1.24 Das ESVG 1995 stimmt voll mit dem revidierten weltweiten System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA 1993) überein, in dem für sämtliche Länder der Welt Leitlinien für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen festgelegt sind. Dennoch bestehen zwischen dem ESVG 1995 und dem SNA 1993 gewisse Unterschiede:
(1) das ESVG enthält drei Kapitel über die Gütertransaktionen, die Verteilungstransaktionen und die finanziellen Transaktionen. Im SNA werden diese Transaktionen dagegen in sieben Kapiteln dargestellt, die jeweils einem Konto (z. B. dem Produktionskonto, dem primären Einkommensverteilungskonto, dem Vermögensveränderungskonto und dem Konto der übrigen Welt) gewidmet sind;
(2) das ESVG erklärt einen Begriff durch eine Definition und eine Auflistung der Sachverhalte, die darunter fallen bzw. auszuschließen sind. Das SNA erklärt die Sachverhalte mehr allgemein und erläutert den Grund für die getroffenen Regelungen;
(3) das ESVG enthält auch Kapitel zu den regionalen und vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen;
(4) das SNA enthält zusätzlich ein Kapitel über Satellitensysteme.
(1) das SNA unterscheidet bei den institutionellen Einheiten, den örtlichen fachlichen Einheiten und dem Produktionswert nicht trennscharf zwischen marktbestimmt, nichtmarktbestimmt für die Eigenverwendung und sonstig nichtmarktbestimmt. Somit ist auch die Bewertung des Produktionswertes und die Abgrenzung der Sektoren nicht ganz präzise. Daher enthält das ESVG zusätzliche Klarstellungen und führte für spezielle Fälle das 50 %-Kriterium ein, nach dem die Verkaufserlöse eines Marktproduzenten mindestens 50 % seiner Produktionskosten decken müssen (siehe 3.16 ff. sowie Tabelle 3.1);
(2) das ESVG gibt konkrete Schwellenwerte vor, wie etwa für die Buchung von Kleinwerkzeugen und -geräten als Vorleistungen;
(3) im ESVG geht man davon aus, daß bestimmte Formen der Haushaltsproduktion von Waren, wie z. B. das Weben von Stoffen und die Möbelherstellung, in den EU-Mitgliedstaaten nicht signifikant sind und daher nicht erfaßt zu werden brauchen;
(4) im ESVG wird ausdrücklich auf bestimmte institutionelle Regelungen in der EU verwiesen, so etwa auf die Intrahandelsstatistik zur Erfassung der Warenströme innerhalb der EU oder auf die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten an die EU;
(5) das ESVG enthält EU-spezifische Klassifikationen, z. B. die Güterklassifikation CPA und die Klassifikation der Wirtschaftszweige NACE Rev. 1 (die trotz ihres EU-spezifischen Charakters auf die entsprechenden Klassifikationen der Vereinten Nationen abgestimmt sind);
(6) das ESVG sieht eine zusätzliche Untergliederung der Transaktionen mit der übrigen Welt vor: Bei ihnen sollte zwischen Transaktionen zwischen Gebietsans ssigen der EU einerseits und Transaktionen mit Gebietsansässigen in Drittländern andererseits unterschieden werden.