Tatsächliche Sozialbeiträge (D.611)
Unterstellte Sozialbeiträge (D.612)
Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden von den Arbeitgebern an die Sozialversicherung, Versicherungsgesellschaften oder rechtlich selbst ndige oder rechtlich unselbständige Pensionskassen, die Sozialschutzsysteme verwalten, gezahlt, damit die Arbeitnehmer dieser Arbeitgeber Sozialleistungen erhalten.
Da die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer gezahlt werden, werden diese Beiträge gemeinsam mit den Bruttolöhnen und -gehältern in Form von Geld- und von Sachleistungen als Arbeitnehmerentgelte gebucht. Sie werden ferner als laufende Transfers der Arbeitnehmer an die Sozialversicherung, die Versicherungsgesellschaften oder die rechtlich selbständigen oder rechtlich unselbständigen Pensionskassen ausgewiesen;
Hierbei handelt es sich um die Sozialbeiträge, die von den Arbeitnehmern an die Sozialversicherung oder an andere Systeme mit speziellen Deckungsmitteln oder an Systeme ohne spezielle Deckungsmittel gezahlt werden. Sozialbeiträge der Arbeitnehmer umfassen die tatsächlich gezahlten Beiträge sowie, im Falle von mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Sicherungssystemen, die zusätzlichen Beiträge in Höhe der auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen, die den an den Systemen teilnehmenden Arbeitnehmern zufließen, abzüglich der Dienstleistungsentgelte. Die Dienstleistungsentgelte werden ausschließlich aus den Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer und nicht auch aus denen der Arbeitgeber gedeckt;
Hierbei handelt es sich um die Sozialbeiträge der Selbständigen (Arbeitgeber und Selbständige ohne Arbeitnehmer) und der Nichterwerbstätigen zu ihren eigenen Gunsten. Sie umfassen auch das Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen, das den an den Systemen teilnehmenden Nichtarbeitnehmern zufließt und das so behandelt wird, als ob es von diesen zusätzlich zu ihren sonstigen Beiträgen an die Versicherungsgesellschaften zurückgezahlt würde.
Bei den freiwilligen Beiträgen handelt es sich um:
Die Sozialbeiträge, die an Versicherungsgesellschaften im Rahmen von mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Systemen oder an im gleichen Sektor eingeordnete Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder rechtlich selbständige Pensionskassen entrichtet werden, werden auf Nettobasis gebucht, d.h. nach Abzug des Teils der Beiträge, der dem Entgelt für die den (gebietsansässigen oder gebietsfremden) privaten Haushalten erbrachte Versicherungsdienstleistung entspricht. Vereinbarungsgemäß stellt dieser Teil des Beitrages ein Dienstleistungsentgelt dar, das in die Konsumausgaben der privaten Haushalte bzw. – im Falle von Sozialbeiträgen von gebietsfremden privaten Haushalten – in die Ausfuhr von Dienstleistungen eingeht.
Im Falle von rechtlich unselbständigen mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Sozialschutzsystemen, bei denen die Arbeitgeber getrennte Rückstellungen bilden, wird von den Beiträgen der Arbeitnehmer kein Dienstleistungsentgelt abgezogen. Da in diesem Fall keine von den Arbeitgebern getrennten institutionellen Einheiten entstehen, werden die mit der Verwaltung der Mittel verbundenen Kosten zu den allgemeinen Produktionskosten der Arbeitgeber gerechnet.
4.96 Buchungszeitpunkt: Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.6111) und die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.6112) werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Arbeitsleistung erbracht wird, durch die die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge entsteht. Die Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.6113) werden zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem die Zahlungsverpflichtung entsteht.
Für die Verbuchung von an den Staat zu zahlenden Sozialbeiträgen in den Konten kommen zwei Quellen in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.
An den Staat zu zahlende Sozialbeiträge, die vom Arbeitgeber einbehalten werden, sollten in die Bruttolöhne und -gehälter einbezogen werden, und zwar auch dann, wenn sie der Arbeitgeber de facto nicht an den Staat abgeführt hat. Die Darstellung erfolgt dann so, als ob die privaten Haushalte den vollen Betrag an den Staat zahlen. Die in Wirklichkeit nicht gezahlten Beträge müssen in der Position D.995 als Vermögenstransfer des Staates an die Arbeitgebersektoren neutralisiert werden.
4.97 Im Kontensystem erscheinen die tatsächlichen Sozialbeiträge: