Zinsen (D.41)

4.42 Definition:

Zinsen (D.41) sind der Betrag, den der Schuldner dem Gläubiger vereinbarungsgemäß während eines Zeitraums zu zahlen hat, ohne daß sich dadurch der ausstehende Kapitalbetrag verringert.

4.43 Bei den durch Mittelausleihungen von Gläubigern an Schuldner entstehenden Forderungen/ Verbindlichkeiten:

  1. Bargeld und Einlagen (AF.2);
  2. Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate (AF.3);
  3. Kredite (AF.4);
  4. sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.7);
gibt es unterschiedliche Zinsformen.

Zinsen auf Einlagen bei Banken, auf Kredite und auf sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten

4.44 Die Zinsen auf diese Forderungen bzw. Verbindlichkeiten werden durch den Zinssatz bestimmt, der während des gesamten Rechnungszeitraums auf den jeweils ausstehenden Kapitalbetrag angelegt wird.

Zinsen auf Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate

Zinsen auf Geldmarktpapiere

4.45 Die Verzinsung während der Laufzeit eines Papiers errechnet sich als Differenz zwischen dem Nennwert und dem Emissionskurs (also als Diskontabschlag). Bei dem Wertzuwachs eines Geldmarktpapiers aufgrund aufgelaufener Zinsen handelt es sich nicht um einen Umbewertungsgewinn, da dieser Wertzuwachs auf einen Anstieg des ausstehenden Kapitalbetrages und nicht auf eine Änderung des Kurses des Papiers zurückzuführen ist. Sonstige Änderungen des Wertes des Papiers werden als Umbewertungsgewinne behandelt.

Zinsen auf Schuldverschreibungen

4.46 Schuldverschreibungen sind langfristige Wertpapiere, die dem Inhaber feste oder vereinbarte variable Kuponzahlungen und/oder vorher festgelegte Beträge zu mehreren Zeitpunkten oder am Rückzahlungszeitpunkt garantieren.

  1. Null-Kupon-Anleihen: Für diese Anleihen gibt es keine laufenden Zinszahlungen (keine Kupons). Die Verzinsung ergibt sich als Differenz zwischen dem Rückzahlungs- und dem (niedrigeren) Emissionskurs, die über die Laufzeit der Anleihe verteilt werden muß. Die jährlich auflaufenden Zinsen werden vom Inhaber der Anleihe in die Anleihe reinvestiert. Daher ist im Finanzierungskonto ein Betrag in Höhe der aufgelaufenen Zinsen als Erwerb weiterer Anleihestücke durch den Inhaber und als Emission weiterer Anleihestücke durch den Emittenten oder Schuldner (d. h. als Anstieg des "Volumens" der ursprünglichen Anleihe) zu buchen;
  2. Sonstige Anleihen einschließlich niedrigverzinslicher Anleihen:

    Die Zinsen setzen sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

    (1) dem pro Rechnungszeitraum anfallenden Geldeinkommen aus Kuponzahlungen;

    (2) den pro Rechnungszeitraum aufgrund der Differenz zwischen Rückzahlungs- und Emissionskurs auflaufenden Zinsen. Sie werden wie bei Null-Kupon-Anleihen berechnet.

  3. Indexgebundene Wertpapiere: Die Höhe der Kuponzahlungen und/oder des ausstehenden Kapitalbetrages ist an einen Preisindex gekoppelt. Die durch die Index nderung bedingte Veränderung des Wertes des ausstehenden Kapitalbetrages zwischen dem Anfang und dem Ende eines bestimmten Rechnungszeitraums wird als in diesem Zeitraum auflaufende Zinsen behandelt, die zu den in diesem Zeitraum fälligen Zinsen hinzukommen. Die aufgrund der Indexierung aufgelaufenen Zinsen werden in das Wertpapier reinvestiert und sind im Finanzierungskonto des Inhabers und des Emittenten des Papiers zu buchen.

Zinsswaps und Forward Rate Agreements

4.47 Zahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen aller Art sind in keinem Fall als Zinsen anzusehen und daher nicht als Vermögenseinkommen zu verbuchen (siehe Ziffern 5.67 d und 5.139 c zum Thema Finanzderivate). Entsprechend sind auch Transaktionen aufgrund von Forward Rate Agreements nicht als Vermögenseinkommen zu verbuchen (siehe Ziffer 5.67 e).

