SONSTIGE LAUFENDE TRANSFERS (D.7)

Nettoprämien für Schadenversicherungen (D.71)
Schadenversicherungsleistungen (D.72)
Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73)
Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74)
Übrige laufende Transfers (D.75)

Schadenversicherungsleistungen (D.72)

4.112 Definition:

Schadenversicherungsleistungen (D.72) sind die aufgrund von Schadenversicherungsverträgen fälligen Leistungen , d.h. die Beträge, die von Versicherungsgesellschaften zur Regelung von Schadensfällen zu zahlen sind, die Personen oder Sachen (einschließlich Anlagegüter) erleiden.

4.113 Nicht zu den Schadenversicherungsleistungen gehören die Zahlungen, die als Sozialleistungen anzusehen sind.

4.114 Da das Dienstleistungsentgelt für die Schadenversicherung gleich der Differenz zwischen der Summe aus verdienten und zusätzlichen Prämien und den fälligen Leistungen ist, muß der Gesamtbetrag der fälligen Leistungen einer Versicherungsgesellschaft gleich den an diese Gesellschaft während desselben Rechnungszeitraums gezahlten Nettoprämien für Schadenversicherungen sein. Dies verdeutlicht, da der Schadenversicherung im wesentlichen eine Umverteilungsfunktion zukommt.

Die erbrachte Schadenversicherungsleistung wird als Transfers an den Geschädigten behandelt. Derartige Zahlungen werden immer als laufende Transfers behandelt, selbst wenn es bei zerstörten Anlagegütern oder schwerwiegenden Personenschäden um große Beträge geht. Die an den Geschädigten gezahlten Beträge sind in der Regel nicht zweckgebunden und die beschädigten oder zerstörten Vermögenswerte müssen nicht unbedingt repariert oder ersetzt werden.

Bestimmte Versicherungsleistungen sind zu erbringen, weil der Versicherungsnehmer einem Dritten einen Personen- oder Sachschaden verursacht hat (Haftpflichtversicherung). Diese Leistungen werden als von der Versicherungsgesellschaft direkt an den Geschädigten und nicht als indirekte über den Versicherungsnehmer erbrachte Leistungen gebucht.

4.115 Buchungszeitpunkt: Die Schadenversicherungsleistungen werden zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gebucht.

4.116 Im Kontensystem erscheinen die Schadenversicherungsleistungen:

  1. auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der gebietsansässigen Versicherungsgesellschaften;
  2. auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Falle gebietsfremder Versicherungsgesellschaften);
  3. auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Empfängersektoren;
  4. auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Falle gebietsfremder Leistungsempfänger).