Individuell zurechenbare Sachleistungen (D.632)

4.106 Definition:

Individuell zurechenbare Sachleistungen (D.632) umfassen Waren und Dienstleistungen, die einzelnen Haushalten von sonstigen Nichtmarktproduzenten innerhalb des Staates oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck kostenlos oder zu einem sehr geringen Preis zur Verfügung gestellt werden. Sie entsprechen den individualisierbaren Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck und des Staates (siehe 3.85), abzüglich sozialer Sachleistungen (D.631), die privaten Haushalten im Rahmen von Sozialversicherungs- oder Sozialhilfesystemen erbracht werden.

4.107 Buchungszeitpunkt der Sozialleistungen:

  1. Geldleistungen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Ansprüche auf die Leistungen begründet werden;
  2. Sachleistungen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Leistungen erbracht werden bzw. zu dem die Waren, die privaten Hauhalten von sonstigen Nichtmarktproduzenten direkt zur Verfügung gestellt werden, den Eigentümer wechseln.
4.108 Im Kontensystem erscheinen monetäre Sozialleistungen (D.62):
  1. auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Sektoren, die die Leistungen gewähren;
  2. auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Falle von seitens der übrigen Welt erbrachten Leistungen);
  3. auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der privaten Haushalte;
  4. auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Falle von an gebietsfremde private Haushalte erbrachten Leistungen).

Soziale Sachtransfers (D.63) werden nachgewiesen:

  1. auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) der Sektoren, die die Leistungen gewähren;
  2. auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) der privaten Haushalte.
Der Verbrauch der Waren- und Dienstleistungstransfers wird im Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) gebucht.

Vereinbarungsgemäß gibt es keine sozialen Sachtransfers, die an die übrige Welt geleistet oder von ihr empfangen werden (derartige Transfers werden unter der Position D.62 "Monetäre Sozialleistungen" gebucht).