2.28 Definition:
Der Teilsektor öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfaßt alle nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die von staatlichen Einheiten kontrolliert werden (siehe 2.26).
2.29 Die Eigentümer öffentlicher Quasi-Kapitalgesellschaften sind staatliche Einheiten.