Operating-Leasing
Finanzierungsleasing
Teilzahlungskauf
Die an einen Leasinggeber geleisteten Leasingraten erscheinen in dessen Produktionskonto als Produktionswert (P.1) in Form von Leasingdienstleistungen. Handelt es sich bei dem Leasingnehmer um einen Produzenten, sind die von ihm gezahlten Leasingraten Teil seiner Vorleistungen (P.2). Ist der Leasingnehmer ein als Konsument auftretender privater Haushalt, sind die von ihm gezahlten Leasingraten Teil seiner Konsumausgaben (P.3).
7 In der NACE Rev. 1 ist Operating-Leasing von Immobilien der Klasse 70.20 "Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen" zugeordnet. Operating- Leasing von sonstigen dauerhaften Gütern fällt unter Abteilung 71 "Vermietung beweglicher Sachen ohne Bedienungspersonal". Operating-Leasing umfaßt nicht die Vermietung beweglicher Anlagegüter mit Bedienungspersonal; für die Zuordnung derartiger Aktivitäten sind die durch die Anlagegüter und das Bedienungspersonal erbrachten Dienstleistungen ausschlaggebend. So fällt die Vermietung eines Lkw mit Fahrer z. B. unter Klasse 60.24 "Güterbeförderung im Straßenverkehr". Institutionell werden Operating-Leasing-Kapitalgesellschaften dem Sektor S.11 "Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften" zugeordnet, doch können Operating-Leasinggeber auch dem Sektor S.14 "Private Haushalte" angehören.
Handelt es sich bei dem Leasinggeber um eine gebietsansässige und bei dem Leasingnehmer um eine gebietsfremde Einheit, werden die geleisteten Leasingraten als Dienstleistungsexporte (P.62) gebucht. Da das Leasinggut weiterhin in der Vermögensbilanz einer gebietsansässigen Einheit (des Leasinggebers) erscheint, wird es in keinem der Konten der übrigen Welt ausgewiesen. Ist der Leasinggeber eine gebietsfremde und der Leasingnehmer eine gebietsansässige Einheit, werden die geleisteten Leasingraten als Dienstleistungsimporte (P.72) gebucht. In diesem Fall geht man davon aus, daß nicht das Leasinggut, sondern nur die Dienstleistungen in das Wirtschaftsgebiet gelangen. Das Leasinggut erscheint daher weder in den Konten der übrigen Welt noch in irgendeinem anderen Konto.
9 Ist der Leasingnehmer ein als Konsument auftretender privater Haushalt, wird das Leasinggut so behandelt, als ob der Leasingnehmer es mit Beginn der Mietzeit zum Zweck des Konsums gekauft hätte. Dies bedeutet, daß das Leasinggut zu Beginn der Mietzeit zu seinem Anschaffungspreis in die Konsumausgaben des Leasingnehmers (P.3) eingeht und in dessen Vermögensbilanz nur "unter dem Strich" als dauerhaftes Konsumgut erscheint.
Es wird ein Kredit (F.4) des Leasinggebers an den Leasingnehmer unterstellt. Der Kapitalbetrag dieses Kredits beläuft sich auf den Anschaffungspreis des Leasinggutes zuzüglich etwaiger Übertragungskosten. Der ausstehende unterstellte Kredit (AF.4) wird in der Vermögensbilanz des Leasinggebers und des Leasingnehmers als Forderung bzw. Verbindlichkeit ausgewiesen. Man geht davon aus, daß sich die Leasingraten aus zwei Bestandteilen zusammensetzen, nämlich einer Tilgungszahlung (F.4) und einer Zinszahlung (D.41), und daß die Zahlung der letzten Leasingrate mit dem Auslaufen des Finanzierungsleasingvertrages zusammenfällt.
10 Der Zinssatz auf den unterstellten Kredit wird implizit so festgelegt, daß die Summe der während der Mietzeit geleisteten Tilgungszahlungen genau gleich dem Kapitalbetrag ist. Bei gleichbleibenden Leasingraten verringert sich im Laufe der Zeit ebenso wie bei einem in gleichen Raten rückzahlbaren Kredit der Zinsanteil der Leasingraten, während sich der Tilgungsanteil entsprechend erhöht. Sind der Kapitalbetrag, die Höhe der Leasingraten und die Dauer der Mietzeit für jeden Leasingvertrag bekannt, lassen sich der Zinssatz und die Höhe der Zins- und der Tilgungszahlungen leicht mit Hilfe von Standardformeln berechnen. Liegen nicht für jeden Leasingvertrag entsprechende detaillierte Angaben vor was in der Praxis häufig der Fall ist, müssen diese Berechnungen auf der Basis von realistischen Annahmen durchgeführt werden. Die Datenlage wird dadurch verbessert, da in vielen Ländern Finanzierungsleasing in der Betriebsbuchhaltung ähnlich behandelt wird, wie es hier beschrieben ist.
