Sozialbeiträge (D.61)

Tatsächliche Sozialbeiträge (D.611)
Unterstellte Sozialbeiträge (D.612)

Tatsächliche Sozialbeiträge (D.611)

4.92 Die tatsächlichen Sozialbeiträge umfassen:
  1. tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.6111). Sie sind mit dem Strom D.121 identisch.

    Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden von den Arbeitgebern an die Sozialversicherung, Versicherungsgesellschaften oder rechtlich selbst ndige oder rechtlich unselbständige Pensionskassen, die Sozialschutzsysteme verwalten, gezahlt, damit die Arbeitnehmer dieser Arbeitgeber Sozialleistungen erhalten.

    Da die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer gezahlt werden, werden diese Beiträge gemeinsam mit den Bruttolöhnen und -gehältern in Form von Geld- und von Sachleistungen als Arbeitnehmerentgelte gebucht. Sie werden ferner als laufende Transfers der Arbeitnehmer an die Sozialversicherung, die Versicherungsgesellschaften oder die rechtlich selbständigen oder rechtlich unselbständigen Pensionskassen ausgewiesen;

  2. Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.6112)

    Hierbei handelt es sich um die Sozialbeiträge, die von den Arbeitnehmern an die Sozialversicherung oder an andere Systeme mit speziellen Deckungsmitteln oder an Systeme ohne spezielle Deckungsmittel gezahlt werden. Sozialbeiträge der Arbeitnehmer umfassen die tatsächlich gezahlten Beiträge sowie, im Falle von mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Sicherungssystemen, die zusätzlichen Beiträge in Höhe der auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen, die den an den Systemen teilnehmenden Arbeitnehmern zufließen, abzüglich der Dienstleistungsentgelte. Die Dienstleistungsentgelte werden ausschließlich aus den Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer und nicht auch aus denen der Arbeitgeber gedeckt;

  3. Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.6113).

    Hierbei handelt es sich um die Sozialbeiträge der Selbständigen (Arbeitgeber und Selbständige ohne Arbeitnehmer) und der Nichterwerbstätigen zu ihren eigenen Gunsten. Sie umfassen auch das Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen, das den an den Systemen teilnehmenden Nichtarbeitnehmern zufließt und das so behandelt wird, als ob es von diesen zusätzlich zu ihren sonstigen Beiträgen an die Versicherungsgesellschaften zurückgezahlt würde.

4.93 Tatsächliche Sozialbeiträge können aufgrund eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung, eines Tarifvertrags für einen Wirtschaftszweig, einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern auf Unternehmensebene oder aufgrund des Arbeitsvertrags selbst und in bestimmten Fällen auf freiwilliger Grundlage entrichtet werden.

Bei den freiwilligen Beiträgen handelt es sich um:

  1. Sozialbeiträge, die Personen, die nicht oder nicht mehr gesetzlich dazu verpflichtet sind, an Institutionen der Sozialversicherung zahlen oder weiterzahlen;
  2. Sozialbeiträge an Versicherungsgesellschaften (oder im gleichen Sektor eingeordnete Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Pensionskassen) im Rahmen von Zusatzversicherungssystemen, die von den Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer geschaffen wurden und denen letztere freiwillig angehören;
  3. Beiträge an Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit für Arbeitnehmer oder für Selbständige.
4.94 Zur Unterscheidung zwischen Pflichtsozialbeiträgen und freiwilligen Sozialbeiträgen wird eine weitere Systematikebene eingeführt:
  1. tatsächliche Pflichtsozialbeiträge der Arbeitgeber (D.61111);
  2. tatsächliche freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.61112);
  3. Pflichtsozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.61121);
  4. freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.61122);
  5. Pflichtsozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.61131);
  6. freiwillige Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.61132).
4.95 Die tatsächlichen Sozialbeiträge an die Sozialversicherung und andere Institutionen des Staates werden mit ihrem Bruttobetrag in den Verteilungstransaktionen nachgewiesen.

Die Sozialbeiträge, die an Versicherungsgesellschaften im Rahmen von mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Systemen oder an im gleichen Sektor eingeordnete Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder rechtlich selbständige Pensionskassen entrichtet werden, werden auf Nettobasis gebucht, d.h. nach Abzug des Teils der Beiträge, der dem Entgelt für die den (gebietsansässigen oder gebietsfremden) privaten Haushalten erbrachte Versicherungsdienstleistung entspricht. Vereinbarungsgemäß stellt dieser Teil des Beitrages ein Dienstleistungsentgelt dar, das in die Konsumausgaben der privaten Haushalte bzw. – im Falle von Sozialbeiträgen von gebietsfremden privaten Haushalten – in die Ausfuhr von Dienstleistungen eingeht.

Im Falle von rechtlich unselbständigen mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Sozialschutzsystemen, bei denen die Arbeitgeber getrennte Rückstellungen bilden, wird von den Beiträgen der Arbeitnehmer kein Dienstleistungsentgelt abgezogen. Da in diesem Fall keine von den Arbeitgebern getrennten institutionellen Einheiten entstehen, werden die mit der Verwaltung der Mittel verbundenen Kosten zu den allgemeinen Produktionskosten der Arbeitgeber gerechnet.

4.96 Buchungszeitpunkt: Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.6111) und die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.6112) werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Arbeitsleistung erbracht wird, durch die die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge entsteht. Die Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.6113) werden zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem die Zahlungsverpflichtung entsteht.

Für die Verbuchung von an den Staat zu zahlenden Sozialbeiträgen in den Konten kommen zwei Quellen in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.

  1. Werden Veranlagungen und Erklärungen zugrunde gelegt, so müssen die ermittelten Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten um veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge bereinigt werden. Eine alternative Behandlung könnte in der Verbuchung eines Vermögenstransfers an die in Betracht kommenden Sektoren, der der erwähnten Bereinigung entspräche, bestehen. Die Koeffizienten werden ausgehend von bisherigen Erfahrungen und den derzeitigen Erwartungen in Bezug auf veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge geschätzt. Sie sind individuell für die verschiedenen Arten von Sozialbeiträgen zu berechnen.
  2. Werden Kasseneinnahmen zugrunde gelegt, so ist eine zeitliche Anpassung vorzunehmen, damit die Kassenbeträge dem Zeitraum zugeordnet werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, die zur Sozialbeitragsschuld geführt hat (oder dem Zeitraum des Entstehens der Schuld). Bei dieser Anpassung kann der durchschnittliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Tätigkeit (oder des Entstehens der Schuld) und dem Zeitpunkt der Kasseneinnahme in bar zugrunde gelegt werden.

An den Staat zu zahlende Sozialbeiträge, die vom Arbeitgeber einbehalten werden, sollten in die Bruttolöhne und -gehälter einbezogen werden, und zwar auch dann, wenn sie der Arbeitgeber de facto nicht an den Staat abgeführt hat. Die Darstellung erfolgt dann so, als ob die privaten Haushalte den vollen Betrag an den Staat zahlen. Die in Wirklichkeit nicht gezahlten Beträge müssen in der Position D.995 als Vermögenstransfer des Staates an die Arbeitgebersektoren neutralisiert werden.

4.97 Im Kontensystem erscheinen die tatsächlichen Sozialbeiträge:

  1. auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der privaten Haushalte;
  2. auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Falle gebietsfremder privater Haushalte);
  3. auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Sektoren, denen die gebietsansässigen Versicherer bzw. Arbeitgeber angehören;
  4. auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Falle gebietsfremder Versicherer bzw. Arbeitgeber).