Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121) umfassen deren Zahlungen an Versicherungsträger (Sozialversicherung und andere mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Sicherungssysteme) zugunsten ihrer Arbeitnehmer. Diese Zahlungen umfassen die gesetzlich vorgeschriebenen, die gewohnheitsmäßig gewährten, die vertraglichen sowie die freiwilligen Beiträge zur Versicherung gegen soziale Risiken oder Bedürfnisse (siehe 4.92 a).
Obwohl diese Arbeitgeberbeiträge von den Arbeitgebern direkt an die Versicherungsträger gezahlt werden, sind sie als ein Bestandteil des Arbeitnehmerentgelts anzusehen, den die Arbeitnehmer empfangen und anschließend an die Versicherungsträger abführen.
4.10 Definition:
Die unterstellten Sozialbeiträge (D.122) stellen den Gegenwert von Sozialleistungen (vermindert um einen Betrag in Höhe eventueller Arbeitnehmerbeiträge) dar, die von den Arbeitgebern direkt, also ohne Zwischenschaltung einer Versicherungsgesellschaft oder einer rechtlich selbständigen Pensionskasse und ohne daß zu diesem Zweck spezielle Fonds oder spezielle Rückstellungen gebildet werden, an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt werden .
Die Tatsache, daß einige Sozialleistungen direkt von den Arbeitgebern und
nicht über die Sozialversicherung oder sonstige Versicherungsträger gewährt werden,
ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Sozialleistungen. Da die Aufwendungen
für diese Leistungen einen Teil der Lohnkosten des Arbeitgebers bilden, ist es
angebracht, sie dem Arbeitnehmerentgelt zuzurechnen.
4.11 In den Konten der Sektoren erscheinen die Ausgaben für direkte
Sozialleistungen einmal auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos als
Bestandteil des Arbeitnehmerentgelts (D.1) und ein zweites Mal auf der Verwendungsseite
des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) als sonstige
Sozialleistungen der Arbeitgeber (D.623). Um das letztgenannte Konto
auszugleichen, wird angenommen, daß die Arbeitnehmerhaushalte an den jeweiligen
Arbeitgebersektor die unterstellten Sozialbeiträge zurückzahlen, mit denen (zusammen mit
eventuellen Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer) die von ihnen empfangenen
Sozialleistungen dieser Arbeitgeber finanziert werden. Dieser unterstellte Kreislauf
entspricht dem der tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber, welche die
Konten des Sektors Private Haushalte durchlaufen und damit buchungsmäßig von diesen
an die Versicherer gezahlt werden.
Die Bewertung der unterstellten Sozialbeiträge, deren Betrag nicht unbedingt
gleich dem der direkten Sozialleistungen sein muß, wird bei der Position D.612
behandelt.
4.12 Buchungszeitpunkt der Arbeitnehmerentgelte:
(1) soweit ihnen als Gegenbuchung direkte gesetzliche Sozialleistungen
gegenüberstehen, in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird;
(2) soweit ihnen als Gegenbuchung direkte freiwillige Sozialleistungen
gegenüberstehen, zum Zeitpunkt der Erbringung dieser Leistungen gebucht.
Im ESVG werden diese verschiedenen Bestandteile folgendermaßen gebucht:
(1) von gebietsansässigen Arbeitgebern an gebietsansässige und gebietsfremde
Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt umfaßt die Bestandteile a und c und
erscheint auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der Sektoren
und Wirtschaftsbereiche, denen die Arbeitgeber angehören;
(2) an gebietsansässige Arbeitnehmer von gebietsansässigen und gebietsfremden
Arbeitgebern geleistetes Arbeitnehmerentgelt umfaßt die Bestandteile a und b und
erscheint auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der
privaten Haushalte;
(3) der Bestandteil b, von gebietsfremden Arbeitgebern an gebietsansässige
Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt, erscheint auf der Verwendungsseite des
Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers;
(4) der Bestandteil c, von gebietsansässigen Arbeitgebern an gebietsfremde
Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt, erscheint auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
4.13 Beim Arbeitnehmerentgelt kann es sich handeln um: