Buchungszeitpunkt und Bewertung der Produktion

3.46 Die Produktion ist dann zu buchen und zu bewerten, wenn sie im Produktionsprozeß entsteht.

3.47 Die gesamte Produktion wird zu Herstellungspreisen bewertet, wobei jedoch besondere Vereinbarungen gelten (siehe 3.53 bis 3.56) für:

  1. die Bewertung der sonstigen Nichtmarktproduktion;
  2. die Bewertung der Gesamtproduktion eines sonstigen Nichtmarktproduzenten (örtliche FE);
  3. die Bewertung der Gesamtproduktion einer institutionellen Einheit, zu der eine örtliche FE gehört, die ein sonstiger Nichtmarktproduzent ist.
3.48 Definition:

Der Herstellungspreis ist der Betrag, den der Produzent je Einheit der von ihm produzierten Waren und Dienstleistungen vom Käufer erhält ohne die auf die produzierten oder verkauften Güter zu zahlenden Steuern (siehe 4.27) (also ohne Gütersteuern), zuzüglich aller empfangenen Subventionen, die auf die produzierte oder verkauften Güter gewährt werden (also einschließlich Gütersubventionen). Vom Produzenten getrennt in Rechnung gestellte Transportkosten rechnen nicht dazu. Dagegen zählen im Preis enthaltene Transportkosten zum Herstellungspreis, selbst wenn sie auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden.

3.49 Die Produktion für die Eigenverwendung (P.12) ist zu den Herstellungspreisen vergleichbarer, auf dem Markt verkaufter Güter zu bewerten. Folglich kann im Zusammenhang mit dieser Produktion ein Nettobetriebsüberschuß oder ein Selbst ndigeneinkommen entstehen. Dies gilt auch für Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz (siehe 3.64). Es wird allerdings meistens notwendig sein, die Eigenproduktion von Bauleistungen über die Produktionskosten zu bewerten.

3.50 Der Wert von Halbfertigerzeugnissen und angefangenen Arbeiten sollte in Relation zum Herstellungspreis vergleichbarer Fertigerzeugnisse geschätzt werden.

3.51 Wenn der Preis des Fertigerzeugnisses zum Zeitpunkt der Bewertung der Halbfertigerzeugnisse noch nicht bekannt ist, sollten die Herstellungskosten einschließlich eines erwarteten Gewinnaufschlags zur Bewertung verwendet werden. Dieser Schätzwert sollte später korrigiert werden, wenn der Preis des Fertigerzeugnisses bekannt ist. Der Wert aller Fertigerzeugnisse umschließt:

  1. verkaufte oder getauschte Fertigerzeugnisse;
  2. Zugänge abzüglich Abgänge zum Vorratsbestand an Fertigerzeugnissen;
  3. eigenverwendete Fertigerzeugnisse.
3.52 Der Wert angefangener Bauten sollte anhand der aufgelaufenen Kosten bestimmt werden, und zwar einschließlich eines Gewinnzuschlags in Anlehnung an die Preise vergleichbarer Bauten. Auch Abschlagszahlungen des Käufers entsprechend dem Baufortschritt können Anhaltspunkte zur Bewertung geben, jedoch ohne Vorauszahlungen und Zahlungsrückstände.

Der Wert von angefangenen selbsterrichteten Bauten sollte als Teil des Produktionswertes und der Anlageinvestitionen als Anteil der aufgelaufenen Kosten zum geschätzten Herstellungspreis des fertigen Bauwerks geschätzt werden. Wenn der Herstellungspreis nicht bekannt ist, sind die gesamten Produktionskosten heranzuziehen. Werden die Arbeitsleistungen am Bauwerk unentgeltlich erbracht, wie etwa bei gemeinschaftlich von privaten Haushalten errichteten Bauten, sollte der Wert der Arbeitsleistungen anhand von Stundenlöhnen, die in der Region für hnliche Arbeitsleistungen gezahlt werden, geschätzt werden.

3.53 Der Produktionswert eines sonstigen Nichtmarktproduzenten (einer örtlichen FE) ist anhand der gesamten Produktionskosten zu bestimmen, d.h. anhand der Summe aus:

  1. Vorleistungen (P. 2);
  2. Arbeitnehmerentgelt (D. 1);
  3. Abschreibungen (K. 1);
  4. sonstigen Produktionsabgaben (D. 29) abzüglich sonstiger Subventionen (D. 39).
Sonstige Subventionen sollten abgezogen werden. In der Praxis dürften sonstige Subventionen jedoch nur selten oder nur in geringer Höhe an sonstige Nichtmarktproduzenten gezahlt werden (siehe 4.36).

Vereinbarungsgemäß gehen Zinszahlungen nicht in die Kosten der sonstigen Nichtmarktproduktion ein (wenngleich sie in einigen Fällen, zum Beispiel bei Wohnungsgesellschaften, als wesentliche Produktionskosten betrachtet werden könnten). Die Kosten der sonstigen Nichtmarktproduktion umschließen auch keinen unterstellten Mietwert für die Nutzung eigener Nichtwohngebäude der sonstigen Nichtmarktproduzenten.

3.54 Der Produktionswert einer institutionellen Einheit ist die Summe der Produktionswerte ihrer FE. Dies gilt auch für institutionelle Einheiten, die sonstige Nichtmarktproduzenten sind.

3.55 Wenn bei sonstigen Nichtmarktproduzenten (örtlichen FE) keine sekundäre Marktproduktion vorhanden ist, ist die sonstige Nichtmarktproduktion zu Produktionskosten zu bewerten. Ist bei sonstigen Nichtmarktproduzenten sekundäre Marktproduktion vorhanden, so ist die sonstige Nichtmarktproduktion als Restposten, d.h. als Differenz zwischen den Gesamtproduktionskosten der sonstigen Nichtmarktproduzenten und ihren Einnahmen aus Marktproduktion zu ermitteln.

3.56 Im Prinzip sollte die Marktproduktion sonstiger Nichtmarktproduzenten zu Herstellungspreisen bewertet werden. Dennoch wird, selbst wenn eine örtliche FE als sonstiger Nichtmarktproduzent Umsatzeinnahmen hat, die gesamte Produktion einschließlich der Marktproduktion in Nebentätigkeiten (und möglicherweise auch einschließlich Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung), anhand der Produktionskosten bewertet werden. Der Wert der Marktproduktion ergibt sich aus den Umsatzerlösen aus marktbestimmten Gütern. Der Wert der sonstigen Nichtmarktproduktion wird als Differenz zwischen dem Produktionswert einerseits und den Umsatzerlösen sowie ggf. der Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung andererseits ermittelt. Gebühreneinnahmen (Umsätze) aus der Abgabe von Waren und Dienstleistungen gegen wirtschaftlich nicht signifikante Preise bleiben aber Teil der sonstigen Nichtmarktproduktion.

3.57 Der Buchungszeitpunkt und die Bewertung bestimmter Waren und Dienstleistungen werden im folgenden in der Reihenfolge der CPA-Abschnitte näher geregelt erläutert.

3.58 A. Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; B. Fische.

Die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist so zu buchen, als würden sie kontinuierlich über die gesamte Wachstumszeit produziert (nicht nur zur Erntezeit pflanzlicher bzw. zur Schlachtzeit tierischer Erzeugnisse).

Getreide auf dem Halm, Holz auf dem Stamm und für Nahrungszwecke aufgezogene Fisch- bzw. Tierbestände sind während der Wachstumsphase als Vorräte an unfertigen Erzeugnissen und danach als Vorräte an Fertigerzeugnissen zu behandeln.

3.59 D. Hergestellte Produkte; F. Bauarbeiten.

Wird für ein Gebäude oder ein sonstiges Bauwerk, dessen Errichtung sich über mehrere Rechnungszeiträume erstreckt, im voraus ein Kaufvertrag abgeschlossen, so wird die in jedem Zeitraum erzeugte Produktion so behandelt, als würde sie zum Ende des jeweiligen Zeitraums an den Käufer veräußert, d.h. als Anlageinvestition des Käufers und nicht als unfertiges Erzeugnis im Baugewerbe. Die erzeugte Produktion wird als in den Etappen an den Käufer verkauft betrachtet, in denen dieser rechtlich Besitz von der Produktion ergreift. Sind im Vertrag Abschlagszahlungen vorgesehen, so kann der Produktionswert oftmals anhand des Wertes der in jedem Zeitraum vorgenommenen etappenweisen Zahlungen geschätzt werden. Ist jedoch kein Kaufvertrag vorhanden, so wird die in jedem Zeitraum erzeugte unvollendete Produktion als unfertiges Erzeugnis gebucht.

3.60 G. Handelsleistungen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern.

Die Produktion von Leistungen des Groß- und Einzelhandels wird anhand der Handelsspannen gemessen, die beim Weiterverkauf der Handelsware erzielt werden.

Definition:

Eine Handelsspanne ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen oder unterstellten Preis, der mit einer für den Weiterverkauf erworbenen Ware (Handelsware) erzielt wird, und dem Preis, der vom Händler gezahlt werden müßte, um die Handelsware zum Zeitpunkt ihres Verkaufs oder ihrer anderweitigen Veräußerung wiederzubeschaffen.

Umbewertungsgewinne und -verluste sollten nicht in der Handelsspanne enthalten sein. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, daß es die Datenquellen nicht erlauben, alle derartigen Gewinne und Verluste gesondert auszuweisen.

3.61 H. Beherbergungs- und Gaststättenleistungen.

Der Wert der Dienstleistungsproduktion von Hotels und Gaststätten schließt den Wert der dort verzehrten Speisen, Getränke usw. ein.

3.62 I. Verkehrs- und Nachrichtenübermittlungsdienstleistungen.

Die Produktion von Verkehrsdienstleistungen wird in Höhe der für die Beförderung von Waren oder Personen zu zahlenden Beträge gemessen. Die Beförderung eigener Waren in den örtlichen FE (Werksverkehr) wird als Hilfstätigkeit betrachtet und nicht gesondert ausgewiesen.

Lagereileistungen werden wie Weiterverarbeitungsproduktion an unfertigen Erzeugnissen gemessen, und zwar entweder als zusätzliche Produktion im Sinne der Beförderung über einen Zeitraum (z. B. Lagerung für andere örtliche FE) oder als physische Veränderung (z. B. beim Ausreifen von Wein).

Die Produktion von Reisebüroleistungen wird als der Wert des Dienstleistungsentgelts der Büros (Gebühren oder Provisionen) gemessen und nicht anhand der vollen Ausgaben der Reisenden im Reisebüro. In die letzteren können zum Beispiel auch von Dritten erhobene Beförderungsentgelte eingehen.

Die Dienstleistungsproduktion von Reiseveranstaltern wird anhand der vollen Beträge gemessen, die die Reisenden dem Reiseveranstalter zahlen.

Der Unterschied zwischen den Dienstleistungen von Reisebüros und den von Reiseveranstaltern besteht darin, daß Dienstleistungen von Reisebüros lediglich Vermittlungsleistungen für den Reisenden sind, während mit den Dienstleistungen von Reiseveranstaltern ein neues Produkt geschaffen wird, d.h. eine Reise wird organisiert, bei der die Preise für die einzelnen Komponenten (z. B. Fahrt, Unterbringung, Unterhaltung) als solche für den Reisenden nicht erkennbar sind.

3.63 J. Dienstleistungen der Kreditinstitute und Versicherungen (ohne Sozialversicherung).

Dienstleistungen der Kreditinstitute umfassen:

a) Finanzdienstleistungen, die die Finanzmittler ihren Kunden direkt in Rechnung stellen und die als Summe der berechneten Gebühren und Provisionen gemessen werden.

Finanzmittler können ihre Dienstleistungen explizit in Rechnung stellen. Die Produktion dieser Dienstleistungen wird auf der Grundlage der berechneten Gebühren und Provisionen bewertet;

b) Finanzdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt (unterstellte Bankgebühr – FISIM):

Finanzmittler erbringen Dienstleistungen, für die sie explizit keine Gebühren oder Provisionen berechnen. Vielmehr zahlen sie ihren Kreditgebern niedrigere Zinsen und berechnen ihren Kreditnehmern höhere Zinsen, als dies sonst der Fall wäre.

Finanzdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt werden daher produziert, indem Finanzmittler Kredite und Einlagen verwalten, deren Zinssätze sie bestimmen können; bei Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivaten liegt dagegen keine derartige Finanzdienstleistung vor.

Die Produktion der Teilsektoren S122 (Kreditinstitute) und S123 (sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)), ohne Investmentfonds, wird anhand der Differenz zwischen den tatsächlichen Zoll- und Habenzinssätzen und einem ,Referenzzinssatz` berechnet. Im Falle der (gebietsansässigen und gebietsfremden) Kreditnehmer der Finanzmittler wird sie anhand der Differenz zwischen den tatsächlichen Kreditzinsen und dem bei Zugrundelegung eines Referenzzinssatzes zu zahlenden Betrag berechnet. Im Falle der (gebietsansässigen und gebietsfremden) Kreditgeber der Finanzmittler wird sie anhand der Differenz zwischen den Zinseinnahmen dieser Kreditgeber bei Zugrundelegung eines Referenzzinssatzes und ihren tatsächlichen Zinseinnahmen berechnet;

c) Finanzdienstleistungen der Zentralbank:

Die Zentralbank wird in die Berechnung der FISIM nicht einbezogen; ihre Produktion wird als Summe der Kosten gemessen.

