Nettoprämien für Schadenversicherungen (D.71)
Schadenversicherungsleistungen (D.72)
Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73)
Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74)
Übrige laufende Transfers (D.75)
4.117 Definition:
Die laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73) enthalten Transfers zwischen den verschiedenen Teilsektoren des Staates (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherung) mit Ausnahme von Steuern, Subventionen, Investitionszuschüssen und sonstigen Vermögenstransfers.
4.118
Zu den laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors gehören nicht die
Transaktionen zugunsten einer anderen institutionellen Einheit. Diese Transfers sind
nur einmal zu buchen, und zwar als Aufkommen der Einheit, zu deren Gunsten die
Transaktion durchgeführt wird. Dies geschieht, wenn eine Körperschaft (z. B.
der Bund) Steuern einnimmt, die vollständig oder teilweise einer anderen
staatlichen Stelle (z. B. einer lokalen Gebietskörperschaft) zustehen. In diesem Fall
wird der der anderen staatlichen Stelle zustehende Anteil als direkt von dieser
Stelle erhobene Steuer gebucht und nicht als laufende Transfers innerhalb des
Staatssektors. Diese Lösung bietet sich insbesondere dann an, wenn Steuern in
Form von Zuschlägen zu Steuern des Bundes (Zentralstaates) erhoben werden,
jedoch für andere staatliche Stellen bestimmt sind. Verzögerungen bei der
Weiterleitung der Steuern von der einen an die andere staatliche Einheit sind im
Finanzierungskonto als sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten zu buchen.
Andererseits zählen Transfers von Steuereinnahmen, die als Teil eines
Pauschaltransfers vom Bund an andere staatliche Stellen überwiesen werden (z.B. im
Rahmen des Finanzausgleichs), zu den laufenden Transfers innerhalb des
Staatssektors. Diese Transfers sind an keine besondere Steuerart gebunden und erfolgen
nicht automatisch, sondern hauptsächlich über bestimmte Fonds (Provinzialfonds,
Gemeindefonds) und entsprechend bestimmten vom Bund (Zentralstaat) festgesetzten
Verteilungsschlüsseln (z. B. allgemeine Finanzzuweisung).
4.119 Buchungszeitpunkt: Die laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors werden
zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie gemäß der geltenden Rechtsvorschriften zu
erfolgen haben.
4.120 Im Kontensystem erscheinen die laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors
auf der Verwendungs- und der Aufkommensseite des Kontos der sekundären
Einkommensverteilung der Teilsektoren des Staates.
(Bei den laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors handelt es sich um innersektorale Ströme, die in den konsolidierten Konten für den gesamten Staatssektor nicht erscheinen.