Produktions- und Importabgaben an die Institutionen der Europäischen Union

4.25 Die Produktions- und Importabgaben an die Institutionen der Europäischen Union umfassen insbesondere:

  1. Steuern, die von gebietsansässigen produzierenden Einheiten direkt an Institutionen der Europäischen Union abgeführt werden (EGKS-Umlage bei Kohle- und Stahlunternehmen);
  2. Steuern, die von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen für Rechnung von Institutionen der Europäischen Union erhoben werden, z. B.:

    (1) Einnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik: Abschöpfungsbeträge für importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Währungsausgleichsbeträge, die beim Export oder Import erhoben werden, Zuckerabgabe und Isoglucosesteuer sowie die Mitverantwortungsabgabe auf Milch und Getreide;

    (2) Einnahmen aus dem Handel mit Drittländern: Zölle, die auf der Grundlage des integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) erhoben werden;

    (3) Einnahmen aus dem Mehrwertsteueraufkommen in den Mitgliedstaaten.

4.26 Buchung der Produktions- und Importabgaben: Produktions- und Importabgaben werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Tätigkeiten, Transaktionen oder sonstigen Ereignisse stattfinden, durch die die Steuerverbindlichkeiten entstehen.

4.27 Einige wirtschaftliche Tätigkeiten, Transaktionen oder Ereignisse, mit denen für die betreffenden Einheiten gemäß den Steuervorschriften die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern verbunden ist, entgehen jedoch dauerhaft der Aufmerksamkeit der Steuerbehörden. Es wäre unrealistisch anzunehmen, daß durch derartige Tätigkeiten, Transaktionen oder Ereignisse finanzielle Aktiva oder Passiva in Form von Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden Steuern nur dann gebucht, wenn sie durch Steuerbescheide, -erklärungen oder andere Unterlagen nachgewiesen werden, durch die Verbindlichkeiten in Form von eindeutigen Zahlungsverpflichtungen seitens der Steuerpflichtigen entstehen. Nicht gezahlte Steuern, für die keine Steuerbescheide vorliegen, werden nicht unterstellt.

Für die Verbuchung von Steuern in den Konten kommen zwei Quellen in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.

  1. Werden Veranlagungen und Erklärungen zugrunde gelegt, so müssen die ermittelten Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten um veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge beeinigt werden. Eine alternative Behandlung könnte in der Verbuchung eines Vermögenstransfers an die in Betracht kommenden Sektoren, der der erwähnten Bereinigung entspräche, bestehen. Die Koeffizienten werden ausgehend von bisherigen Erfahrungen und den derzeitigen Erwartungen in Bezug auf veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge geschätzt. Sie sind individuell für die verschiedenen Arten von Steuern zu berechnen.
  2. Werden Kasseneinnahmen zugrunde gelegt, so ist eine zeitliche Anpassung vorzunehmen, damit die Kassenbeträge dem Zeitraum zugeordnet werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, die zur Steuerschuld geführt hat. Bei dieser Anpassung kann der durchschnittliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Tätigkeit und dem Zeitpunkt der Kasseneinnahme in bar zugrunde gelegt werden.
4.28 Der zu buchende Steuerbetrag enthält auch Verzugszuschläge und Steuerstrafen, wenn diese nicht getrennt von den Steuern gebucht werden können, sowie eventuelle zusätzliche Einziehungs- und Veranlagungskosten; er ist vermindert um Steuererstattungen, die der Staat im Rahmen seiner Wirtschaftspolitik vornimmt, sowie um Rückzahlungen bei ungerechtfertigter Erhebung.

4.29 Im Kontensystem erscheinen die Produktions- und Importabgaben (D.2):

  1. auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der Gesamtwirtschaft;
  2. auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos des Sektors Staat und des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
Die Gütersteuern werden auf der Aufkommensseite des Güterkontos der Gesamtwirtschaft gebucht. Durch diesen Buchungsvorgang kann das Aufkommen an Waren und Dienstleistungen, das zu Herstellungspreisen (also ohne die Gütersteuern) bewertet wird, mit der Güterverwendung zu Anschaffungspreisen (also einschließlich dieser Steuern) ausgeglichen werden.

Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) erscheinen auf der Verwendungsseite der Einkommensentstehungskonten der Wirtschaftsbereiche und Sektoren, die sie entrichten.