TRANSAKTIONEN MIT VORHANDENEN GÜTERN
3.147
Definition:
Vorhandene Güter sind bereits verwendete Güter (Vorräte nicht inbegriffen).
3.148
Zu den vorhandenen Gütern gehören:
- gebrauchte Gebäude und Ausrüstungen, die von produzierenden Einheiten an
andere Einheiten verkauft werden:
(1) um unverändert wiederverwendet zu werden;
(2) um abgebrochen oder verschrottet zu werden, wobei das verbleibende Material in
den meisten Fällen einen Rohstoff (z.B. Schrott) für die Produktion neuer
Waren (z.B. Stahl) bildet.
- vorhandene Wertsachen, die von einer Einheit an eine andere Einheit verkauft
werden;
- vorhandene dauerhafte Konsumgüter, die von privaten Haushalten oder Milit
rbehörden an andere Einheiten verkauft werden;
(1) um unverändert wiederverwendet zu werden;
(2) um abgebrochen oder verschrottet zu werden.
- Vorhandene Verbrauchsgüter (z.B. Altpapier, Lumpen, getragene Kleidungsstücke,
gebrauchte Flaschen), die von Einheiten verkauft werden, um unverändert
wiederverwendet zu werden oder als Rohstoff für die Produktion neuer Waren zu dienen
(Rückgewinnungsgüter).
3.149 Die Transaktion mit vorhandenen Gütern werden als Negativausgabe beim Verk
ufer und als positive Ausgabe beim Käufer gebucht.
3.150 Das hat folgende Konsequenzen:
- werden gebrauchte (vorhandene) Anlagegüter oder Wertsachen zwischen
inländischen Produzenten verkauft, so heben sich diese mit Ausnahme der Kosten
der Eigentumsübertragung auf, die Bruttoanlageinvestitionen der Gesamtwirtschaft bleiben
bis auf die Eigentumsübertragungskosten unverändert;
- der Verkauf eines vorhandenen Gebäudes (Grundstücks) an einen Gebietsfremden
wird vereinbarungsgemäß so behandelt, als würde dieser eine Forderung, nämlich
einen Eigentumsanspruch an einer fiktiven gebietsansässigen Einheit erwerben,
und diese fiktive gebietsansässige Einheit wird dann als Käufer des Anlagegutes
betrachtet, so daß auch hier eine Transaktion zwischen gebietsansässigen
Einheiten stattfindet;
- wenn ein gebrauchtes Ausrüstungsgut, wie ein Schiff oder ein Flugzeug,
exportiert wird, wird die "negative" Bruttoanlageinvestition nicht durch eine
entsprechende positive Investition ausgeglichen;
- einige dauerhafte Güter, wie Kraftfahrzeuge, können je nach Eigentümer und
Verwendungszweck Anlagegüter oder dauerhafte Konsumgüter sein. Infolgedessen wird,
wenn das Eigentum an einem solchen Gut von einem Produzenten auf einen
privaten Haushalt für Konsumzwecke verkauft (übertragen) wird, für den Produzenten
eine negative Bruttoanlageinvestition und für den privaten Haushalt eine positive
Konsumausgabe gebucht. Würde, was seltener vorkommt, das Eigentum an einem
solchen Gut von einem privaten Haushalt auf einen Produzenten übertragen, so müßte
für den privaten Haushalt eine negative Konsumausgabe und für das Unternehmen
eine positive Bruttoanlageinvestition gebucht werden;
- Transaktionen mit vorhandenen Wertsachen sind als Erwerb von Wertsachen
(positive Bruttoinvestition) durch den Käufer und als Veräußerung von Wertsachen
(negative Bruttoinvestition) durch den Verkäufer zu buchen. Im Falle einer
Transaktion mit der übrigen Welt ist ein Warenimport oder -export zu buchen (siehe 3.135). Der Verkauf einer Wertsache durch einen privaten Haushalt ist keine
negative Konsumausgabe;
- der Verkauf vorhandener militärischer dauerhafter Güter durch den Staat an die
übrge Welt ist als Warenexport und als negative Vorleistungen (und letzter
Verbrauch) des Staates zu buchen.
3.151
Die dem früheren Eigentümer entstehenden Verkaufskosten (Kosten der
Eigentumsübertragung) sind als Umbewertungsverluste auszuweisen. Eine ähnliche Buchung
ist erforderlich, wenn der Verkaufserlös unter dem abgeschriebenen Restwert des
Anlagegutes liegt.
3.152
Transaktionen mit vorhandenen Gütern sind zum Zeitpunkt ihres
Eigentumswechsels zu buchen. Dabei sind die Bewertungsgrundsätze anzuwenden die für
vergleichbare Gütertransaktionen gelten.