AUFKOMMENS- UND VERWENDUNGSTABELLEN

9.16 Die Tabellen 9.5 und 9.6 zeigen detailliertere Aufkommens- und Verwendungstabellen.

Tabelle 9.5: Aufkommenstabelle zu Herstellungspreisen und Übergang auf Anschaffungspreise


Wirtschaftsbereiche
(NACE Rev. 1)
1 2 3 4 ... ... n
∑ (1)
Importe,
cif
Aufkommen zu Herstellungs-
preisen
Handels- und Transport-
spannen
Gütersteuern abzüglich
-subventionen
Aufkommen zu Anschaffungs-
preisen

(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)

1
2
3
.
.
.

Gütergruppen
(CPA)


.
.
m
(Korrekturposten)








(1)








Produktionswerte nach Gütergruppen und nach Wirtschaftsbereichen zu Herstellungspreisen


∑ (1)

(2)

Produktionswerte nach Wirtschaftsbereichen

0


Insgesamt, davon:
Marktproduktion
Nichtmarktproduktion für die Eigenver-
wendung
(3) 0 0
Sonstige Nichtmarkt-
produktion
0 0

Tabelle 9.6: Verwendungstabelle zu Anschaffungspreisen


Wirtschaftsbereiche (NACE Rev. 1)
1 2 3 ... ... n
∑ (1) Letzte Verwendung
a) b) c) d) e) f)
∑ (3) ∑ (1) + ∑ (3)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)


1
2
3
.
.
.

Gütergruppen
(CPA)





.
.
m
(Korrekturposten)








(1)








Vorleistungen zu Anschaffungspreisen nach Gütergruppen und Wirtschaftsbereichen

letzte Verwendung zu Anschaffungspreisen/fob, und zwar

Konsumausgaben:
a) private Haushalte
b) private Organisationen
ohne Erwerbszweck
c) Staat

Bruttoinvestitionen:
d) Bruttoanlage-
investitionen und
Nettozugang an
Wertsachen
e) Vorratsveränderungen

f) Exporte (fob)


∑ (1)

(2)

Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen

letzte Verwendung nach Verwendungsarten

Gesamtverwendung


Arbeitnehmerentgelt
Sonstige Netto- produktionsabgaben
Abschreibungen
Betriebsüberschuß, netto


(3)


Komponenten der Wertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen


∑ (3)

(4)

Wertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen


∑ (1) + ∑ (3)

(5)

Produktionswerte zu Herstellungspreisen nach Wirtschaftsbereichen


Nachrichtlich:
Bruttoanlage-
investitionen
Anlagevermögen
Arbeitseinsatz

(6)


9.17 Als Klassifikationen wurden für die Wirtschaftsbereiche die NACE Rev. 1 und für die Güter die CPA verwendet. Diese Klassifikationen sind voll aufeinander abgestimmt. Die CPA weist auf jeder Aggregationsebene die charakteristischen Erzeugnisse der entsprechenden Wirtschaftsbereiche nach der NACE Rev. 1 aus.

9.18 In den Aufkommens- und Verwendungstabellen ist die Gütergliederung mindestens ebenso detailliert wie die Gliederung der Wirtschaftsbereiche, kann aber tiefer sein, wie die dreistellige Ebene der CPA und die zweistellige Ebene der NACE Rev. 1 in einer Tabelle.

9.19 Die Aufgliederung des Produktionswertes in Marktproduktion, Nichtmarktproduktion für Eigenverwendung und sonstige Nichtmarktproduktion ist nur für den Produktionswert eines Wirtschaftsbereichs insgesamt vorgesehen und nicht auch für die einzelnen Gütergruppen.

9.20 Zwischen Marktproduzenten und Produzenten für die Eigenverwendung einerseits und sonstigen Nichtmarktproduzenten andererseits sollte nur bei den Wirtschaftsbereichen unterschieden werden, bei denen beide Arten von Produzenten vorkommen. Im allgemeinen wird diese Unterscheidung nur in wenigen Wirtschaftsbereichen notwendig sein, wie beispielsweise in den Bereichen Erziehung und Unterricht oder Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen (siehe 3.66).

9.21 Importe und Exporte sollten untergliedert werden in:

  1. Intra-EU-Lieferungen;
  2. Importe und Exporte mit Drittländern.

9.22 Waren- und Dienstleistungsströme werden in der Aufkommenstabelle zu Herstellungspreisen und in der Verwendungstabelle zu Anschaffungspreisen bewertet. Um die Identitätsbeziehung zwischen Aufkommen und Verwendung herzustellen, weist Tabelle 9.5 auch den Übergang vom Aufkommen zu Herstellungspreisen zum Aufkommen zu Anschaffungspreisen aus. Da das Gesamtaufkommen gleich der Gesamtverwendung sein sollte, zeigt die Tabelle auch den Übergang von der Verwendung zu Anschaffungspreisen zur Verwendung zu Herstellungspreisen. Folglich können aus diesem Übergang zwei Identitätsbeziehungen abgeleitet werden:

  1. Gesamtaufkommen zu Anschaffungspreisen gleich Gesamtverwendung zu Anschaffungspreisen;
  2. Gesamtaufkommen zu Herstellungspreisen gleich Gesamtverwendung zu Herstellungspreisen.

9.23 Die Wertschöpfung wird zu Herstellungspreisen ausgewiesen. Sie ergibt sich als Differenz zwischen dem Produktionswert zu Herstellungspreisen und den Vorleistungen zu Anschaffungspreisen.

9.24 Die Wertschöpfung zu Faktorkosten wird im ESVG nicht dargestellt. Doch kann sie dadurch berechnet werden, daß von der Wertschöpfung zu Herstellungspreisen die sonstigen Produktionsabgaben abzüglich der sonstigen Subventionen subtrahiert werden.

9.25 Das Bruttoinlandsprodukt wird zu Marktpreisen bewertet. Diese volkswirtschaftliche Gesamtgröße kann auf dreierlei Weise aus den Aufkommens- und Verwendungstabellen abgeleitet werden:

  1. nach dem Produktionsansatz durch Abzug der Vorleistungen der Wirtschaftsbereiche bewertet zu Anschaffungspreisen vom Produktionswert der Wirtschaftsbereiche bewertet zu Herstellungspreisen sowie durch Hinzurechnung der Nettogütersteuern (Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen);
  2. nach dem Einkommensansatz als Summe aller Komponenten der Wertschöpfung zu Herstellungspreisen der Wirtschaftsbereiche zuzüglich der Nettogütersteuern;
  3. nach dem Ausgabenansatz als Summe der Endverwendungskategorien abzüglich der Importe:

    Exporte − Importe + Konsumausgaben + Bruttoinvestitionen jeweils zu Anschaffungspreisen.

9.26 Nachrichtlich werden in Tabelle 9.6 einige ergänzende Angaben für die einzelnen Wirtschaftsbereiche ausgewiesen, nämlich die Bruttoanlageinvestitionen, das Anlagevermögen und der Arbeitseinsatz. Diese Zusatzangaben werden für Produktivitätsanalysen dringend benötigt und sind auch für andere Analysen, wie Erwerbstätigkeitsuntersuchungen, sehr nützlich.

9.27 Im ESVG wird das Anlagevermögen zu den Marktpreisen am Bilanzstichtag bewertet. Dabei sind die bis zum Bilanzstichtag aufgelaufenen Abschreibungen auf früher erworbene Anlagen vom Neuwert abzuziehen. Dieses Nettoanlagevermögen könnte der Ermittlung der Kapitalintensität dienen. Für Produktivitätsanalysen wird jedoch meist das Bruttoanlagevermögen verwendet. Dieses ergibt sich durch Bewertung mit den Marktpreisen gleichartiger neuer Anlagegüter ohne Abzug von Abschreibungen. Obwohl das Bruttoanlagevermögen gemäß dem ESVG nicht in den Vermögensbilanzen ausgewiesen wird, sollte es wegen der großen analytischen Bedeutung neben dem Nettoanlagevermögen ebenfalls nachrichtlich in den Verwendungstabellen ausgewiesen werden. Nach der Kumulationsmethode (perpetual inventory method) kann das Bruttoanlagevermögen relativ einfach berechnet werden.

9.28 Die Arbeitsleistung sollte für Produktivitätsanalysen am besten anhand der geleisteten Arbeitsstunden gemessen werden. Um jedoch auf die Erwerbstätigen schließen zu können, ist auch die Zahl der Beschäftigtenfälle wichtig, wobei jeweils nach Arbeitnehmern und Selbständigen untergliedert werden sollte.

9.29 Bei der Berechnung und Interpretation der Aufkommens- und Verwendungstabellen sollten einige Regelungen des ESVG beachtet werden:

  1. für Hilfstätigkeiten wird kein Produktionswert angesetzt. Die mit Hilfst tigkeiten verbundenen Kosten werden als Kosten der Haupt- und Nebentätigkeiten ausgewiesen, für die Hilfstätigkeiten erbracht werden. Zu den Hilfstätigkeiten zählen beispielsweise das Marketing, die Buchführung, die Lagerung und die Reinigung (siehe 3.12 und 3.13);
  2. Waren oder Dienstleistungen, die innerhalb des Rechnungszeitraums von der gleichen örtlichen fachlichen Einheit (FE) produziert und verbraucht werden, werden nicht gesondert ausgewiesen. Sie werden daher nicht als Teil des Outputs oder der Vorleistungen dieser örtlichen FE gebucht. Dies kann beispielsweise gelten für:

    (1) Saat- und Pflanzgut;
    (2) Steinkohle, die von Kohlebergwerken zur Produktion von Kohlebriketts verbraucht wird;
    (3) elektrische Energie, die von Elektrizitätswerken verbraucht wird.

  3. kleinere Veredelungs-, Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten für andere örtliche FE sind netto zu buchen, d.h. ohne den Wert der bearbeiteten Waren. Werden die bearbeiteten Waren jedoch so verändert, daß ein neues Erzeugnis entsteht, so wird brutto, also einschließlich des Wertes der be- oder verarbeiteten Erzeugnisse gebucht;
  4. Anlagegüter können gemietet werden, einschließlich des Operating-Leasings. Diese Güter werden als Investitionen und im Vermögen des Eigentümers (Vermieters) gebucht. Die vom Nutzer (Mieter) gezahlten Mieten gehen in dessen Vorleistungen ein, soweit es sich um Produzenten handelt;
  5. Leiharbeitskräfte werden als Arbeitnehmer der Leihfirmen ausgewiesen und nicht bei den Produzenten, bei denen sie tatsächlich arbeiten. Die Zahlungen für die Leiharbeitskräfte gelten als Vorleistungen und nicht als Arbeitnehmerentgelt. Entsprechend wird bei vergebenen Lohnarbeiten verfahren;
  6. Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt sind im ESVG weit gefaßt:

    (1) Beschäftigung aus sozialen Gründen zählt zur Erwerbstätigkeit, so etwa Beschäftigungsprojekte für Behinderte, Langzeitarbeitslose oder für arbeitssuchende Jugendliche. Sie zählen zu den Arbeitnehmern, empfangen Arbeitnehmerentgelte (nicht Transferleistungen), auch wenn ihre Produktivität (viel) geringer ist als die anderer Arbeitnehmer;

    (2) in einigen Fällen zählen auch Personen zu den Erwerbstätigen, die überhaupt nicht arbeiten, wie vorzeitig entlassene Personen, die vom früheren Arbeitgeber noch einige Zeit bezahlt werden. Der Umfang der geleisteten Arbeitsstunden wird dadurch aber nicht berührt, da effektiv nicht gearbeitet wurde.

9.30 Die Aufkommens- und Verwendungstabellen enthalten Korrekturposten, um die Bewertung der Importe nach Güterguppen zu cif-Preisen auf die Werte der Importe insgesamt zu fob-Preisen in den Sektorkonten abzustimmen (siehe Tabellen 9.5 und 9.6).

In den Aufkommens- und Verwendungstabellen werden die Warenimporte cif bewertet. Das schließt die Transport- und Versicherungsleistungen bis zur Importgrenze ein, und zwar auch dann, wenn sie von inländischen Einheiten erbracht werden (beispielsweise durch den Importeur selbst oder durch ein inländisches Transportunternehmen). Die von Inländern erbrachten Transport- und Versicherungsleistungen zwischen der Export- und der Importgrenze sind in den fob-Werten nicht enthalten und führen zu einer Höherbewertung. Um das auszugleichen, werden die Dienstleistungsexporte um diesen Betrag angehoben, so daß der Außenbeitrag davon nicht berührt wird. In den Sektorkonten werden die Warenimporte fob dargestellt, also mit den Werten an der Ausfuhrgrenze. Diese schließen auch von Inländern erbrachte Transport- und Versicherungsleistungen ein, jedoch nur die bis zur Exportgrenze aber nicht die zwischen der Export- und der Importgrenze. Mit Hilfe der Korrekturposten wird in den Aufkommens- und Verwendungstabellen dieser cif/fob-Bewertungsunterschied bei den Importen und Exporten insgesamt ausgeglichen. Er ist gleich den von inländischen Einheiten für Warenimporteure erbrachten Transport- und Versicherungsleistungen zwischen der ausländischen Exportgrenze und der Importgrenze im Inland. Wenn diese Korrekturposten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen ausgewiesen sind, benötigen sie in der Input-Output-Rechnung keine weiteren Regelungen.

9.31 Der Verkauf gebrauchter Güter wird wie eine negative Ausgabe des Verkäufers und als eine positive Ausgabe (Kauf) des Käufers ausgewiesen. Das bedeutet, daß innerhalb der betroffenen Gütergruppe die Art der Verwendung dieses Gutes wechselt. Sind mit diesem Verkauf Transaktionskosten verbunden, so gelten diese nicht als Umbuchung, sondern als Verbrauch von Dienstleistungen. Für einige Untersuchungen kann es sinnvoll sein, für bestimmte Erzeugnisse, wie Gebrauchtwagen oder recyceltes Papier, den Handel mit gebrauchten Gütern getrennt auszuweisen.

9.32 Direktkäufe in der übrigen Welt (bzw. von ausländischen Haushalten im Inland) werden meist getrennt geschätzt und als Korrekturposten zur Originärberechnung der Importe, Exporte und der Konsumausgaben in die Rechnung einbezogen. Um die Gleichheit zwischen dem Aufkommen der der Verwendung der einzelnen Gütergruppen zu erhalten, sollte die gütermäßige Aufteilung dieser Direktkäufe geschätzt werden. Für die Güter, für die die Direktkäufe bedeutsam sind, wie für Beherbungsleistungen, könnten sie getrennt ausgewiesen werden.

9.33 (Absatz gestrichen durch Verordnung Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998)

9.34 Der Übergang vom Aufkommen und der Verwendung zu Herstellungspreisen zu entsprechenden Angaben zu Anschaffungspreisen erfolgt durch

  1. umbuchen der Handelsspannen;
  2. umbuchen der Transportspannen;
  3. hinzufügen der Gütersteuern (außer abzugsfähige Mehrwertsteuer);
  4. abziehen der Gütersubventionen.

Dieser Übergang ist im Rahmen der Abstimmung der Tabellen sehr wichtig. Spezielle Tabellen können den Übergang genauer darstellen (siehe Tabellen 9.7 und 9.8). Sie können auch wichtigen Analysezwecken dienen, wie der Preisanalyse oder der Untersuchung der Folgen von Änderungen der Gütersteuersätze.

Tabelle 9.7: Vereinfachte Tabelle der Handels- und Transportspannen


Wirtschaftsbereiche (NACE Rev. 1)
1 2 3 ... ... n
∑ (1)
Letzte Verwendung
a) b) c) d) e) f)
∑ (3)
∑ (1) + ∑ (3)


(1) (2) (3) (4) (5)

1
2
3
.
.
.

Gütergruppen
(CPA)


.
.
m








(1)








Handels- und Transportspannen auf den Vorleistungen der Wirtschaftsbereiche nach Gütergruppen

Handels- und Transportspannen auf der letzten Verwendung, und zwar auf:

Konsumausgaben:
a) private Haushalte
b) private Organisationen ohne
Erwerbszweck
c) Staat

Bruttoinvestitionen:
d) Bruttoanlageinvestitionen und
Wertsachen
e) Vorratsveränderungen

f) Exporten










∑ (1)

(2)

Handels- und Transportspannen auf Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen

Handels- und Transportspannen auf der letzten Verwendung nach Verwendungs-
arten

Handels- und Transportspannen insgesamt


Tabelle 9.8: Vereinfachte Tabelle der Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen (Nettogütersteuern)


Wirtschaftsbereiche (NACE Rev. 1)
1 2 3 ... ... n
∑ (1)
Letzte Verwendung
a) b) c) d) e) f)
∑ (3)

∑ (1) + ∑ (3)

(1) (2) (3) (4) (5)

1
2
3
.
.
.

Gütergruppen
(CPA)




.
.
m








(1)








Nettogütersteuern auf Vorleistungen der Wirtschafsbereiche nach Gütergruppen


Nettogütersteuern auf der letzten Verwendung, und zwar auf:

Konsumausgaben:
a) private Haushalte
b) private Organisationen
ohne Erwerbszweck
c) Staat

Bruttoinvestitionen:
d) Bruttoanlage-
investitionen und
Wertsachen
e) Vorratsveränderungen

f) Exporte










∑ (1)

(2)

Nettogütersteuern auf Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen

Nettogütersteuern auf der letzten Verwendung nach Verwendungsarten

Nettogütersteuern insgesamt


9.35 In den Aufkommens- und Verwendungstabellen können das Aufkommen und die Verwendung der einzelnen Gütergruppen entweder

  1. zu Anschaffungspreisen oder
  2. zu Herstellungspreisen
aufeinander abgestimmt werden, wobei das Aufkommen oder die Verwendung jeweils auf das gleiche Preiskonzept umzurechnen ist.

9.36 In der Praxis sind beide Abstimmungswege notwendig, da es zwischen beiden Alternativen enge Zusammenhänge gibt. So können die Gütersteuern und Gütersubventionen sowie die Handels- und Transportspannen in der Aufkommenstabelle nur dann richtig auf Gütergruppen aufgeteilt werden, wenn die Verwendung der einzelnen Gütergruppen in der Verwendungstabelle zu Herstellungspreisen bekannt ist (siehe Tabelle 9.6).

9.37 Zur Abstimmung werden daher folgende Tabellen benötigt:

  1. die Aufkommenstabelle (9.5) und die Verwendungstabelle (9.6), die die abgestimmten Werte für das Aufkommen und die Verwendung der einzelnen Gütergruppen zu Anschaffungs- und zu Herstellungspreise zeigen, sowie;
  2. die Tabellen der Handels- und Transportspannen (9.7) und die Tabelle der Gütersteuern, abzüglich Gütersubventionen (9.8).

9.38 Beim Übergang von den Herstellungspreisen auf die Anschaffungspreise (siehe Abschnitt 9.34) werden die Handelsspannen in den Aufkommens- und Verwendungstabellen den Gütern zugeordnet, die über den Handel verkauft wurden, während in den Tabellen zu Herstellungspreisen die Handelsspannen zusammengefaßt als Dienstleistungen des Handels ausgewiesen werden. Entsprechendes gilt für die Transportspannen.

Die auf den Gütern insgesamt liegenden Handelsspannen sind gleich dem Wert der Dienstleistungen des Handels und der in Nebentätigkeit erbrachten Handelsdienstleistungen anderer Wirtschaftsbereiche. Das Gleiche gilt für die Transportspannen, hier jedoch ohne den Transport von Personen.

9.40 Die Transportspanne umfaßt die Transportkosten, die vom Käufer getrennt gezahlt werden und die im Anschaffungspreis enthalten sind, nicht aber im Herstellungspreis oder in der Handelsspanne. Zur Transportspanne gehört insbesondere:

  1. der Transport einer Ware vom Herstellungsort zum Lieferort durch einen Dritten auf Rechnung des Produzenten, wenn dieser Betrag dem Käufer getrennt berechnet wird;
  2. der Transport einer Ware, wenn er vom Produzenten oder Händler so organisiert ist, daß die Transportkosten dem Käufer getrennt in Rechnung gestellt werden, selbst wenn die Ware vom Produzenten oder Händler selbst transportiert wird.

Andere Transportkosten werden nicht als Transportspanne beim Käufer der transportierten Ware ausgewiesen, wie beispielsweise:

  1. wenn der Produzent die Ware selbst transportiert und diese Transportkosten nicht getrennt berechnet, gehen diese Kosten in die Herstellungspreise ein, und zwar als Hilfstätigkeit, für die keine Transportleistung ausgewiesen wird;
  2. wenn der Produzent durch einen Dritten transportieren läßt und dem Käufer nicht getrennt berechnet, geht diese Transportleistung als solche in die Vorleistungen und damit in den Herstellungspreis des Produzenten ein;
  3. wenn der Händler für den Transport der Handelsware vom Bezugs- zum Lieferort sorgt und dem Käufer die Transportkosten nicht getrennt berechnet, gehen diese in die Handelsleistung ein. Wie beim Produzenten stellen diese Transportleistungen bei Eigentransport eine Hilfstätigkeit dar und bei Fremdtransport eine Vorleistung, die somit beim Käufer der Handelsware nicht als Transportspanne ausgewiesen werden;
  4. wenn private Haushalte einen Dritten mit dem Transport des gekauften Konsumgutes beauftragen, gehen die Transportkosten als Verbrauch von Transportdienstleistungen in den Konsum ein und werden nicht in die Handels- und Transportspanne einbezogen.

9.41 Tabelle 9.7 ist eine etwas vereinfachte Matrix der Handels- und Transportspannen:

  1. es wird nämlich nicht ausdrücklich zwischen Handels- und Transportspannen unterschieden. Beide Spannen könnten für jede Art von Handels- und Transportleistung ausgewiesen werden. Eine andere Lösung besteht in zwei getrennten Tabellen, eine für Handelsspannen und eine für Transportspannen;
  2. bei den Handelsspannen sollte zwischen Großhandel und Einzelhandel unterschieden werden, da sich die Höhe der Spannen stark unterscheidet. Außerdem ist zu beachten, daß Großhändler auch direkt an Haushalte verkaufen können (z. B. Möbel) und daß Einzelhändler auch an produzierende Wirtschaftsbereiche verkaufen können (z. B. an Gaststätten aller Art);
  3. bei der Berechnung und Analyse von Handelsspannen auf Konsumgütern sollten je Gütergruppe auch die wichtigsten Bezugswege berücksichtigt werden, da die Höhe der Spanne hiervon abhängt. Es reicht also nicht aus, lediglich zwischen Groß- und Einzelhandel zu differenzieren. Waren und Dienstleistungen können von Haushalten beispielsweise im Supermarkt, im kleinen Lebensmittelgeschäft, im Blumenladen, im Kaufhaus, im Ausland oder als Naturaleinkommen erworben werden. Darüber hinaus kann für einige Güter der Nebenverkauf sehr wichtig sein. So können Zigaretten auch in Gaststätten und Tankstellen erworben werden. Solche Unterscheidungen können natürlich nur gemacht werden, wenn die verfügbaren Datenquellen ausreichende Informationen liefern, um den Anteil der einzelnen Bezugswege zumindest grob zu schätzen;
  4. die Transportspannen sollten gegliedert nach Verkehrsarten (z. B. Schienen-, Luft-, Seeverkehr, Binnenschiffsverkehr und Güterkraftverkehr) berechnet werden.

