Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt (D.43)

4.64 Definition:

Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt (D.43) sind gleich dem Betriebsüberschuß des Unternehmens, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist,

zuzüglich der empfangenen Vermögenseinkommen und laufenden Transfers

abzüglich der geleisteten Vermögenseinkommen und laufenden Transfers, einschließlich der tatsächlichen Zahlungen an ausländische Direktinvestoren sowie abzüglich sämtlicher Steuern auf das Einkommen, das Vermögen usw. des Unternehmens.

4.65 Bei einem Unternehmen, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist, handelt es sich um ein Unternehmen mit oder ohne eigener Rechtspersönlichkeit, bei dem ein ausländischer Investor mindestens 10 Prozent der Stammaktien oder der Stimmrechte eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit oder einen vergleichbaren Anteil an einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Unternehmen, die Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition sind, umfassen Tochterunternehmen (Anteil des Investors: mehr als 50 Prozent), verbundene Unternehmen, an denen der Investor zu höchsten 50 Prozent beteiligt ist, und Zweigniederlassungen (Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die sich vollständig oder teilweise im Besitz des Investors befinden), an denen der Investor direkt oder indirekt beteiligt ist. Der Begriff "Unternehmen, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist", ist daher umfassender als der Begriff "ausländische Kapitalgesellschaft".

4.66 Die Verteilung des Unternehmensgewinns eines Unternehmens, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist, kann in Form von Ausschüttungen oder Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften erfolgen.

Einbehaltene Gewinne werden behandelt, als ob sie an die ausländischen Direktinvestoren im Verhältnis zur ihrer Beteiligung ausgeschüttet und von diesen dann reinvestiert würden.

Reinvestierte Gewinne aus ausländischen Direktinvestitionen können negativ oder positiv sein.

4.67 Buchungszeitpunkt: Die reinvestierten Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erzielt werden.

Im Kontensystem erscheinen die reinvestierten Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt:

  1. auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren;
  2. auf der Verwendungs- und der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.