Die Produktion von Versicherungsdienstleistungen (Dienstleistungsentgelt, ohne Sozialversicherung) wird wie folgt gemessen:

Gesamtbetrag der verdienten tatsächlichen Prämien

plus Gesamtbetrag der zusätzlichen Prämien (gleich dem Einkommen aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen)

minus Gesamtbetrag der fälligen Leistungen

minus Veränderungen der Deckungsrückstellungen und der Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten.

Umbewertungsgewinne und -verluste bleiben bei der Messung der Produktion von Versicherungsdienstleistungen unberücksichtigt. Sie sind weder als Einkommen aus der Anlage von versicherungstechnischen Rückstellungen noch als Veränderungen der Deckungsrückstellungen und der Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten zu betrachten.

Zu beachten ist, daß versicherungstechnische Rückstellungen von den Versicherungsgesellschaften nebenher auch nichtfinanziell angelegt werden können, zum Beispiel in die Vermietung von Wohnungen oder Büros. In diesem Fall ist der Nettobetriebsüberschuß aus diesen Nebentätigkeiten Einkommen aus der Anlage von versicherungstechnischen Rückstellungen.

In ähnlicher Weise wird die Dienstleistungsproduktion der Pensionskassen gemessen, nämlich:

Gesamtbetrag der tatsächlichen Beiträge an die Pensionskassen

plus Gesamtbetrag der zusätzlichen Beitragsleistungen (gleich dem Einkommen aus der Anlage der pensionstechnischen Rückstellungen)

minus fällige Sozialleistungen

minus Veränderungen der Deckungsrückstellungen.

3.64 K. Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens und der Vermietung be-weglicher Sachen, unternehmensbezogene Dienstleistungen.

Die Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz ist in der geschätzten Höhe des Mietbetrages zu bewerten, den ein Mieter für die gleiche Unterkunft zahlen würde, wobei Faktoren wie Lage, Qualität des Wohnumfeldes usw. sowie Größe und Qualität der Wohnung selbst zu berücksichtigen sind. Bei von Wohnungen getrennt gelegenen Garagen, die vom Eigentümer im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung für Zwecke des eigenen Konsums genutzt werden, ist eine hnliche Unterstellung vorzunehmen. Dagegen sind für Garagen, die der Eigentümer nur dazu nutzt, um in der Nähe des Arbeitsplatzes zu parken, keine Mieten zu unterstellen. Der Mietwert von eigengenutzten Wohnungen im Ausland, zum Beispiel von Ferienhäusern, wird nicht als Teil der Inlandsproduktion, sondern als Import von Dienstleistungen aus der übrigen Welt und der entsprechende Nettobetriebsüberschuß als aus der übrigen Welt erhaltenes Primäreinkommen gebucht. Für eigengenutzte Wohnungen, deren Eigentümer Gebietsfremde sind, sollten entsprechende Buchungen vorgenommen werden. Im Falle von Time-Sharing-Wohnungen ist ein Anteil des Dienstleistungsentgelts als solches zu buchen.

Die Produktion von Immobiliendienstleistungen im Zusammenhang mit Nichtwohngeb uden ist in Höhe der fälligen Miete zu messen.

Die Dienstleistungsproduktion des Operating Leasing (z.B. Vermietung beweglicher Anlagegüter) wird in Höhe des Mietbetrages gemessen, den der Mieter (Leasingnehmer) an den Vermieter (Leasinggeber) entrichtet. Operating Leasing ist klar vom Finanzierungs-Leasing zu unterscheiden, das eine Methode zur Finanzierung des Erwerbs von Anlagevermögen ist, indem der Leasingnehmer vom Leasinggeber einen Kredit erhält. Beim Finanzierungs-Leasing bestehen die Leasingeinnahmen (hauptsächlich) aus Tilgungen und Zinszahlungen, während der Wert der Dienstleistungen im Vergleich zu den gezahlten Gesamtleasinggebühren sehr gering ist (siehe Anhang II zum Leasing).

