Ausschüttungen (D.421)
Gewinnentnahmen (D.422)
Ausschüttungen (D.421) sind Vermögenseinkommen, das die Eigentümer von Aktien und anderen Beteiligungen (Anteilsrechten, AF.5) als Gegenleistung dafür erhalten, daß sie Kapitalgesellschaften finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Die Beschaffung von Eigenkapital durch die Ausgabe von Beteiligungsscheinen (z.B. Aktien, GmbH-Anteile, Investmentzertifikate) ist eine Alternative zur Aufnahme von Fremdmitteln. Anders als mit Fremdkapital ist mit Eigenkapital jedoch keine in monetärer Hinsicht feste Verbindlichkeit verbunden, und die Anteilsinhaber einer Kapitalgesellschaft haben kein Anrecht auf ein festes oder im voraus festgelegtes Einkommen.
4.54
Zu den Ausschüttungen zählen auch:
Im Kontensystem erscheinen die Ausschüttungen:
4.56
Definition:
Gewinnentnahmen (D.422) sind die Beträge, die die Eigentümer für ihren eigenen
Bedarf tatsächlich den erzielten Gewinnen ihrer Quasi-Kapitalgesellschaften
entnehmen.
4.57
Diese Beträge sind vor Abzug der laufenden Steuern auf Einkommen, Vermögen
usw. darzustellen, da diese Steuern immer als von den Eigentümern gezahlt
nachgewiesen werden.
4.58 Wenn eine Quasi-Kapitalgesellschaft Gewinne erzielt, kann ihr die Einheit, der
sie angehört, ganz oder teilweise das Verfügungsrecht über den Gewinn einr
umen, insbesondere zu Investitionszwecken. Die der Verfügung von
Quasi-Kapitalgesellschaften überlassenen Gewinne erscheinen als eigene Ersparnis der
Quasi-Kapitalgesellschaften, da lediglich die von den Eigentümern tatsächlich entnommenen
Gewinne bei den Gewinnentnahmen gebucht werden.
4.59
Wenn in der übrigen Welt von Zweigstellen, Niederlassungen, Geschäftsstellen
usw. gebietsansässiger Unternehmen, die dort nicht zu den inländischen Einheiten
zählen, Gewinne erzielt werden, werden einbehaltene Gewinne als reinvestierte
Gewinne an die übrige Welt (D.43) ausgewiesen. Nur die tatsächlich an das
Mutterunternehmen abgeführten Gewinne werden als von der übrigen Welt empfangene
Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften nachgewiesen. Entsprechend wird
verfahren, um die Beziehungen zwischen den im Inland tätigen Zweigstellen,
Niederlassungen, Geschäftsstellen usw. und den gebietsfremden Unternehmen, denen sie
gehören, darzustellen.
4.60 Die Gewinnentnahmen schließen auch den Nettobetriebsüberschuß ein, den
Gebietsansässige als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden in der übrigen Welt
erhalten bzw. den Gebietsfremde aus dem Eigentum von Grundstücken und Gebäuden im
Inland erzielen. Gebietsfremde Einheiten werden nämlich nach den Regeln des ESVG
hinsichtlich aller ihrer Transaktionen in Grundstücken und Gebäuden im
Wirtschaftsgebiet eines Landes als fiktive gebietsansässige Einheiten des Landes
angesehen, in dem sich ihr Besitz befindet.
Auch für Eigentümerwohnungen in der übrigen Welt, die von Gebietsansässigen
selbst genutzt werden, wird ein (unterstellter) Nettobetriebsüberschuß als
Gewinnentnahme (Teil der Primäreinkommen) aus der übrigen Welt gebucht. Der
(unterstellte) Mietwert dieser Eigentümerwohnungen ist Teil der Dienstleistungseinfuhr.
Für von Gebietsfremden im Inland selbst genutzte Eigentümerwohnungen gilt
Spiegelbildliches (siehe 3.54 und
3.132/3.133).
4.61 In die Gewinnentnahmen sind die Beträge nicht einbezogen, die den Eigentümern
aus folgenden Transaktionen zufließen:
4.62 Buchungszeitpunkt: Die Gewinnentnahmen werden zum Zeitpunkt der Entnahme durch
die Eigentümer gebucht.
4.63 Im Kontensystem erscheinen die Gewinnentnahmen:
4.55 Buchungszeitpunkt: Die Ausschüttungen werden zu dem von der
Kapitalgesellschaft festgelegten Fälligkeitszeitpunkt gebucht.
Gewinnentnahmen (D.422)
Diese Beträge werden im Finanzierungskonto als Kapitalentnahmen ausgewiesen.
Entsprechend werden Mittel, die der oder die Eigentümer einer
Quasi-Kapitalgesellschaft für den Erwerb von Aktiva oder die Verringerung der Passiva der
Gesellschaft zur Verfügung stellen, als Kapitalaufstockung behandelt. Wenn sich jedoch
die Quasi-Kapitalgesellschaft in Staatsbesitz befindet und aufgrund einer
gezielten staatlichen Wirtschafts- und Sozialpolitik anhaltende Betriebsverluste
ausweist, sind sämtliche regelmäßigen Transfers des Staates an das Unternehmen
zur Verlustdeckung als Subventionen zu behandeln.