11 Beim Finanzierungsleasing ist die Produktionstätigkeit des Leasinggebers eine Bankdienstleistung. In der Regel berechnen die Leasinggeber kein explizites Entgelt für ihre Tätigkeit. Ihr Produktionswert besteht daher hauptsächlich oder ausschließlich aus Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt (FISIM), die ebenso wie bei anderen Finanzinstituten berechnet werden. Einige Finanzierungsleasinggeber haben Verbindlichkeiten gegenüber anderen selbständigen Einheiten; in diesem Fall können die geleisteten Zinsen direkt beobachtet werden, so daß die FISIM unschwer berechnet werden können. Andere Finanzierungsleasinggeber haben Verbindlichkeiten dagegen nur gegenüber ihrer Muttergesellschaft, so daß die geleisteten Zinsen u. U. schwer zu beobachten sind. In diesem Fall müssen die geleisteten Zinsen gegebenenfalls unter Zugrundelegung eines geeigneten Zinssatzes geschätzt werden.
Finanzierungsleasing-Kapitalgesellschaften gehören zum institutionellen Teilsektor S.123 "Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)". In der NACE Rev. 1 werden sie der Klasse 65.21 "Institutionen für Finanzierungsleasing" zugeordnet.
12 Die im ESVG vorgesehene Behandlung von Finanzierungsleasing hat zur Folge, daß das Leasinggut nicht in den Konten des Leasinggebers erscheint. Für die Behandlung des Gutes ist es daher unerheblich, ob der Leasinggeber eine gebietsans ssige oder eine gebietsfremde Einheit ist. Ist der Produzent oder der Verkäufer des Leasinggutes eine gebietsansässige und der Leasingnehmer eine gebietsfremde Einheit, wird das Gut so behandelt, als ob es zu dem Zeitpunkt, zu dem es der Leasingnehmer in Besitz nimmt, d.h. mit Beginn der Mietzeit, exportiert würde (P.61). Ist der Produzent/Verkäufer eine gebietsfremde und der Leasingnehmer eine gebietsansässige Einheit, geht man davon aus, daß das Leasinggut mit Beginn der Mietzeit importiert wird (P.71).
Ist der Leasinggeber eine gebietsansässige und der Leasingnehmer eine gebietsfremde Einheit, wird ein Kredit (F.4/AF.4) einer gebietsansässigen Einheit (des Leasinggebers) an eine gebietsfremde Einheit (den Leasingnehmer) unterstellt. Ist der Leasinggeber eine gebietsfremde und der Leasingnehmer eine gebietsans ssige Einheit, wird ein Kredit einer gebietsfremden Einheit (des Leasinggebers) an eine gebietsansässige Einheit (den Leasingnehmer) unterstellt. Wie bei Leasingtransaktionen zwischen gebietsansässigen Einheiten werden die Leasingraten in Zinszahlungen (D.41) und Tilgungszahlungen (F.4) aufgegliedert.
Die Produktionstätigkeit der Einheiten, die Teilzahlungskäufe finanzieren, ist eine Bankdienstleistung. Da diese Einheiten in der Regel kein explizites Entgelt für ihre Dienstleistungen berechnen, handelt es sich bei ihrem Produktionswert ausschließlich um Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt (FISIM), die als empfangene Vermögenseinkommen, ohne Vermögenseinkommen aus der Anlage der Eigenmittel, abzüglich geleisteter Zinsen berechnet werden. Die geleisteten Zinsen sind ebenso wie beim Finanzierungsleasing u. U. schwer direkt zu beobachten und müssen daher geschätzt werden.
14 In der NACE Rev. 1 sind Einheiten, die Teilzahlungskäufe finanzieren, Klasse 65.22 "Spezialkreditinstitute" zugeordnet. Kapitalgesellschaften, die Teilzahlungskäufe finanzieren, gehören zum institutionellen Teilsektor S.123 "Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)", doch können Einheiten, die Teilzahlungskäufe finanzieren, auch dem Sektor S.14 "Private Haushalte" angehören.
Ist der Käufer eine gebietsfremde und die den Teilzahlungskauf finanzierende Einheit eine gebietsansässige Einheit, wird das Gut so behandelt, als ob es zu dem Zeitpunkt, zu dem es der Käufer in Besitz nimmt, exportiert würde (P.61). In diesem Fall gewährt die den Teilzahlungskauf finanzierende Einheit einer gebietsfremden Einheit (dem Käufer) einen Kredit (F.4/AF.4). Ist der Käufer eine gebietsansässige und die den Teilzahlungskauf finanzierende Einheit eine gebietsfremde Einheit, geht man davon aus, daß das Gut zu dem Zeitpunkt, zu dem es an den Käufer geliefert wird, importiert wird (P.71) und daß dem Käufer von der gebietsfremden Einheit, die den Teilzahlungskauf finanziert, gleichzeitig ein Kredit (F.4/AF.4) gewährt wird. Die Tilgungszahlungen (F.4) und die Zinszahlungen (D.41) werden ebenso behandelt wie bei Finanzierungsleasingtransaktionen, an denen eine gebietsfremde Einheit beteiligt ist.