9.42 Produktionssteuern und Importabgaben umfassen:

  1. Gütersteuern (D21):

    (1) Mehrwertsteuer (MwSt.) (D211);
    (2) Importabgaben (D212);
    (3) sonstige Gütersteuern ohne MwSt. und ohne Importabgaben (D214).

  2. sonstige Produktionsabgaben (D29).

Die Subventionen werden in gleicher Weise untergliedert und wie negative Steuern ausgewiesen.

Diese Steuern und Subventionen werden im Abschnitt 4.14 bis 4.40 definiert.

9.43 Im Aufkommen zu Herstellungspreisen sind die sonstigen Produktionsabgaben netto (d.h. abzüglich der sonstigen Subventionen) enthalten. Für den Übergang von den Herstellungspreisen zu den Anschaffungspreisen (oder umgekehrt, siehe Abschnitt 9.34) müssen die Gütersteuern hinzugezählt und die Gütersubventionen abgezogen werden (oder umgekehrt).

9.44 Die MwSt. kann abziehbar oder nichtabziehbar sein bzw. wird nicht erhoben:

  1. abziehbare MwSt. liegt normalerweise auf den meisten Vorleistungen, dem grö ten Teil der Bruttoanlageinvestitionen und einem Teil der Vorratsveränderungen;
  2. nichtabziehbare MwSt. liegt in der Regel auf den Konsumausgaben sowie teilweise auf den Bruttoanlageinvestitionen, Vorratsveränderungen und Vorleistungen;
  3. MwSt.-befreit sind im allgemeinen:

    (1) Exporte (zumindest in Länder außerhalb der EU);
    (2) Waren und Dienstleistungen, auf die keine MwSt. erhoben wird, unabhängig von ihrer Verwendung;
    (3) Produzenten, die von der MwSt. befreit sind (kleine Unternehmen, religiöse Vereinigungen usw.).

9.45 Die MwSt. wird im ESVG netto gebucht: Das Aufkommen wird stets zu Herstellungspreisen bewertet, d.h. ohne die in Rechnung gestellte MwSt. Die intermediäre und letzte Verwendung werden zu Anschaffungspreisen ausgewiesen, d.h. ohne die abziehbare, jedoch einschließlich der nichtabziehbaren MwSt.

9.46 Die Tabelle 9.8 über Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen ist vereinfacht, denn:

  1. die einzelnen Gütersteuerarten werden nicht unterschieden und mit den Subventionen saldiert;
  2. die einzelnen Steuersätze und Subventionen können sich auf verschiedene Bezugswege beziehen. Diese sollten, soweit sie relevant sind und genügend Informationen vorliegen, unterschieden werden.

9.47 Die Verbuchung von Gütersteuern und -subventionen ist in 4.27 bzw. 4.40 festgelegt. Diese Beträge können von den Schätzwerten abweichen, die man durch Anlegen von Steuer- bzw. Suvbentionssätzen an die Güterströme erhält. Die Differenzen sollten jeweils untersucht werden.

  1. denkbar ist, daß die Schätzwerte nicht voll den ESVG-Definitionen entsprechen:

    (1) bei Steuerbefreiungen ist der Schätzwert abzusenken;
    (2) auch bei Steuerhinterziehungen, bei denen keinerlei Steuerveranlagung stattfand, ist der Schätzwert zu vermindern;
    (3) dagegen sind von Steuerpflichtigen zu zahlende Geldstrafen in die Steuer einzubeziehen.

    Korrekturen der Steuerschätzwerte wirken sich auch auf die Größe aus, in die die Steuerschätzwerte eingehen oder abgezogen werden. Das gilt beispielsweise für den Produktionswert zu Herstellungspreisen, wenn dieser aus den Werten zu Anschaffungspreisen abgeleitet wird. Andererseits kann der Anschaffungswert aus dem Produktionswert zu Herstellungspreisen mit Hilfe von Schätzwerten der Gütersteuern ermittelt werden.

  2. andere Ursachen für Differenzen sollten dagegen nicht in die Aufkommens- und Verwendungstabellen übernommen werden, wie;

    (1) Periodisierungsdifferenz. So kann die Steuerzahlung um mehrere Jahre verspätet erfolgen;

    (2) Steuerausfälle infolge Konkurses des Steuerpflichtigen, die als sonstige reale Vermögensänderung an Forderungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.

  3. mitunter kann aus diesen Schätzdifferenzen auch auf Fehler bei der Berechnung der besteuerten oder subventionierten Güter geschlossen werden, wenn diese beispielsweise zu tief angesetzt wurden. Dann sollten die Güterströme korrigiert werden.

Beim Übergang von der Verwendung der Güter zu Anschaffungspreisen auf die Verwendung zu Herstellungspreisen kann die Korrektur der geschätzen Gütersteuern und Gütersubventionen als getrennter Posten ausgewiesen werden. Im Rahmen der Input-Output-Rechnung ist jedoch eine Verteilung der Korrektur auf die Gütergruppen erforderlich, selbst wenn dies nur mit Hilfe vereinfachter Verfahren (z. B. proportionale Schlüsselung) geschehen kann.

Tabelle 9.9: Verwendungstabelle der Importe (Importmatrix) zu cif-Werten


Wirtschaftsbereiche
(NACE Rev.1)
1 2 3 ... ... n
∑ (1) Letzte Verwendung
a) b) c) d) e) f)
∑ (3) ∑ (1) + ∑ (3)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)


Gütergruppen
(CPA)


1
2
3
.
.
.
m

(1) importierte Vorleistungen zu
Anschaffungspreisen/cif-Werten
nach Gütergruppen und
nach Wirtshaftsbereichen
letzte Verwendung
(Anschaffungspreise/cif-Werte)
importierter Güter, und zwar verwendet für:

Konsumausgaben:
a) private Haushalte
b) private Organisationen
ohne Erwerbszweck
c) Staat

Bruttoinvestitionen:
d) Bruttoanlageinvestitionen und
Wertgegenstände
e) Vorratsveränderungen

f) Exporte











∑ (1) (2) importierte Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen gesamte letzte Verwendung importierter Güter nach Verwendungsarten Importe insgesamt

Tabelle 9.10: Verwendungstabelle der Inlandsproduktion zu Herstellungspreisen


Wirtschaftsbereiche (NACE Rev.1)
1 2 3 ... ... n
∑ (1)
Letzte Verwendungen
a) b) c) d) e) f)
∑ (3)
∑ (1) + ∑ (3)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)


Gütergruppen
(CPA)


1
2
3
.
.
.
m
(1) Vorleistungen aus inländischer Produktion nach Gütergruppen und nach Wirtschaftsbereichen

letzte Verwendung von Gütern aus inländischer Produktion, und zwar :
Konsumausgaben:
a) private Haushalte
b) private Organisationen
ohne Erwerbszweck
c) Staat
Bruttoinvestitionen:
d) Bruttoanlageinvestitionen und
Wertsachen
e) Vorratsveränderungen

f) Exporte









∑ (1)

(2)

Vorleistungen aus inländischer Produktion nach Wirtschaftsbereichen

letzte Verwendung von Gütern aus inländischer Produktion

Produktionswert


Verwendung importierter Güter

(3)

importierte Vorleistungen zu cif-Werten nach Wirtschaftsbereichen

letzte Verwendung importierter Güter zu cif-Werten

Importe


Nettogütersteuern

(4)

Nettogütersteuern auf Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen

Nettogütersteuern auf Gütern der letzten Verwendung

Nettogütersteuer


∑ (1)+(3)+(4)

(5)

Vorleistungen zu Anschaffungspreisen nach Wirtschaftsbereichen

letzte Verwendung nach Verwendungsarten zu Anschaffungspreisen

Verwendung insgesamt


Arbeitnehmerentgelt
Sonstige Nettoproduktionsab-
gaben
Abschreibungen
Betriebsüberschuß, netto


(6)


Komponenten der Wertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen


∑ (6)

(7)

Wertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen


∑ (1)+(3)+(4)+ ∑ (6)

(8)

Produktionswerte nach Wirtschaftsbereichen


Nachrichtlich:
Bruttoanlageinvestitionen
Anlagevermögen
Arbeitseinsatz



(9)


9.48 Die Verwendungstabelle 9.6 läßt nicht erkennen, ob die verwendeten Waren und Dienstleistungen im Inland produziert oder eingeführt worden sind. Diese Unterscheidung ist für alle Analysen erforderlich, bei denen die Beziehungen zwischen dem Aufkommen und der Verwendung von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Volkswirtschaft eine Rolle spielen. Ein Beispiel hierfür ist die Analyse, wie sich Änderungen bei den Exporten oder den Konsumausgaben auf die Importe sowie auf die Inlandsproduktion und damit verbundene Variablen, wie die Beschäftigung, auswirken. Tatsächlich gilt dies für die meisten der in den Abschnitten 9.14 und 9.15 genannten Analysen. Das Input-Output-System enthält daher auch eine Verwendungstabelle für importierte Güter (Importmatrix, siehe Tabelle 9.9) und eine für die im Inland produzierten Waren und Dienstleistungen (Verwendungstabelle der Inlandsproduktion) (siehe Tabelle 9.10).

