Produktions- und Importabgaben an die Institutionen der Europäischen Union
4.25
Die Produktions- und Importabgaben an die Institutionen der Europäischen Union
umfassen insbesondere:
- Steuern, die von gebietsansässigen produzierenden Einheiten direkt an
Institutionen der Europäischen Union abgeführt werden (EGKS-Umlage bei Kohle- und
Stahlunternehmen);
- Steuern, die von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen für Rechnung von
Institutionen der Europäischen Union erhoben werden, z. B.:
(1) Einnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik: Abschöpfungsbeträge für
importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Währungsausgleichsbeträge, die beim
Export oder Import erhoben werden, Zuckerabgabe und Isoglucosesteuer sowie die
Mitverantwortungsabgabe auf Milch und Getreide;
(2) Einnahmen aus dem Handel mit Drittländern: Zölle, die auf der Grundlage des
integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) erhoben werden;
(3) Einnahmen aus dem Mehrwertsteueraufkommen in den Mitgliedstaaten.
4.26 Buchung der Produktions- und Importabgaben: Produktions- und Importabgaben
werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Tätigkeiten, Transaktionen oder
sonstigen Ereignisse stattfinden, durch die die Steuerverbindlichkeiten entstehen.
4.27 Einige wirtschaftliche Tätigkeiten, Transaktionen oder Ereignisse, mit denen
für die betreffenden Einheiten gemäß den Steuervorschriften die Verpflichtung
zur Entrichtung von Steuern verbunden ist, entgehen jedoch dauerhaft der
Aufmerksamkeit der Steuerbehörden. Es wäre unrealistisch anzunehmen, daß durch
derartige Tätigkeiten, Transaktionen oder Ereignisse finanzielle Aktiva oder Passiva in
Form von Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen. In den
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden Steuern nur dann gebucht, wenn sie durch
Steuerbescheide, -erklärungen oder andere Unterlagen nachgewiesen werden, durch die
Verbindlichkeiten in Form von eindeutigen Zahlungsverpflichtungen seitens der
Steuerpflichtigen entstehen. Nicht gezahlte Steuern, für die keine Steuerbescheide
vorliegen, werden nicht unterstellt.
Für die Verbuchung von Steuern in den Konten kommen zwei Quellen
in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder
Kasseneinnahmen.
- Werden Veranlagungen und Erklärungen zugrunde gelegt, so
müssen die ermittelten Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten um veranlagte und
erklärte, aber niemals eingezogene Beträge beeinigt werden. Eine alternative
Behandlung könnte in der Verbuchung eines Vermögenstransfers an die in Betracht
kommenden Sektoren, der der erwähnten Bereinigung entspräche, bestehen. Die
Koeffizienten werden ausgehend von bisherigen Erfahrungen und den derzeitigen
Erwartungen in Bezug auf veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene
Beträge geschätzt. Sie sind individuell für die verschiedenen Arten von Steuern
zu berechnen.
- Werden Kasseneinnahmen zugrunde gelegt, so ist eine zeitliche
Anpassung vorzunehmen, damit die Kassenbeträge dem Zeitraum zugeordnet werden,
in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, die zur Steuerschuld geführt hat. Bei
dieser Anpassung kann der durchschnittliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der
Tätigkeit und dem Zeitpunkt der Kasseneinnahme in bar zugrunde gelegt werden.
4.28
Der zu buchende Steuerbetrag enthält auch Verzugszuschläge und Steuerstrafen,
wenn diese nicht getrennt von den Steuern gebucht werden können, sowie
eventuelle zusätzliche Einziehungs- und Veranlagungskosten; er ist vermindert um
Steuererstattungen, die der Staat im Rahmen seiner Wirtschaftspolitik vornimmt, sowie
um Rückzahlungen bei ungerechtfertigter Erhebung.
4.29
Im Kontensystem erscheinen die Produktions- und Importabgaben (D.2):
- auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der Gesamtwirtschaft;
- auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos des Sektors
Staat und des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
Die Gütersteuern werden auf der Aufkommensseite des Güterkontos der
Gesamtwirtschaft gebucht. Durch diesen Buchungsvorgang kann das Aufkommen an Waren und
Dienstleistungen, das zu Herstellungspreisen (also ohne die Gütersteuern)
bewertet wird, mit der Güterverwendung zu Anschaffungspreisen (also einschließlich
dieser Steuern) ausgeglichen werden.
Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) erscheinen auf der Verwendungsseite
der Einkommensentstehungskonten der Wirtschaftsbereiche und Sektoren, die sie
entrichten.