EXPORTE UND IMPORTE (P.6 und P.7)

3.128 Definition:

Die Exporte umfassen Transaktionen mit Waren und Dienstleistungen (Verkäufe, Tausch, Schenkungen oder Übereignungen) von Gebietsansässigen an Gebietsfremde.

3.129 Definition:

Die Importe umfassen Transaktionen mit Waren und Dienstleistungen (Verkäufe, Tausch, Schenkungen oder Übereignungen) von Gebietsfremden an Gebietsansässige.

3.130 Die Exporte und Importe enthalten nicht:

  1. bestimmte Lieferungen ausländischer Filialen, wie

    (1) Lieferungen von Filialen in der übrigen Welt, die Inländern gehören, an Abnehmer in der übrigen Welt;

    (2) Lieferungen von Filialen im Inland, die Ausländern gehören, an Abnehmer im Inland;

  2. grenzüberschreitende Primäreinkommen, wie Arbeitnehmerentgelt, Zinsen und Einkommen aus Direktinvestitionen. In den Einkommen aus Direktinvestitionen können auch nichterkennbare Entgelte für Dienstleistungen enthalten sein, z.B. für die Ausbildung von Arbeitnehmern, für Managementdienstleistungen sowie für die Nutzung von Patenten und Warenzeichen;
  3. grenzüberschreitende Transaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten oder mit nichtproduzierten Vermögensgütern, wie Grund und Boden oder Patenten.
3.131 Bei den Exporten und Importen ist zu unterscheiden zwischen:
  1. Lieferungen und Bezügen innerhalb der Europäischen Union (Importe aus und Exporte in EU-Länder);
  2. Exporte/Importe an/von Staaten außerhalb der EU (Importe aus und Exporte in Drittländer).
Die Lieferungen und Bezüge innerhalb der EU werden hier vereinfachend auch als Exporte und Importe bezeichnet.