9.49 Die Importmatrix sollte anhand aller verfügbaren Informationen über die Verwendung importierter Güter berechnet werden. So können beispielsweise für einige Güter die wichtigsten Importeure bekannt sein oder für einige Produzenten können Informationen über deren Importe vorliegen. Im allgemeinen sind jedoch kaum statistische Informationen über die Verwendung der Importe verfügbar. Normalerweise sind daher ergänzende Hypothesen über die Verwendung gleichartiger Güter erforderlich.

9.50 Die Verwendungstabelle der Inlandsproduktion ergibt sich durch Abzug der Importmatrix von der Verwendungstabelle des Gesamtaufkommens.

9.51 Je nach dem Verwendungszweck können die Aufkommens- und Verwendungstabellen zusätzlich untergliedert werden, wie beispielsweise:

  1. zusätzliche Untergliederung der Gütergruppen und Wirtschaftsbereiche entsprechend den nationalen Klassifikationen, oder um besonderen Anforderungen zu entsprechen, wie etwa der Darstellung von Forschung und Entwicklung in der Volkswirtschaft;
  2. zusätzliche regionale Aufteilung der Importe und Exporte, wie den Intrahandel nach EU- Mitgliedstaaten oder den Handel mit Drittländern nach Wirtschaftsgebieten oder mit ausgewählten Staaten, wie den USA oder Japan;
  3. Aufteilung der Importe in

    (1) Güter, die auch im Inland produziert werden (konkurrierende Importe);
    (2) Güter, die im Inland nicht produziert werden (komplementäre Importe).

    Beide Importarten wirken sich auf die Inlandsproduktion unterschiedlich aus. Konkurrierende Importe können in der Analyse und Wirtschaftspolitik als zur Inlandsproduktion austauschbar betrachtet werden und sollten daher als gesondertes Aggregat der letzten Verwendung dargestellt werden. Bei komplementären Importen interessieren besonders die Auswirkungen von Preis- und Volumenänderungen (wie etwa bei einer Erdölkrise) in der Volkswirtschaft.

  4. Unterteilung des Arbeitnehmerentgelts nach der Ausbildung, nach Voll- oder Teilzeitbeschäftigung oder nach dem Geschlecht der Arbeitnehmer. Bei entsprechender Gliederung der Erwerbstätigen, können die Aufkommens- und Verwendungstabellen auch für Arbeitsmarktanalysen verwendet werden;
  5. Aufteilung des Arbeitnehmerentgelts in

    (1) Löhne und Gehälter und als Darunterposition:

    – Sozialbeiträge der Arbeitnehmer.
    (Dabei sind u.U. Globalschätzungen notwendig, wenn nämlich die Sozialbeiträge auch von anderen Einkünften, dem Alter oder dem Familienstand der Arbeitnehmer abhängen.)

    (2) Sozialbeiträge der Arbeitgeber.

    Mit dieser Aufteilung können die Sozialbeiträge als Teil des Arbeitsentgelts und ihr Einfluß auf den Betriebsüberschuß untersucht werden.

  6. Untergliederung der Konsumausgaben nach dem Zweck (Konsumausgaben privater Haushalte nach dem Verwendungszweck COICOP und Konsumausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen COFOG). Mit dieser funktionalen Untergliederung können die Zusammenhänge jeder Funktion in der Volkswirtschaft untersucht werden. Das gilt beispielsweise für die öffentlichen und privaten Ausgaben für das Gesundheitswesen, den Verkehr oder die Erziehung. Oder es kann untersucht werden, wie die inl ndische Flugzeug-, Lastkraftwagen- oder Waffenproduktion von den öffentlichen Verteidigungsausgaben abhängt;
  7. Umbuchung vermieteter Anlagegüter (Investitionen und Bestände) von den Eigentümern (laut Nachweis im ESVG) zu den Nutzern. Dadurch kann die Kostenstruktur der mietenden Produzenten vergleichbar zu derjenigen von Produzenten dargestellt werden, die derartige Anlagegüter selbst angeschafft haben. Bei einer konsistenten Umbuchung sollten auch die Vorleistungen des Mieters und der Produktionswert des Vermieters um die Mietzahlung korrigiert werden;
  8. Nachweis von Leiharbeitskräften und der an sie gezahlten Löhne und Gehälter in den Wirtschaftsbereichen, in denen sie effektiv arbeiten, um die Kostenstruktur auch dieser Wirtschaftsbereiche vergleichbar zu machen. Daraus folgt ebenfalls eine Korrektur der Vorleistungen und des Produktionswertes der betroffenen Bereiche.