SOZIALBEITRÄGE UND SOZIALLEISTUNGEN (D.6)
4.83
Definition:
Sozialleistungen sind Geld- oder Sachtransfers, die im
Rahmen kollektiver Vorsorgesysteme oder von staatlichen Einheiten bzw. von
Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte erbracht werden, um die
Lasten zu decken, die den privaten Haushalten durch bestimmte Risiken oder
Bedürfnisse entstehen. Zu den Sozialleistungen gehören Zahlungen des Staates
an Produzenten, die einzelnen privaten Haushalten zugute kommen und im
Zusammenhang mit sozialen Risiken oder Bedürfnissen erfolgen.
4.84
Die Risiken und Bedürfnisse, die Anlaß für Sozialleistungen sein können, sind
vereinbarungsgemäß:
- Krankheit;
- Invalidität, Gebrechen;
- Arbeitsunfall, Berufskrankheit;
- Alter;
- Hinterbliebene;
- Mutterschaft;
- Familie;
- Beschäftigungsförderung;
- Arbeitslosigkeit;
- Wohnung
;
- Ausbildung;
- allgemeine Bedürftigkeit.
4.85
Sozialleistungen umfassen:
- laufende oder einmalige Transfers im Rahmen von beitragsfinanzierten Systemen,
in die die gesamte Bevölkerung oder weite Kreise der Bevölkerung einbezogen
sind und die von staatlichen Einheiten vorgeschrieben und kontrolliert werden
(Sozialversicherungssysteme);
- laufende oder einmalige Transfers im Rahmen von Systemen, die von Arbeitgebern
für die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder
deren Angehörige eingerichtet werden (betriebliche Sicherungssysteme mit und ohne
speziellen Deckungsmitteln). Die Beiträge an die Systeme können von
Arbeitnehmern, Arbeitgebern und von Selbständigen geleistet werden;
- laufende Transfers von staatlichen Einheiten und von privaten Organisationen
ohne Erwerbszweck , die keine vorherigen Beitragszahlungen voraussetzen
(Sozialhilfe, sonstige Unterstützungen).
4.86 Sozialleistungen umfassen nicht:
- Versicherungsleistungen aufgrund von Versicherungsverträgen, die vom
Versicherten unabhängig von seinem Arbeitgeber und vom Staat ausschließlich im eigenen
Interesse abgeschlossen wurden;
- Versicherungsleistungen aufgrund von Versicherungsverträgen, die
ausschließlich zwecks Erhalt eines Rabatts abgeschlossen wurden, selbst wenn
diese Verträge durch eine Kollektivvereinbarung bedingt sind.
4.87 Ein Einzelversicherungsvertrag kann nur dann als Teil eines
Sozialschutzsystems behandelt werden, wenn die Ereignisse und Umstände, gegen die die
Versicherungsnehmer versichert sind, den Risiken oder Bedürfnissen (siehe 4.84) entsprechen und wenn darüber hinaus mindestens eine der folgenden
Bedingungen erfüllt ist:
- die Teilnahme an dem System ist entweder gesetzlich für eine bestimmte Gruppe
von Erwerbspersonen oder aufgrund der für einen Arbeitnehmer oder eine Gruppe
von Arbeitnehmern geltenden Beschäftigungsbedingungen vorgeschrieben;
- bei dem System handelt es sich um ein kollektives System, das zugunsten einer
bestimmten Gruppe von Erwerbspersonen besteht, und die Teilnahme an dem System
ist auf Mitglieder dieser Gruppe beschränkt;
- ein Arbeitgeber leistet zu dem System einen (tatsächlichen oder unterstellten)
Beitrag für einen Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob dieser ebenfalls einen
Beitrag leistet.
4.88 Sozialschutzsysteme sind Systeme, durch die Arbeitskräfte von ihren
Arbeitgebern oder vom Staat dazu verpflichtet oder ermutigt werden, sich gegen bestimmte
Ereignisse oder Umstände zu versichern, die ihr Wohlergehen oder das ihrer
Angehörigen beeinträchtigen können.
Folgende Arten von Sozialschutzsystemen lassen sich unterscheiden:
- Sozialversicherungssysteme, in die die gesamte Bevölkerung oder weite Kreise
der Bevölkerung einbezogen sind und die von staatlichen Einheiten
vorgeschrieben, kontrolliert und finanziert werden;
- Andere mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Sicherungssysteme, wie:
(1) Systeme, bei denen die Sozialbeiträge an Dritte (Versicherungsgesellschaften,
rechtlich selbständige Pensionskassen) gezahlt werden;
(2) Systeme, bei denen Arbeitgeber getrennt von ihren sonstigen Rückstellungen
spezielle Rückstellungen (Pensionsrückstellungen) bilden, auch wenn dadurch keine
von den Arbeitgebern getrennten institutionellen Einheiten entstehen. In diesem
Fall spricht man von rechtlich unselbständigen Pensionskassen. Die
Rückstellungen werden als Vermögenswerte der Begünstigten und nicht als Vermögenswerte der
Arbeitgeber behandelt.
- ohne spezielle Deckungsmittel finanzierte Sicherungssysteme, bei denen
Arbeitgeber den von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmern oder
deren Angehörigen Sozialleistungen aus ihren eigenen Mitteln gewähren, ohne zu
diesem Zweck spezielle Rückstellungen zu bilden.
4.89
Sozialschutzsysteme, die von staatlichen Einheiten für ihre eigenen
Arbeitnehmer eingerichtet werden, sind nicht den Sozialversicherungssystemen, sondern
anderen Sicherungssystemen mit speziellen Deckungsmitteln oder Systemen ohne
spezielle Deckungsmittel zuzuordnen.
4.90
Die Sozialbeiträge lassen sich untergliedern in tatsächliche Sozialbeiträge im
Rahmen der beiden unter Ziffer 4.88 a und b genannten Systeme und in unterstellte Sozialbeiträge im Rahmen von
ohne spezielle Deckungsmittel finanzierten Systemen.
4.91 Die Sozialbeiträge lassen sich ferner untergliedern in gesetzlich
vorgeschriebene und gesetzlich nicht vorgeschriebene Beiträge.