Zinsen auf Finanzierungsleasing

4.48 Finanzierungsleasing ist eine Alternative zur Kreditaufnahme, um den Kauf von beweglichen Anlagegütern zu finanzieren. Es handelt es sich dabei um einen Vertrag, der vorsieht, daß ein Kreditgeber einem Kreditnehmer Mittel zur Verfügung stellt: Der Leasinggeber kauft das Anlagegut, und der Leasingnehmer verpflichtet sich zur Zahlung von Leasingraten, die es dem Leasinggeber ermöglichen, während der Vertragslaufzeit die ihm entstandenen Kosten einschließlich Zinsen vollständig oder praktisch vollständig zu decken.

In diesem Fall wird angenommen, daß der Leasinggeber dem Leasingnehmer einen Kredit in Höhe des Anschaffungspreises des Anlagegutes gewährt. Anschließend wird dieser Kredit während der Vertragslaufzeit nach und nach vollständig zurückgezahlt. Weiterhin wird angenommen, daß sich die vom Leasingnehmer gezahlten Leasingraten jeweils aus zwei Bestandteilen zusammensetzen: einer Tilgungszahlung und einer Zinszahlung. Der für den unterstellten Kredit gezahlte Zinssatz ergibt sich implizit aus dem Verhältnis des Gesamtbetrages der während der Vertragslaufzeit gezahlten Leasingraten zum Anschaffungspreis des Anlagegutes. In dem Maße, in dem der Kapitalbetrag zurückgezahlt wird, verringert sich während der Laufzeit des Vertrages der auf die Zinszahlung entfallende Teil der Leasingraten. Der vom Leasingnehmer ursprünglich in Anspruch genommene Kredit und die Tilgungszahlungen werden im Finanzierungskonto des Leasinggebers und des Leasingnehmers gebucht. Die Zinszahlungen werden unter der Position Zinsen im Konto der primären Einkommensverteilung der beiden Transaktionspartner ausgewiesen.

Sonstige Zinsen

4.49 In die Zinsen sind ebenfalls einzubeziehen:

  1. Überziehungsprovisionen, Treueprämien und auf festverzinsliche Wertpapiere ausgeloste Prämien;
  2. von Investmentfonds (siehe 2.51 b) aus ihrer Anlagetätigkeit empfangene und den Anteilsinhabern zugerechnete Zinsen, auch wenn sie im Fonds verbleiben (kapitalisiert werden). Dazu gehören nicht die Umbewertungsgewinne auf Geldanlagen im Besitz von Investmentfonds, die nicht zu den Vermögenseinkommen rechnen.

Buchungszeitpunkt

4.50 Die Buchung der Zinsen erfolgt nach dem Grundsatz der periodengerechten Zuordnung entsprechend ihrem Auflaufen, d.h. bei der Buchung der Zinsen wird davon ausgegangen, daß die Zinsen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dem Gläubiger kontinuierlich zuwachsen. Die pro Rechnungszeitraum auflaufenden Zinsen sind unabh ngig davon zu buchen, ob sie tatsächlich ausgezahlt oder dem ausstehenden Kapitalbetrag zugeschlagen werden. Werden die Zinsen nicht ausgezahlt, ist der Anstieg des Kapitalbetrages im Finanzierungskonto als weiterer Erwerb des betreffenden finanziellen Aktivums durch den Gläubiger und als Erhöhung der entsprechenden Verbindlichkeit des Schuldners auszuweisen.

4.51 Zinsen sind vor Abzug von Steuern zu buchen. Empfangene und geleistete Zinsen schließen Zinszuschüsse ein, selbst wenn diese direkt an Kreditinstitute und nicht an die Begünstigten gezahlt werden (siehe Subventionen, Ziffer 4.37 c).

Da der Wert der von Kreditinstituten erbrachten Dienstleistungen, die mit der unterstellten Bankgebühr gemessen werden, den verschiedenen Kunden zugerechnet wird, müssen die von Kreditinstituten tatsächlich geleisteten oder empfangenen Zinszahlungen um die Spanne bereinigt werden, bei der es sich um das implizite Entgelt der finanziellen Mittler handelt. Der Betrag der von Kreditnehmern an finanzielle Mittler gezahlten Zinsen muû um den geschätzten Wert des gezahlten Entgelts verringert werden, während der Betrag der von Einlegern empfangenen Zinsen um diesen Wert erhöht werden muû. Dieses Entgelt wird als Zahlungen für die von finanziellen Mittlern für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen behandelt und nicht als Zinszahlungen..

4.52 Im Kontensystem erscheinen die Zinsen:

  1. auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren;
    (Dieses Verfahren unterscheidet sich von dem, das meistens in der Rechnungsführung der Unternehmen angewendet wird, wo gezahlte Zinsen normalerweise ebenso wie andere Produktionskosten als Aufwendungen in der Erfolgsrechnung erscheinen.)
  2. auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.