Nettozugang an Wertsachen (P.53)

3.125 Definition:

Wertsachen sind nichtfinanzielle Vermögensgüter, die primär als Wertanlage dienen und nicht der Produktion oder dem Konsum und die normalerweise ihren physischen Wert erhalten.

3.126 Zu den Wertsachen zählen folgende Güter:

  1. Edelsteine und Edelmetalle, wie Diamanten, Nichtwährungsgold, Platin, Silber usw.;

  2. Antiquitäten und sonstige Kunstgegenstände, wie Gemälde, Skulpturen usw.;

  3. sonstige Wertgegenstände, wie aus Edelsteinen und Edelmetallen gefertigte Schmuckstücke und Sammlerstücke.

Diese Waren werden als Wertsachen gebucht, wenn sie von folgenden Sektoren erworben oder veräußert werden:

  1. durch (Zentral-)Banken und sonstige finanzielle Mittler einschließlich Nichtwährungsgold, Silber usw.;

  2. durch nichtfinanzielle Produzenten, sofern die Produktion oder der Handel dieser Waren nicht zu ihren Haupt- oder Nebentätigkeiten gehört. Als Wertsachen ausgewiesene Waren gehen nicht in die Vorleistungen oder in die Anlageinvestitionen ein;

  3. durch private Haushalte, so daß der Erwerb derartiger Waren nicht im Konsum der privaten Haushalte enthalten ist;

Im ESVG werden vereinbarungsgemäß auch die folgenden Fälle als Nettozugang an Wertsachen gebucht:

  1. Erwerb oder Veräußerung dieser Waren durch Juweliere und Kunsthändler, obwohl bei diesen Produzenten diese Waren eigentlich zu den Vorräten zählen;

  2. Erwerb oder Veräußerung dieser Waren durch Museen, obwohl der Erwerb dieser Waren durch Museen eigentlich zu den Anlageinvestitionen zählt.

    Mit dieser Vereinbarung sollen häufige Umbuchungen zwischen Wertsachen, Anlagegüter und Vorräten vermieden werden, die beispielsweise notwendig wären, wenn private Haushalte derartige Waren von Kunsthändlern kaufen oder an sie verkaufen.

3.127 Die Produktion von Wertsachen wird zu Herstellungspreisen bewertet (siehe 3.67). Der Erwerb von Wertsachen wird zu den für sie gezahlten Anschaffungspreisen einschließlich eventuell gezahlter Gebühren, Provisionen oder Handelsspannen beim Kauf von Händler bewertet. Veräußerungen von Wertsachen werden zu den Preisen bewertet, die die Verkäufer nach Abzug aller an Vertreter oder andere Mittler gezahlten Gebühren oder Provisionen erzielen. Läßt man die Produktion von Wertsachen außer acht, so gleichen sich insgesamt Erwerb und Veräußerungen zwischen den gebietsansässigen Sektoren aus, übrig bleiben die Gewinnspannen der Vertreter bzw. Händler.