Nettoprämien für Schadenversicherungen (D.71)
Schadenversicherungsleistungen (D.72)
Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73)
Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74)
Übrige laufende Transfers (D.75)
4.109 Definition:
Die Nettoprämien für Schadenversicherungen (D.71) umfassen Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von institutionellen Einheiten ausschließlich im eigenen Interesse abgeschlossen wurden. Bei den von einzelnen privaten Haushalten abgeschlossenen Schadenversicherungsverträgen handelt es sich um die Versicherungsverträge, die außerhalb des Sozialschutzsystems ohne Beteiligung von Arbeitgebern und vom Staat abgeschlossen werden . Die Nettoprämien für Schadenversicherungen umfassen sowohl die tatsächlichen Prämien, die von den Versicherten im Rechnungszeitraum gezahlt werden, um den Versicherungsschutz zu erlangen (verdiente Prämien), als auch die zusätzlichen Prämien in Höhe der Vermögenseinkommen, aus Versicherungsverträgen abzüglich des Dienstleistungsentgelts der Versicherungsgesellschaften.
Die Nettoprämien für Schadenversicherungen ermöglichen die Deckung der Risiken
verschiedener Ereignisse oder Umstände, die auf natürliche Ursachen oder
menschliche Einflußnahme zurückzuführen sind und Personen- oder Sachschäden zur
Folge haben – wie etwa Feuer, Überschwemmung, Unglück, Verkehrsunfall, Schiffbruch,
Diebstahl, Gewaltanwendung, Unfall, Krankheit usw. –, sowie des Risikos von finanziellen Verlusten aufgrund von Ereignissen wie
Krankheit, Arbeitslosigkeit, Unfall usw.
4.110 Buchungszeitpunkt: Nettoprämien für Schadenversicherungen werden zu dem
Zeitpunkt gebucht, zu dem sie verdient werden.
Bei den Versicherungsprämien handelt es sich um den Teil der im laufenden
Rechnungszeitraum oder in früheren Rechnungszeiträumen insgesamt eingezahlten Pr
mien, der im laufenden Rechnungszeitraum zur Risikodeckung bestimmt ist abzüglich
des Dienstleistungsentgelts.
Die im laufenden Rechnungszeitraum verdienten Prämien unterscheiden sich von
den im laufenden Rechnungszeitraum fälligen Prämien insofern, als letztere der
Risikodeckung sowohl im laufenden als auch in künftigen Rechnungszeiträumen
dienen können.
4.111 Im Kontensystem erscheinen die Nettoprämien für Schadenversicherungen: