Eingeschlossen sind Lebensversicherungsverträge in der Form der reinen Risikoversicherung, bei denen die Versicherungssumme nur dann fällig wird, wenn der Versicherte innerhalb eines festgelegten Zeitraums stirbt (siehe Anhang III, Ziffer 8). Wird jedoch bei Einzellebensversicherungsverträgen in jedem Fall eine Versicherungssumme fällig, so zählen die Beiträge nicht zu D.71, sondern zu den Lebensversicherungsprämien, die als solche nicht im Kontensystem erscheinen. Prämien für Versicherungsverträge, die im Rahmen von Sozialschutzsystemen gezahlt werden, zählen ebenfalls nicht zu D.71, sondern zu den Sozialbeiträgen (siehe 4.83 ff.). Die Einzelheiten sind in Anhang III dargestellt.