Soweit möglich, sollte für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (F&E) eine getrennte örtliche FE berücksichtigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind alle F&E-Tätigkeiten von signifikantem Umfang (verglichen mit der Haupttätigkeit) als Nebentätigkeit der örtlichen FE zu verbuchen.

Die Dienstleistungsproduktion der F&E wird wie folgt gemessen:

a) F&E durch darauf spezialisierte kommerzielle Forschungslabors oder -institute wird in der üblichen Weise anhand der Einnahmen aus dem Verkauf, aus Verträgen, anhand von Provisionen, Gebühren usw. bewertet;

b) Die Produktion von F&E zur Verwendung innerhalb derselben produzierenden Einheit sollte prinzipiell auf der Grundlage der geschätzten Herstellungspreise bewertet werden, die zu zahlen wären, wenn der Forschungsauftrag auf kommerzieller Grundlage weitervergeben würde. In der Praxis wird die firmeninterne F&E jedoch meistens auf der Grundlage der gesamten Produktionskosten zu bewerten sein;

c) F&E durch staatliche Einheiten, Universitäten, Forschungsinstitute ohne Erwerbszweck usw. ist in der Regel sonstige Nichtmarktproduktion und daher auf der Grundlage der Produktionskosten zu messen. Einnahmen aus dem Verkauf von F&E-Leistungen durch sonstige Nichtmarktproduzenten sind als Einnahmen aus markt- bestimmter Nebenproduktion zu buchen.

Ausgaben für F&E sollten von den Ausgaben für Bildung und Ausbildung getrennt erfaßt werden. Ausgaben für F&E enthalten nicht die Kosten für die in Haupt- oder Nebentätigkeit entwickelte Software. Ihre Behandlung ist ähnlich, doch zählt Software zu den immateriellen Investitionsgütern und wird nicht patentiert.

3.65 L. Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung.

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der gesetzlichen Sozialversicherung sind stets sonstige Nichtmarktproduktion und anhand der Produktionskosten zu messen.

3.66 M. Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen.

N. Dienstleistungen des Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesens.

Bei Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen muß klar zwischen Marktproduzenten und sonstigen Nichtmarktproduzenten und zwischen ihrer Markt- und Nichtmarktproduktion unterschieden. Für einige Formen der Ausbildung und der medizinischen Behandlung können staatliche Einrichtungen (oder andere Einrichtungen infolge spezieller Subventionen) geringe symbolische Gebühren erheben, während sie für andere Ausbildungsmaßnahmen und spezielle medizinische Behandlungen gewerbliche Tarife berechnen. Auch kommt es vor, daß gleiche Dienstleistungen (z. B. die Hochschulbildung) zum einen vom Staat (oder von einer ihm angeschlossenen Einrichtung) und zum anderen von gewerblichen Einrichtungen erbracht werden. Dann gibt es oft große Unterschiede zwischen den verlangten Preisen und der Qualität der Dienstleistungen.

Bildungs- und Gesundheitsleistungen sollten F&E-Leistung nicht einschließen und Gesundheitsleistungen sollten von den Ausbildungsleistungen (etwa an Universitätskliniken) getrennt werden.

3.67 O. Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen.

Bei der Produktion von Büchern, Tonaufnahmen, Filmen, Software, Musikbändern, Schallplatten usw. sind zwei Phasen zu unterscheiden:

(1) Das geschaffene Original (Urheberrecht) ist ein immaterielles Investitionsgut (AN.1123) und wird gemessen anhand des erzielten Preises, falls es veräußert wird, vergleichbarer Herstellungspreise, wenn es nicht verkauft wird, der Produktionskosten, wenn es nicht verkauft wird und Vergleichspreise nicht bekannt sind, dem Gegenwartswert der erwarteten Erträge, falls die anderen Bewertungsregeln nicht anwendbar sind;

(2) in der zweiten Phase wird das Original von seinem Produzenten, Käufer oder Lizenznehmer vervielfältigt oder genutzt. Erzielte Lizenzeinnahmen und andere Gebühren für die Nutzung des Originals sind Dienstleistungsentgelte an den Eigentümer des Originals. Ein Verkauf des Originals gilt jedoch beim Verkäufer als negative Anlageinvestition.

3.68 P. Dienstleistungen privater Haushalte.

Vereinbarungsgemäß wird der Produktionswert häuslicher Dienste anhand des an bezahlte Hausangestellte geleisteten Arbeitnehmerentgelts gemessen. Dieses umschließt Naturaleinkommen, wie unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft.