SONSTIGE LAUFENDE TRANSFERS (D.7)

Nettoprämien für Schadenversicherungen (D.71)
Schadenversicherungsleistungen (D.72)
Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73)
Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74)
Übrige laufende Transfers (D.75)

Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74)

4.121 Definition:

Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) umfassen alle Sach- oder Geldübertragungen zwischen dem Staat und staatlichen Stellen oder internationalen Organisationen in der übrigen Welt außer Investitionszuschüssen und sonstigen Vermögenstransfers.
(Der Begriff "internationale Organisationen", wie er im ESVG verwendet wird, bezeichnet internationale Organisationen, die ihre Befugnisse entweder direkt von Einzelstaaten, die ihre Mitglieder sind, oder indirekt über andere internationale Organisationen ableiten, deren Mitglieder diese Einzelstaaten sind.)

4.122 Die Position D.74 enthält:

  1. Beiträge des Staates an Institutionen der Europäischen Union, jedoch ohne Steuern und ohne die Beiträge im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle;
    (Abgaben, die Institutionen der Europäischen Union direkt von gebietsansässigen produzierenden Einheiten erheben, werden als von diesen an die übrige Welt gezahlte Produktionssteuern gebucht. Beiträge im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle, die durch den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften geschaffen wurde, werden der Position D.75 übrige laufende Transfers zugeordnet.)
  2. Beiträge des Staates an andere internationale Organisationen;
  3. laufendeTransfers, die der Staat von den unter a) und b) genannten Organisationen empfängt;
    (Laufende Transfers, die gebietsansässige Marktproduzenten direkt von Institutionen der Europäischen Union empfangen, werden als Subventionen aus der übrigen Welt nachgewiesen.)
  4. laufendeTransfers, die ein Staat einem anderen Staat in Form von Geldleistungen (z. B. Zuschüsse zur Finanzierung von Haushaltsdefiziten des anderen Staates oder überseeischer Gebiete) oder von Sachleistungen (z. B. Gegenwert von Geschenken in Form von Nahrungsmitteln, militärischer Ausrüstung oder Katastrophenhilfe in Form von Nahrungsmitteln, Kleidung, Medikamenten usw.) gewährt;
  5. die Bruttolöhne und -gehälter, die eine staatliche Stelle, eine Institution der Europäischen Union oder eine internationale Organisation an ihre Beamten und sonstigen Bediensteten während deren Abordnung zur Dienstleistung in einem Entwicklungsland zahlt.

Die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit umfassen auch Übertragungen zwischen dem Staat und den im Lande ansässigen internationalen Organisationen, da internationale Organisationen nicht als gebietsansässige institutionelle Einheiten des Landes, in dem sie ansässig sind, behandelt werden.

4.123 Buchungszeitpunkt: Die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit werden entweder zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Übertragungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen sind (Pflichttransfers), oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgen (freiwilligeTransfers).

4.124 Im Kontensystem erscheinen die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit:

  1. auf der Verwendungs- und der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung des Sektors Staat;
  2. auf der Verwendungs- und der Aufkommensseite des Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers.