PRODUKTION UND PRODUKTIONSWERT

3.07 Definition:

Produktion ist generell eine unter Kontrolle und Verantwortung einer institutionellen Einheit ausgeführte Tätigkeit, bei der diese Einheit durch den Einsatz von Arbeitskräften, Kapital sowie Waren und Dienstleistungen andere Waren und Dienstleistungen produziert. Natürliche Prozesse ohne jedes menschliche Zutun, wie das unbeeinflußte Wachsen von Fischbeständen in internationalen Gewässern, rechnen nicht zur Produktion (wohl aber die Fischzucht).

3.08 Die Produktion umfaßt:

  1. die Produktion von Gütern für den individuellen oder kollektiven Verbrauch, die anderen Einheiten bereitgestellt werden oder für diese bestimmt sind;
  2. die Produktion von Gütern für die eigene letzte Verwendung (Konsum oder Anlageinvestitionen) innerhalb der produzierenden Einheiten bzw. im privaten Haushalt des Produzenten. Zu den selbsterstellten Anlagen zählt die Produktion eigener Anlagegüter (wie Gebäude), aber auch die Eigenentwicklung von Software sowie die eigene Erschließung von Bodenschätzen (siehe 3.100 bis 3.127).

    Zur Eigenproduktion von Waren durch private Haushalte zählen insbesondere:

    (1) Eigenleistung im Wohnungsbau;

    (2) Erzeugung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

    (3) Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie das Mehlmahlen, Trocknen und Einmachen von Obst, Herstellung von Butter, Käse u.a. Molkereierzeugnissen, Herstellung von Bier, Wein und Spirituosen;

    (4) Gewinnung von anderen Primärerzeugnissen, wie die Salzgewinnung, Stechen von Torf oder Transport von Wasser;

    (5) andere Arten der Warenherstellung, wie Weben, Töpfern oder Möbelherstellung.

    Die Eigenproduktion von Waren durch private Haushalte ist zu erfassen, wenn diese Art der Produktion signifikant ist, d.h. wenn sie im Verhältnis zu dem Gesamtaufkommen dieser Waren in einem Land als quantitativ bedeutsam angesehen wird.

    Im ESVG werden vereinbarungsgemäß nur die Eigenleistungen im Wohnungsbau sowie die Produktion, Lagerung und Veredelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als Eigenproduktion privater Haushalte einbezogen. Die übrige Produktion von Waren für eigene Verwendung durch private Haushalte gilt als für die EU-Länder nicht als signifikant.

  3. Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen;
  4. häusliche und persönliche Dienste durch bezahlte Hausangestellte;
  5. freiwillig übernommene (unentgeltliche) Tätigkeiten zur Erstellung von Waren, zum Beispiel der Bau einer Wohnung, einer Kirche oder eines sonstigen Gebäudes. Davon ausgenommen sind freiwillig übernommene Dienstleistungen, zum Beispiel unentgeltliche Hausmeister- und Reinigungsarbeiten.
Diese Tätigkeiten sind auch dann einzubeziehen, wenn sie illegal ausgeübt werden oder den Steuer-, Sozialversicherungs-, Statistik- oder anderen Behörden verborgen bleiben.

3.09 Von der Produktion sind die häuslichen und persönlichen Dienste ausgeschlossen, die ein privater Haushalt für sich selbst erbringt (mit Ausnahme der durch bezahlte Hausangestellte erbrachten Dienste sowie der Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz). Es geht hierbei um folgende Eigenleistungen:

  1. Reinigung, Innenausstattung und Instandhaltung von Wohnungen, wenn dieses üblicherweise auch von Mietern zu übernehmen ist;
  2. Reinigung, Wartung und Reparatur von langlebigen Haushaltsgütern;
  3. Zubereitung und Auftragen von Speisen;
  4. Betreuung, Ausbildung und Unterrichtung von Kindern;
  5. Betreuung kranker, gebrechlicher oder alter Menschen;
  6. Beförderung von zum privaten Haushalt gehörenden Personen oder ihrer Waren.