnehmerentgelts ausgewiesen. Der unterstellte Sozialbeitrag des Arbeitgebers wird auch im Konto der sekundären Einkommensverteilung ausgewiesen, und zwar unter der Position D.612 als von privaten Haushalten geleisteter und vom Arbeitgeber empfangener Beitrag. Die Höhe dieses unterstellten Beitrags ist unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber in Zukunft zu erbringenden Leistungen festzulegen. In der Praxis wird die Höhe des Beitrags in der Regel allerdings mit der Höhe der im laufenden Rechnungszeitraum gezahlten Leistungen (abzüglich geleisteter Sozialbeiträge der Arbeitnehmer) gleichgesetzt.
25 Eventuell vorhandene Sozialbeiträge der Arbeitnehmer werden unter der Position D.6112 als von privaten Haushalten geleistet und vom Sektor des Arbeitgebers empfangen gebucht. Im Konto der sekundären Einkommensverteilung werden unter der Position D.62 auch Renten und sonstige Sozialleistungen als von privaten Haushalten empfangen und vom Arbeitgeber geleistet ausgewiesen.
Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel sind natürlich dem gleichen institutionellen Sektor zuzuordnen wie der betreffende Arbeitgeber. In der NACE Rev. 1 werden diese Systeme als Hilfstätigkeit angesehen.
26 Ist ein gebietsansässiger Arbeitnehmer bei einem gebietsfremden Arbeitgeber beschäftigt, der ein ohne spezielle Deckungsmittel finanziertes Sozialschutzsystem betreibt, werden alle Transaktionen als Transaktionen zwischen den Sektoren private Haushalte und übrige Welt angesehen und im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers gebucht. Ist ein gebietsfremder Arbeitnehmer bei einem gebietsansässigen Arbeitgeber beschäftigt, der ein Sozialschutzsystem ohne spezielle Deckungsmittel betreibt, werden alle Transaktionen als Transaktionen zwischen der übrigen Welt und dem Sektor des Arbeitgebers angesehen und im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers gebucht.
Tabelle A.III.3 enthält ein Beispiel für die Ströme, die im Zusammenhang mit von Arbeitgebern betriebenen Sozialschutzsystemen ohne spezielle Deckungsmittel erfaßt werden.