SONSTIGE LAUFENDE TRANSFERS (D.7)

Nettoprämien für Schadenversicherungen (D.71)
Schadenversicherungsleistungen (D.72)
Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73)
Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74)
Übrige laufende Transfers (D.75)

Nettoprämien für Schadenversicherungen (D.71)

4.109 Definition:

Die Nettoprämien für Schadenversicherungen (D.71) umfassen Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von institutionellen Einheiten ausschließlich im eigenen Interesse abgeschlossen wurden. Bei den von einzelnen privaten Haushalten abgeschlossenen Schadenversicherungsverträgen handelt es sich um die Versicherungsverträge, die außerhalb des Sozialschutzsystems ohne Beteiligung von Arbeitgebern und vom Staat abgeschlossen werden . Die Nettoprämien für Schadenversicherungen umfassen sowohl die tatsächlichen Prämien, die von den Versicherten im Rechnungszeitraum gezahlt werden, um den Versicherungsschutz zu erlangen (verdiente Prämien), als auch die zusätzlichen Prämien in Höhe der Vermögenseinkommen, aus Versicherungsverträgen abzüglich des Dienstleistungsentgelts der Versicherungsgesellschaften.

Die Nettoprämien für Schadenversicherungen ermöglichen die Deckung der Risiken verschiedener Ereignisse oder Umstände, die auf natürliche Ursachen oder menschliche Einflußnahme zurückzuführen sind und Personen- oder Sachschäden zur Folge haben – wie etwa Feuer, Überschwemmung, Unglück, Verkehrsunfall, Schiffbruch, Diebstahl, Gewaltanwendung, Unfall, Krankheit usw. –, sowie des Risikos von finanziellen Verlusten aufgrund von Ereignissen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Unfall usw.

4.110 Buchungszeitpunkt: Nettoprämien für Schadenversicherungen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie verdient werden.

Bei den Versicherungsprämien handelt es sich um den Teil der im laufenden Rechnungszeitraum oder in früheren Rechnungszeiträumen insgesamt eingezahlten Pr mien, der im laufenden Rechnungszeitraum zur Risikodeckung bestimmt ist abzüglich des Dienstleistungsentgelts.

Die im laufenden Rechnungszeitraum verdienten Prämien unterscheiden sich von den im laufenden Rechnungszeitraum fälligen Prämien insofern, als letztere der Risikodeckung sowohl im laufenden als auch in künftigen Rechnungszeiträumen dienen können.

4.111 Im Kontensystem erscheinen die Nettoprämien für Schadenversicherungen:

  1. auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung gebietsansässiger Versicherungsnehmer;
  2. auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Falle gebietsfremder Versicherungsnehmer);
  3. auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung gebietsansässiger Versicherungsgesellschaften;
  4. auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Falle gebietsfremder Versicherungsgesellschaften).