4.42 Definition:
Zinsen (D.41) sind der Betrag, den der Schuldner dem Gläubiger vereinbarungsgemäß während eines Zeitraums zu zahlen hat, ohne daß sich dadurch der ausstehende Kapitalbetrag verringert.
4.43
Bei den durch Mittelausleihungen von Gläubigern an Schuldner entstehenden
Forderungen/ Verbindlichkeiten:
gibt es unterschiedliche Zinsformen.
Zinsen auf Einlagen bei Banken, auf Kredite und auf sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten
4.44
Die Zinsen auf diese Forderungen bzw. Verbindlichkeiten werden durch den
Zinssatz bestimmt, der während des gesamten Rechnungszeitraums auf den jeweils
ausstehenden Kapitalbetrag angelegt wird.
4.45
Die Verzinsung während der Laufzeit eines Papiers errechnet sich als Differenz
zwischen dem Nennwert und dem Emissionskurs (also als Diskontabschlag). Bei
dem Wertzuwachs eines Geldmarktpapiers aufgrund aufgelaufener Zinsen handelt es
sich nicht um einen Umbewertungsgewinn, da dieser Wertzuwachs auf einen Anstieg
des ausstehenden Kapitalbetrages und nicht auf eine Änderung des Kurses des
Papiers zurückzuführen ist. Sonstige Änderungen des Wertes des Papiers werden als
Umbewertungsgewinne behandelt.
Zinsen auf Schuldverschreibungen
4.46
Schuldverschreibungen sind langfristige Wertpapiere, die dem Inhaber feste
oder vereinbarte variable Kuponzahlungen und/oder vorher festgelegte Beträge zu
mehreren Zeitpunkten oder am Rückzahlungszeitpunkt garantieren.
Die Zinsen setzen sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
(1) dem pro Rechnungszeitraum anfallenden Geldeinkommen aus Kuponzahlungen;
(2) den pro Rechnungszeitraum aufgrund der Differenz zwischen Rückzahlungs- und
Emissionskurs auflaufenden Zinsen. Sie werden wie bei Null-Kupon-Anleihen
berechnet.
4.47
Zahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen aller Art sind in keinem Fall als Zinsen
anzusehen und daher nicht als Vermögenseinkommen zu verbuchen (siehe Ziffern
5.67 d und 5.139 c zum Thema Finanzderivate). Entsprechend sind auch
Transaktionen aufgrund von Forward Rate Agreements nicht als Vermögenseinkommen
zu verbuchen (siehe Ziffer 5.67 e).
Zinsen auf Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate
Zinsswaps und Forward Rate Agreements
4.48 Finanzierungsleasing ist eine Alternative zur Kreditaufnahme, um den Kauf von beweglichen Anlagegütern zu finanzieren. Es handelt es sich dabei um einen Vertrag, der vorsieht, daß ein Kreditgeber einem Kreditnehmer Mittel zur Verfügung stellt: Der Leasinggeber kauft das Anlagegut, und der Leasingnehmer verpflichtet sich zur Zahlung von Leasingraten, die es dem Leasinggeber ermöglichen, während der Vertragslaufzeit die ihm entstandenen Kosten einschließlich Zinsen vollständig oder praktisch vollständig zu decken.
In diesem Fall wird angenommen, daß der Leasinggeber dem Leasingnehmer einen Kredit in Höhe des Anschaffungspreises des Anlagegutes gewährt. Anschließend wird dieser Kredit während der Vertragslaufzeit nach und nach vollständig zurückgezahlt. Weiterhin wird angenommen, daß sich die vom Leasingnehmer gezahlten Leasingraten jeweils aus zwei Bestandteilen zusammensetzen: einer Tilgungszahlung und einer Zinszahlung. Der für den unterstellten Kredit gezahlte Zinssatz ergibt sich implizit aus dem Verhältnis des Gesamtbetrages der während der Vertragslaufzeit gezahlten Leasingraten zum Anschaffungspreis des Anlagegutes. In dem Maße, in dem der Kapitalbetrag zurückgezahlt wird, verringert sich während der Laufzeit des Vertrages der auf die Zinszahlung entfallende Teil der Leasingraten. Der vom Leasingnehmer ursprünglich in Anspruch genommene Kredit und die Tilgungszahlungen werden im Finanzierungskonto des Leasinggebers und des Leasingnehmers gebucht. Die Zinszahlungen werden unter der Position Zinsen im Konto der primären Einkommensverteilung der beiden Transaktionspartner ausgewiesen.
4.49 In die Zinsen sind ebenfalls einzubeziehen:
4.50
Die Buchung der Zinsen erfolgt nach dem Grundsatz der periodengerechten
Zuordnung entsprechend ihrem Auflaufen, d.h. bei der Buchung der Zinsen wird davon
ausgegangen, daß die Zinsen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dem Gläubiger
kontinuierlich zuwachsen. Die pro Rechnungszeitraum auflaufenden Zinsen sind unabh
ngig davon zu buchen, ob sie tatsächlich ausgezahlt oder dem ausstehenden
Kapitalbetrag zugeschlagen werden. Werden die Zinsen nicht ausgezahlt, ist der
Anstieg des Kapitalbetrages im Finanzierungskonto als weiterer Erwerb des
betreffenden finanziellen Aktivums durch den Gläubiger und als Erhöhung der
entsprechenden Verbindlichkeit des Schuldners auszuweisen.
4.51 Zinsen sind vor Abzug von Steuern zu buchen. Empfangene und geleistete Zinsen
schließen Zinszuschüsse ein, selbst wenn diese direkt an Kreditinstitute und
nicht an die Begünstigten gezahlt werden (siehe Subventionen, Ziffer 4.37 c).
Da der Wert der von Kreditinstituten erbrachten Dienstleistungen,
die mit der unterstellten Bankgebühr gemessen werden, den verschiedenen Kunden
zugerechnet wird, müssen die von Kreditinstituten tatsächlich geleisteten oder
empfangenen Zinszahlungen um die Spanne bereinigt werden, bei der es sich um das
implizite Entgelt der finanziellen Mittler handelt. Der Betrag der von
Kreditnehmern an finanzielle Mittler gezahlten Zinsen muû um den geschätzten
Wert des gezahlten Entgelts verringert werden, während der Betrag der von
Einlegern empfangenen Zinsen um diesen Wert erhöht werden muû. Dieses Entgelt
wird als Zahlungen für die von finanziellen Mittlern für ihre Kunden erbrachten
Dienstleistungen behandelt und nicht als Zinszahlungen..
4.52
Im Kontensystem erscheinen die Zinsen:
(Dieses Verfahren unterscheidet sich von dem, das meistens in der Rechnungsführung der Unternehmen angewendet wird, wo gezahlte Zinsen normalerweise ebenso wie andere Produktionskosten als Aufwendungen in der Erfolgsrechnung erscheinen.)