Sektor Staat (S.13)

2.68 Definition:

Der Sektor Staat (S.13) umfaßt alle institutionellen Einheiten, die zu den sonstigen Nichtmarktproduzenten (siehe 3.26) zählen, deren Produktionswert für den Individual- und Kollektivkonsum bestimmt ist, die sich primär mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren und/oder die Einkommen und Vermögen umverteilen.

2.69 Zum Sektor S.13 zählen folgende institutionelle Einheiten:

  1. öffentliche Körperschaften, die für die Allgemeinheit nichtmarktbestimmte Güter bereitstellen und finanzieren. Nicht dazu zählen öffentliche Produzenten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften oder mit besonderem Statut, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht, oder in Form von Quasi-Kapitalgesellschaften, sofern sie den nichtfinanziellen oder finanziellen Kapitalgesellschaften zugeordnet werden ;
  2. Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen produzieren, vom Staat kontrolliert werden und deren Hauptmittel (außer aus Verkaufserlösen) aus Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften stammen;
  3. rechtlich selbständige Pensionskassen, sofern sie die beiden in Abschnitt 2.74 genannten Kriterien erfüllen.
2.70 Der Sektor Staat gliedert sich in vier Teilsektoren:
  1. Bund (Zentralstaat) (S.1311);
  2. Länder (S.1312);
  3. Gemeinden (S.1313);
  4. Sozialversicherung (S.1314).

Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311)

2.71 Definition:

Der Teilsektor Bund (Zentralstaat) umfaßt alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung.

Zum Teilsektor S.1311 zählen ebenfalls die vom Bund (Zentralstaat) kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt.

Teilsektor Länder (S.1312)

2.72 Definition:

Der Teilsektor Länder umfaßt die Bundesländer, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung.

Zum Teilsektor S.1312 zählen die von den Ländern kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit auf das Wirtschaftsgebiet der Länder beschränkt ist.

Teilsektor Gemeinden (S.1313)

2.73 Definition:

Der Teilsektor Gemeinden umfaßt alle öffentlichen Körperschaften, deren Zust ndigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung.

Zum Teilsektor S.1313 zählen die von Gemeinden kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit auf das Wirtschaftsgebiet der lokalen Gebietskörperschaften beschränkt ist.

Teilsektor Sozialversicherung (S.1314)

2.74 Definition:

Der Teilsektor Sozialversicherung umfaßt alle institutionellen Einheiten des Bundes (Zentralstaates), der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die folgende zwei Kriterien erfüllen:

  1. Bestimmte Bevölkerungsgruppen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Teilnahme an dem System oder zur Beitragszahlung verpflichtet
  2. der Staat legt die Beiträge und Leistungen fest und übernimmt insofern unabhängig von seiner Aufsichtsfunktion, einen Teil der Leitung.
Normalerweise gibt es zwischen der Höhe der Beiträge und dem Einzelrisiko des Versicherten keinen unmittelbaren Zusammenhang.