PRODUKTIONS- UND IMPORTABGABEN (D.2)

4.14 Definition:

Produktions- und Importabgaben (D.2) sind Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die der Staat oder Institutionen der Europäischen Union ohne Gegenleistung auf die Produktion und die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen, die Beschäftigung von Arbeitskräften oder das Eigentum an oder den Einsatz von Grundstücken, Gebäuden oder anderen im Produktionsprozeß eingesetzten Aktiva erheben. Diese Steuern sind ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob Betriebsgewinne erzielt worden sind oder nicht.

4.15 Produktions- und Importabgaben umfassen:

  1. Gütersteuern (D.21):
    1. Mehrwertsteuer (MwSt) (D.211);
    2. Importabgaben ohne Einfuhrumsatzsteuer (D.212):
      • Zölle (D.2121);
      • Importsteuern ohne Einfuhrumsatzsteuer (D.2122);
    3. sonstige Gütersteuern (D.214).
  2. sonstige Produktionsabgaben (D.29).