TRANSAKTIONEN MIT VORHANDENEN GÜTERN

3.147 Definition:

Vorhandene Güter sind bereits verwendete Güter (Vorräte nicht inbegriffen).

3.148 Zu den vorhandenen Gütern gehören:

  1. gebrauchte Gebäude und Ausrüstungen, die von produzierenden Einheiten an andere Einheiten verkauft werden:

    (1) um unverändert wiederverwendet zu werden;

    (2) um abgebrochen oder verschrottet zu werden, wobei das verbleibende Material in den meisten Fällen einen Rohstoff (z.B. Schrott) für die Produktion neuer Waren (z.B. Stahl) bildet.

  2. vorhandene Wertsachen, die von einer Einheit an eine andere Einheit verkauft werden;
  3. vorhandene dauerhafte Konsumgüter, die von privaten Haushalten oder Milit rbehörden an andere Einheiten verkauft werden;

    (1) um unverändert wiederverwendet zu werden;

    (2) um abgebrochen oder verschrottet zu werden.

  4. Vorhandene Verbrauchsgüter (z.B. Altpapier, Lumpen, getragene Kleidungsstücke, gebrauchte Flaschen), die von Einheiten verkauft werden, um unverändert wiederverwendet zu werden oder als Rohstoff für die Produktion neuer Waren zu dienen (Rückgewinnungsgüter).

3.149 Die Transaktion mit vorhandenen Gütern werden als Negativausgabe beim Verk ufer und als positive Ausgabe beim Käufer gebucht.

3.150 Das hat folgende Konsequenzen:

  1. werden gebrauchte (vorhandene) Anlagegüter oder Wertsachen zwischen inländischen Produzenten verkauft, so heben sich diese mit Ausnahme der Kosten der Eigentumsübertragung auf, die Bruttoanlageinvestitionen der Gesamtwirtschaft bleiben bis auf die Eigentumsübertragungskosten unverändert;
  2. der Verkauf eines vorhandenen Gebäudes (Grundstücks) an einen Gebietsfremden wird vereinbarungsgemäß so behandelt, als würde dieser eine Forderung, nämlich einen Eigentumsanspruch an einer fiktiven gebietsansässigen Einheit erwerben, und diese fiktive gebietsansässige Einheit wird dann als Käufer des Anlagegutes betrachtet, so daß auch hier eine Transaktion zwischen gebietsansässigen Einheiten stattfindet;
  3. wenn ein gebrauchtes Ausrüstungsgut, wie ein Schiff oder ein Flugzeug, exportiert wird, wird die "negative" Bruttoanlageinvestition nicht durch eine entsprechende positive Investition ausgeglichen;
  4. einige dauerhafte Güter, wie Kraftfahrzeuge, können je nach Eigentümer und Verwendungszweck Anlagegüter oder dauerhafte Konsumgüter sein. Infolgedessen wird, wenn das Eigentum an einem solchen Gut von einem Produzenten auf einen privaten Haushalt für Konsumzwecke verkauft (übertragen) wird, für den Produzenten eine negative Bruttoanlageinvestition und für den privaten Haushalt eine positive Konsumausgabe gebucht. Würde, was seltener vorkommt, das Eigentum an einem solchen Gut von einem privaten Haushalt auf einen Produzenten übertragen, so müßte für den privaten Haushalt eine negative Konsumausgabe und für das Unternehmen eine positive Bruttoanlageinvestition gebucht werden;
  5. Transaktionen mit vorhandenen Wertsachen sind als Erwerb von Wertsachen (positive Bruttoinvestition) durch den Käufer und als Veräußerung von Wertsachen (negative Bruttoinvestition) durch den Verkäufer zu buchen. Im Falle einer Transaktion mit der übrigen Welt ist ein Warenimport oder -export zu buchen (siehe 3.135). Der Verkauf einer Wertsache durch einen privaten Haushalt ist keine negative Konsumausgabe;
  6. der Verkauf vorhandener militärischer dauerhafter Güter durch den Staat an die übrge Welt ist als Warenexport und als negative Vorleistungen (und letzter Verbrauch) des Staates zu buchen.
3.151 Die dem früheren Eigentümer entstehenden Verkaufskosten (Kosten der Eigentumsübertragung) sind als Umbewertungsverluste auszuweisen. Eine ähnliche Buchung ist erforderlich, wenn der Verkaufserlös unter dem abgeschriebenen Restwert des Anlagegutes liegt.

3.152 Transaktionen mit vorhandenen Gütern sind zum Zeitpunkt ihres Eigentumswechsels zu buchen. Dabei sind die Bewertungsgrundsätze anzuwenden die für vergleichbare Gütertransaktionen gelten.