SOZIALBEITRÄGE UND SOZIALLEISTUNGEN (D.6)

4.83 Definition:

Sozialleistungen sind Geld- oder Sachtransfers, die im Rahmen kollektiver Vorsorgesysteme oder von staatlichen Einheiten bzw. von Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte erbracht werden, um die Lasten zu decken, die den privaten Haushalten durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen. Zu den Sozialleistungen gehören Zahlungen des Staates an Produzenten, die einzelnen privaten Haushalten zugute kommen und im Zusammenhang mit sozialen Risiken oder Bedürfnissen erfolgen.

4.84 Die Risiken und Bedürfnisse, die Anlaß für Sozialleistungen sein können, sind vereinbarungsgemäß:

  1. Krankheit;
  2. Invalidität, Gebrechen;
  3. Arbeitsunfall, Berufskrankheit;
  4. Alter;
  5. Hinterbliebene;
  6. Mutterschaft;
  7. Familie;
  8. Beschäftigungsförderung;
  9. Arbeitslosigkeit;
  10. Wohnung ;
  11. Ausbildung;
  12. allgemeine Bedürftigkeit.
4.85 Sozialleistungen umfassen:
  1. laufende oder einmalige Transfers im Rahmen von beitragsfinanzierten Systemen, in die die gesamte Bevölkerung oder weite Kreise der Bevölkerung einbezogen sind und die von staatlichen Einheiten vorgeschrieben und kontrolliert werden (Sozialversicherungssysteme);
  2. laufende oder einmalige Transfers im Rahmen von Systemen, die von Arbeitgebern für die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder deren Angehörige eingerichtet werden (betriebliche Sicherungssysteme mit und ohne speziellen Deckungsmitteln). Die Beiträge an die Systeme können von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und von Selbständigen geleistet werden;
  3. laufende Transfers von staatlichen Einheiten und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck , die keine vorherigen Beitragszahlungen voraussetzen (Sozialhilfe, sonstige Unterstützungen).
4.86 Sozialleistungen umfassen nicht:
  1. Versicherungsleistungen aufgrund von Versicherungsverträgen, die vom Versicherten unabhängig von seinem Arbeitgeber und vom Staat ausschließlich im eigenen Interesse abgeschlossen wurden;
  2. Versicherungsleistungen aufgrund von Versicherungsverträgen, die ausschließlich zwecks Erhalt eines Rabatts abgeschlossen wurden, selbst wenn diese Verträge durch eine Kollektivvereinbarung bedingt sind.
4.87 Ein Einzelversicherungsvertrag kann nur dann als Teil eines Sozialschutzsystems behandelt werden, wenn die Ereignisse und Umstände, gegen die die Versicherungsnehmer versichert sind, den Risiken oder Bedürfnissen (siehe 4.84) entsprechen und wenn darüber hinaus mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. die Teilnahme an dem System ist entweder gesetzlich für eine bestimmte Gruppe von Erwerbspersonen oder aufgrund der für einen Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern geltenden Beschäftigungsbedingungen vorgeschrieben;
  2. bei dem System handelt es sich um ein kollektives System, das zugunsten einer bestimmten Gruppe von Erwerbspersonen besteht, und die Teilnahme an dem System ist auf Mitglieder dieser Gruppe beschränkt;
  3. ein Arbeitgeber leistet zu dem System einen (tatsächlichen oder unterstellten) Beitrag für einen Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob dieser ebenfalls einen Beitrag leistet.
4.88 Sozialschutzsysteme sind Systeme, durch die Arbeitskräfte von ihren Arbeitgebern oder vom Staat dazu verpflichtet oder ermutigt werden, sich gegen bestimmte Ereignisse oder Umstände zu versichern, die ihr Wohlergehen oder das ihrer Angehörigen beeinträchtigen können.

Folgende Arten von Sozialschutzsystemen lassen sich unterscheiden:

  1. Sozialversicherungssysteme, in die die gesamte Bevölkerung oder weite Kreise der Bevölkerung einbezogen sind und die von staatlichen Einheiten vorgeschrieben, kontrolliert und finanziert werden;
  2. Andere mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Sicherungssysteme, wie:

    (1) Systeme, bei denen die Sozialbeiträge an Dritte (Versicherungsgesellschaften, rechtlich selbständige Pensionskassen) gezahlt werden;

    (2) Systeme, bei denen Arbeitgeber getrennt von ihren sonstigen Rückstellungen spezielle Rückstellungen (Pensionsrückstellungen) bilden, auch wenn dadurch keine von den Arbeitgebern getrennten institutionellen Einheiten entstehen. In diesem Fall spricht man von rechtlich unselbständigen Pensionskassen. Die Rückstellungen werden als Vermögenswerte der Begünstigten und nicht als Vermögenswerte der Arbeitgeber behandelt.

  3. ohne spezielle Deckungsmittel finanzierte Sicherungssysteme, bei denen Arbeitgeber den von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmern oder deren Angehörigen Sozialleistungen aus ihren eigenen Mitteln gewähren, ohne zu diesem Zweck spezielle Rückstellungen zu bilden.
4.89 Sozialschutzsysteme, die von staatlichen Einheiten für ihre eigenen Arbeitnehmer eingerichtet werden, sind nicht den Sozialversicherungssystemen, sondern anderen Sicherungssystemen mit speziellen Deckungsmitteln oder Systemen ohne spezielle Deckungsmittel zuzuordnen.

4.90 Die Sozialbeiträge lassen sich untergliedern in tatsächliche Sozialbeiträge im Rahmen der beiden unter Ziffer 4.88 a und b genannten Systeme und in unterstellte Sozialbeiträge im Rahmen von ohne spezielle Deckungsmittel finanzierten Systemen.

4.91 Die Sozialbeiträge lassen sich ferner untergliedern in gesetzlich vorgeschriebene und gesetzlich nicht vorgeschriebene Beiträge.