Sonstige Subventionen (D.39)

4.36 Definition:

Sonstige Subventionen (D.39) sind alle an gebietsansässige Produktionseinheiten gezahlte Subventionen, die nicht zu den Gütersubventionen zählen.

Sonstige Nichtmarktproduzenten können für die nichtmarktbestimmte Produktion sonstige Subventionen nur dann empfangen, wenn diese Unterstützungen aufgrund allgemeiner Regelungen, die für Markt- und Nichtmarktproduzenten gelten, gezahlt werden.

4.37 Sonstige Subventionen umfassen insbesondere:

  1. Subventionen auf die Lohnsumme oder für die Beschäftigten: Hierbei handelt es sich um Subventionen, die an die Lohnsumme, die Gesamtbeschäftigtenzahl oder an die Beschäftigung von Angehörigen bestimmter Personengruppen, z. B. von Körperbehinderten oder von Langzeitarbeitslosen, gekoppelt sind oder zur Deckung der Kosten von Fortbildungsmaßnahmen gewährt werden, die von Unternehmen veranstaltet oder finanziert werden;
  2. Subventionen zur Verringerung der Umweltverschmutzung: Hierbei handelt es sich um laufende Subventionen zur teilweisen oder vollständigen Deckung der Kosten, die mit zusätzlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der Abgabe von Schadstoffen in die Umwelt verbunden sind;
  3. Zinszuschüsse an gebietsansässige Produktionseinheiten, selbst wenn sie dazu bestimmt sind, Investitionstransaktionen zu erleichtern . Sie stellen nämlich laufende Transfers dar, um die Betriebskosten des Produzenten zu verringern. Sie werden als Subventionen gebucht, die an den begünstigten Produzenten gezahlt werden, auch wenn der Zinsüberschuß tatsächlich von der staatlichen Stelle an das Kreditinstitut gezahlt wird, das den Kredit gewährt;
  4. die in der Landwirtschaft häufig anzutreffende Mehrwertsteuer-Überkompensation infolge des Pauschalierungssystems.

4.38 Nicht als Subventionen gelten:

  1. laufende Transfers des Staates an private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Verbraucher. Diese Transfers werden entweder bei den Sozialleistungen (D.62, D. 63) oder bei den übrigen laufenden Transfers (D.75) gebucht;
  2. laufende Transfers zwischen staatlichen Stellen untereinander in ihrer Eigenschaft als Produzenten von nichtmarktbestimmten Waren und Dienstleistungen, soweit die Transfers nicht den sonstigen Subventionen (D.39) zugeordnet werden. Die laufenden Transfers werden in der Position laufende Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73) gebucht;
  3. Investitionszuschüsse (D.92);
  4. Sonderzahlungen an Sozialschutzsysteme, durch die die Deckungsrückstellungen dieser Systeme erhöht werden sollen. Derartige Zahlungen werden unter der Position sonstige Vermögenstransfers (D.99) nachgewiesen;
  5. Transfers des Staates an nichtfinanzielle Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften zwecks Deckung von angesammelten Verlusten aus mehreren Geschäftsjahren oder von außerordentlichen Verlusten, deren Ursachen außerhalb der Verantwortlichkeit des Unternehmens liegen. Derartige Transfers sind in der Position sonstige Vermögenstransfers (D.99) zu buchen;
  6. Aufhebung von Schulden von produzierenden Einheiten gegenüber dem Staat (z. B. aus Vorschüssen, die einem Produktionsunternehmen, bei dem sich im Laufe mehrerer Geschäftsjahre Verluste angehäuft haben, von einer staatlichen Stelle gewährt wurden). Diese Transaktionen werden im allgemeinen in der Position sonstige Vermögenstransfers (D.99) eingeordnet (siehe 4.165 f);
  7. Schadenleistungen für Katastrophenschäden an Anlagegütern, die vom Staat oder von der übrigen Welt gezahlt werden. Diese sind ebenfalls in der Position sonstige Vermögenstransfers (D.99) einzuordnen;
  8. Erwerb von Aktien und sonstigen Beteiligungen an Gesellschaften durch den Staat. Dieser Vorgang wird in der Position Anteilsrechte (AF. 5) nachgewiesen;
  9. Zahlungen, die der Staat zur Erfüllung außergewöhnlicher Pensionslasten von öffentlichen Unternehmen übernimmt. Derartige Zahlungen sind in der Position übrige laufende Transfers (D.75) nachzuweisen;
  10. Zahlungen des Staates an Marktproduzenten zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Kosten von Waren oder Dienstleistungen, die die Marktproduzenten einzelnen privaten Haushalten im Zusammenhang mit sozialen Risiken oder Bedürfnissen (siehe 4.84) direkt zur Verfügung stellen und auf die die privaten Haushalte einen Rechtsanspruch haben. Diese Zahlungen gehen ein in die Konsumausgaben des Staates für den Individualkonsum (P.31), die sozialen Sachleistungen (D.631) und den Individualkonsum der privaten Haushalte (P.41).

4.39 Buchungszeitpunkt: Subventionen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Transaktion oder das Ereignis (Produktion, Verkauf, Einfuhr usw.) stattfindet, das die Subvention nach sich zieht.

Sonderfälle:

  1. Subventionen, die in Form unterschiedlich hoher An- und Verkaufspreise durch staatliche Handels- und Vorratsstellen gewärt werden, werden zum Zeitpunkt des Ankaufs der Waren durch die betreffende Stelle gebucht, wenn zu diesem Zeitpunkt der Verkaufspreis bekannt ist;
  2. Subventionen zur Verlustdeckung werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem der Staat dieses beschließt.
4.40 Im Kontensystem erscheinen die Subventionen:
  1. mit einem negativen Vorzeichen auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der Gesamtwirtschaft;
  2. mit einem negativen Vorzeichen auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos des Sektors Staat sowie des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
Die Gütersubventionen werden mit einem negativen Vorzeichen auf der Aufkommensseite des Güterkontos der Gesamtwirtschaft gebucht. Durch diesen Buchungsvorgang wird das Aufkommen an Waren und Dienstleistungen mit der Verwendung wertmäßig ausgeglichen.

Die sonstigen Subventionen (D.39) werden mit einem negativen Vorzeichen auf der Verwendungsseite der Einkommensentstehungskonten der Wirtschaftsbereiche und Sektoren gebucht, die sie erhalten.

Auswirkungen multipler Wechselkurse auf die Produktions- und Importabgaben und auf die Subventionen: Die Mitgliedstaaten der EU wenden derzeit untereinander keine multiplen Wechselkurse an. Bei Vorliegen multipler Wechselkurse gilt:

  1. die impliziten Importabgaben gelten als Importsteuern (D.2122);
  2. die impliziten Exportabgaben gelten als sonstige Gütersteuern (D.214);
  3. die impliziten Importsubventionen gelten als Importsubventionen (D.311);
  4. die impliziten Exportsubventionen gelten als sonstige Gütersubventionen (D.319).