ESVG 1995 und ESVG 1970

1.25 Das ESVG 1995 unterscheidet sich vom ESVG 1970 sowohl hinsichtlich der dargestellten Sachverhalte als auch bezüglich einzelner Konzepte. Dies ergibt sich überwiegend aus den Unterschieden zwischen dem SNA 1968 und dem SNA 1993. Bei den darzustellenden Sachverhalten sind u. a. folgende Unterschiede zu nennen:

  1. die Aufnahme von Vermögensbilanzen;
  2. die Aufnahme von Konten der sonstigen Vermögensänderungen, d.h. die Einführung der Konten für die sonstigen realen Vermögensänderungen sowie der nominalen und der realen Umbewertungsgewinne/-verluste;
  3. die weitere Untergliederung der privaten Haushalte;
  4. die Einführung eines neuen Konzepts des Konsums: den Konsum nach dem Verbrauchskonzept;
  5. die Einführung eines neuen preisbereinigten Einkommenskonzepts: das reale verfügbare Einkommen;
  6. die Aufnahme des Konzepts der Kaufkraftparitäten.
Beispiele für wichtige konzeptionelle Unterschiede:
  1. die Schaffung von Urheberrechten (Schreiben von Büchern, Komponieren von Musikstücken) wird jetzt der Produktion zugerechnet. Bei Zahlungen für die Nutzung von Urheberrechten handelt es sich daher um Zahlungen für Dienstleistungen und nicht um Vermögenseinkommen;
  2. die Bewertung der Versicherungsdienstleistungen hat sich in verschiedener Hinsicht geändert. So werden bei der Bewertung der Dienstleistungen der Schadenversicherungsunternehmen jetzt auch Vermögenserträge aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen berücksichtigt;
  3. Handelsspannen und Transportkosten werden jetzt differenzierter behandelt;
  4. zur Berechnung von konstanten Preisen werden Kettenindizes eingeführt;
  5. das Konzept des Finanzierungsleasings wird eingeführt (im SNA 1968 und im ESVG 1970 wurde Leasing vollständig als Vermietung, also als Operating-Leasing ausgewiesen);
  6. Ausgaben für die Erschließung von Bodenschätzen und für EDV-Software werden jetzt den Investitionen (und nicht den Vorleistungen) zugerechnet;
  7. auch Infrastruktureinrichtungen des Staates (Straßen, Dämme usw.) sind abzuschreiben;
  8. neue Finanzinstrumente, wie Pensionsgeschäfte und derivative Finanzinstrumente (z. B. Optionen), werden berücksichtigt.
  9. Die unterstellte Bankgebühr wird keinem fiktiven Sektor bzw. Wirtschaftsbereich zugeordnet, sondern nach verwendenden Sektoren bzw. Wirtschaftsbereichen aufgegliedert. Sie wird daher nicht mehr vollständig als Vorleistungen gebucht, sondern kann auch Teil des Konsums, der Exporte oder Importe sein.
Einige Unterschiede zwischen dem ESVG 1995 und dem ESVG 1970 sind nicht auf Änderungen im SNA zurückzuführen, wie
  1. die Einführung von Aufkommens- und Verwendungstabellen (sie waren bereits im SNA 1968 enthalten);
  2. die Einführung von Erfassungsschwellen und der Verweis auf bestimmte institutionelle Regelungen in der EU (siehe 1.24);
  3. die eindeutige Entscheidung für eine Bewertung des Produktionswertes zu Herstellungspreisen (laut ESVG 1970, SNA 1968 und SNA 1993 ist auch eine Bewertung zu Ab- Werk-Preisen zulässig);
  4. der Nachweis von Angaben über die Erwerbspersonen und die Arbeitslosen (sie werden im SNA von 1993 und von 1968 nicht nachgewiesen).