Ausschüttungen und Entnahmen (D.42)

Ausschüttungen (D.421)
Gewinnentnahmen (D.422)

Ausschüttungen (D.421)

4.53 Definition:

Ausschüttungen (D.421) sind Vermögenseinkommen, das die Eigentümer von Aktien und anderen Beteiligungen (Anteilsrechten, AF.5) als Gegenleistung dafür erhalten, daß sie Kapitalgesellschaften finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Die Beschaffung von Eigenkapital durch die Ausgabe von Beteiligungsscheinen (z.B. Aktien, GmbH-Anteile, Investmentzertifikate) ist eine Alternative zur Aufnahme von Fremdmitteln. Anders als mit Fremdkapital ist mit Eigenkapital jedoch keine in monetärer Hinsicht feste Verbindlichkeit verbunden, und die Anteilsinhaber einer Kapitalgesellschaft haben kein Anrecht auf ein festes oder im voraus festgelegtes Einkommen.

4.54 Zu den Ausschüttungen zählen auch:

  1. Aktien, die anstelle von Dividendenzahlungen für den Geschäftszeitraum an die Aktionäre ausgegeben werden. Nicht dazu zählen dagegen Kapitalberichtigungsaktien auf der Grundlage von Rücklagen und nicht ausgeschütteten Gewinnen. Mit ihnen erhält der Aktionär neue Titel nach Maßgabe seines bisherigen Beteiligungsverhältnisses;
  2. Erträge, die Investmentfonds (siehe 2.51 b) aus ihrer Anlagetätigkeit empfangen und die den Anteilsinhabern zugerechnet werden, auch wenn sie im Fond verbleiben (kapitalisiert werden), jedoch ohne Umbewertungsgewinne/verluste auf die im Besitz von Investmentfonds befindlichen Geldanlagen, die nicht als Vermögenseinkommen behandelt werden;
  3. Gewinnabführungen an den Staat von öffentlichen Unternehmen, die – obwohl formell keine Kapitalgesellschaften – als unabhängige Rechtsträger angesehen werden.
4.55 Buchungszeitpunkt: Die Ausschüttungen werden zu dem von der Kapitalgesellschaft festgelegten Fälligkeitszeitpunkt gebucht.

Im Kontensystem erscheinen die Ausschüttungen:

  1. auf der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren, denen die Kapitalgesellschaften zugeordnet sind;
  2. auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren, denen die Anteilsinhaber zugeordnet sind;
  3. auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

Gewinnentnahmen (D.422)

4.56 Definition:

Gewinnentnahmen (D.422) sind die Beträge, die die Eigentümer für ihren eigenen Bedarf tatsächlich den erzielten Gewinnen ihrer Quasi-Kapitalgesellschaften entnehmen.

4.57 Diese Beträge sind vor Abzug der laufenden Steuern auf Einkommen, Vermögen usw. darzustellen, da diese Steuern immer als von den Eigentümern gezahlt nachgewiesen werden.

4.58 Wenn eine Quasi-Kapitalgesellschaft Gewinne erzielt, kann ihr die Einheit, der sie angehört, ganz oder teilweise das Verfügungsrecht über den Gewinn einr umen, insbesondere zu Investitionszwecken. Die der Verfügung von Quasi-Kapitalgesellschaften überlassenen Gewinne erscheinen als eigene Ersparnis der Quasi-Kapitalgesellschaften, da lediglich die von den Eigentümern tatsächlich entnommenen Gewinne bei den Gewinnentnahmen gebucht werden.

4.59 Wenn in der übrigen Welt von Zweigstellen, Niederlassungen, Geschäftsstellen usw. gebietsansässiger Unternehmen, die dort nicht zu den inländischen Einheiten zählen, Gewinne erzielt werden, werden einbehaltene Gewinne als reinvestierte Gewinne an die übrige Welt (D.43) ausgewiesen. Nur die tatsächlich an das Mutterunternehmen abgeführten Gewinne werden als von der übrigen Welt empfangene Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften nachgewiesen. Entsprechend wird verfahren, um die Beziehungen zwischen den im Inland tätigen Zweigstellen, Niederlassungen, Geschäftsstellen usw. und den gebietsfremden Unternehmen, denen sie gehören, darzustellen.

4.60 Die Gewinnentnahmen schließen auch den Nettobetriebsüberschuß ein, den Gebietsansässige als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden in der übrigen Welt erhalten bzw. den Gebietsfremde aus dem Eigentum von Grundstücken und Gebäuden im Inland erzielen. Gebietsfremde Einheiten werden nämlich nach den Regeln des ESVG hinsichtlich aller ihrer Transaktionen in Grundstücken und Gebäuden im Wirtschaftsgebiet eines Landes als fiktive gebietsansässige Einheiten des Landes angesehen, in dem sich ihr Besitz befindet.

Auch für Eigentümerwohnungen in der übrigen Welt, die von Gebietsansässigen selbst genutzt werden, wird ein (unterstellter) Nettobetriebsüberschuß als Gewinnentnahme (Teil der Primäreinkommen) aus der übrigen Welt gebucht. Der (unterstellte) Mietwert dieser Eigentümerwohnungen ist Teil der Dienstleistungseinfuhr. Für von Gebietsfremden im Inland selbst genutzte Eigentümerwohnungen gilt Spiegelbildliches (siehe 3.54 und 3.132/3.133).

4.61 In die Gewinnentnahmen sind die Beträge nicht einbezogen, die den Eigentümern aus folgenden Transaktionen zufließen:

  1. Verkauf von vorhandenen Anlagegütern;
  2. Verkauf von Grundstücken und immateriellen Werten;
  3. Kapitalentnahmen (z. B. der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Beteiligung an der Quasi-Kapitalgesellschaft).
Diese Beträge werden im Finanzierungskonto als Kapitalentnahmen ausgewiesen. Entsprechend werden Mittel, die der oder die Eigentümer einer Quasi-Kapitalgesellschaft für den Erwerb von Aktiva oder die Verringerung der Passiva der Gesellschaft zur Verfügung stellen, als Kapitalaufstockung behandelt. Wenn sich jedoch die Quasi-Kapitalgesellschaft in Staatsbesitz befindet und aufgrund einer gezielten staatlichen Wirtschafts- und Sozialpolitik anhaltende Betriebsverluste ausweist, sind sämtliche regelmäßigen Transfers des Staates an das Unternehmen zur Verlustdeckung als Subventionen zu behandeln.

4.62 Buchungszeitpunkt: Die Gewinnentnahmen werden zum Zeitpunkt der Entnahme durch die Eigentümer gebucht.

4.63 Im Kontensystem erscheinen die Gewinnentnahmen:

  1. auf der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren, denen die Quasi-Kapitalgesellschaften zugeordnet sind;
  2. auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der Eigentümersektoren;
  3. auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.