4.83 Definition:
Sozialleistungen sind Geld- oder Sachtransfers, die im Rahmen kollektiver Vorsorgesysteme oder von staatlichen Einheiten bzw. von Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte erbracht werden, um die Lasten zu decken, die den privaten Haushalten durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen. Zu den Sozialleistungen gehören Zahlungen des Staates an Produzenten, die einzelnen privaten Haushalten zugute kommen und im Zusammenhang mit sozialen Risiken oder Bedürfnissen erfolgen.
4.84
Die Risiken und Bedürfnisse, die Anlaß für Sozialleistungen sein können, sind
vereinbarungsgemäß:
Folgende Arten von Sozialschutzsystemen lassen sich unterscheiden:
(1) Systeme, bei denen die Sozialbeiträge an Dritte (Versicherungsgesellschaften,
rechtlich selbständige Pensionskassen) gezahlt werden;
(2) Systeme, bei denen Arbeitgeber getrennt von ihren sonstigen Rückstellungen
spezielle Rückstellungen (Pensionsrückstellungen) bilden, auch wenn dadurch keine
von den Arbeitgebern getrennten institutionellen Einheiten entstehen. In diesem
Fall spricht man von rechtlich unselbständigen Pensionskassen. Die
Rückstellungen werden als Vermögenswerte der Begünstigten und nicht als Vermögenswerte der
Arbeitgeber behandelt.
4.90
Die Sozialbeiträge lassen sich untergliedern in tatsächliche Sozialbeiträge im
Rahmen der beiden unter Ziffer 4.88 a und b genannten Systeme und in unterstellte Sozialbeiträge im Rahmen von
ohne spezielle Deckungsmittel finanzierten Systemen.
4.91 Die Sozialbeiträge lassen sich ferner untergliedern in gesetzlich
vorgeschriebene und gesetzlich nicht vorgeschriebene Beiträge.
4.85
Sozialleistungen umfassen:
4.86 Sozialleistungen umfassen nicht:
4.87 Ein Einzelversicherungsvertrag kann nur dann als Teil eines
Sozialschutzsystems behandelt werden, wenn die Ereignisse und Umstände, gegen die die
Versicherungsnehmer versichert sind, den Risiken oder Bedürfnissen (siehe 4.84) entsprechen und wenn darüber hinaus mindestens eine der folgenden
Bedingungen erfüllt ist:
4.88 Sozialschutzsysteme sind Systeme, durch die Arbeitskräfte von ihren
Arbeitgebern oder vom Staat dazu verpflichtet oder ermutigt werden, sich gegen bestimmte
Ereignisse oder Umstände zu versichern, die ihr Wohlergehen oder das ihrer
Angehörigen beeinträchtigen können.
4.89
Sozialschutzsysteme, die von staatlichen Einheiten für ihre eigenen
Arbeitnehmer eingerichtet werden, sind nicht den Sozialversicherungssystemen, sondern
anderen Sicherungssystemen mit speziellen Deckungsmitteln oder Systemen ohne
spezielle Deckungsmittel zuzuordnen.