Produktionswert (P.1)

3.14 Definition:

Der Produktionswert ist der Wert aller Güter, die im Rechnungszeitraum produziert werden.

Als Sonderfälle gehören hierzu:

  1. Waren und Dienstleistungen, die eine örtliche FE einer anderen örtlichen FE liefert, die zur selben institutionellen Einheit gehört;
  2. Waren, die von einer örtlichen FE produziert werden und sich am Ende des Zeitraums noch in den Vorräten befinden, ungeachtet ihrer späteren Verwendung.
Waren oder Dienstleistungen, die im gleichen Rechnungszeitraum und von der gleichen örtlichen FE produziert und verbraucht worden sind, werden jedoch nicht gesondert ausgewiesen. Sie werden daher nicht als Teil des Produktionswertes oder der Vorleistungen dieser örtlichen FE gebucht.

3.15 Wenn eine institutionelle Einheit mehrere örtliche FE umfaßt, so ist der Produktionswert der institutionellen Einheit gleich der Summe der Produktionswerte der zu ihr gehörenden örtlichen FE einschließlich der Güterlieferungen zwischen den örtlichen FE einer institutionellen Einheit.

3.16 Das ESVG unterscheidet nach der Marktbestimmung drei Produktionsarten:

  1. Marktproduktion (P.11);
  2. Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12);
  3. Sonstige Nichtmarktproduktion (P.13).
Diese Unterscheidung wird auch für örtliche FE und institutionelle Einheiten verwendet:
  1. Marktproduzenten;
  2. Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung;
  3. sonstige Nichtmarktproduzenten.
Die Unterscheidung nach der Marktbestimmung ist besonders wichtig, da sie die Grundsätze für die Bewertung der Produktion festlegt. Marktbestimmte Produktion und Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung sowie die gesamte Produktion von Marktproduzenten und von Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung werden zu Herstellungspreisen bewertet, während die gesamte Produktion der sonstigen Nichtmarktproduzenten (örtliche FE) von der Kostenseite her bewertet wird. Die gesamte Produktion einer institutionellen Einheit wird ermittelt als Summe der Produktionswerte ihrer örtlichen FE und hängt somit ebenfalls von der Unterscheidung zwischen "marktbestimmt", "für die Eigenverwendung" und "sonstig nichtmarktbestimmt" ab (siehe 3.54 bis 3.56). Darüber hinaus wird die Unterscheidung auch zur Zuordnung der institutionellen Einheiten zu den Sektoren verwendet (siehe 3.27 bis 3.37).

Die Unterscheidung wird nach dem Top-down-Verfahren vorgenommen, d.h. sie erfolgen von oben nach unten zunächst für die institutionellen Einheiten, dann für die örtlichen FE und schließlich für ihren Produktionswert. Infolgedessen wird die genaue Bedeutung der Unterscheidung auf der Güterebene (d.h. die Definition der Begriffe Marktproduktion, Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung und sonstige Nichtmarktproduktion) nur dann verständlich, wenn man auch die Merkmale der institutionellen Einheiten und örtlichen FE betrachtet, die diese Produktionswerte erzeugten.

Nach der folgenden allgemeinen Definition der drei Arten von Produktion und von Produzenten (siehe 3.17 bis 3.26) wird die Unterscheidung zwischen "marktbestimmt", "für die Eigenverwendung" und "sonstig nichtmarktbestimmt" nach dem Top-down-Verfahren dargestellt.

3.17 Definition:

Marktproduktion ist die Herstellung von Gütern, die auf dem Markt verkauft werden oder verkauft werden sollen.

3.18 Zum marktbestimmten Produktionswert zählen:

  1. zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkaufte Güter;
  2. getauschte Güter;
  3. für Sachleistungen verwendete Güter (einschließlich Naturaleinkommen von Arbeitnehmern und Selbständigen);
  4. von einer örtlichen FE an eine andere örtliche FE innerhalb der gleichen institutionellen Einheit gelieferte Güter, die als Vorleistungen oder zur letzten Verwendung eingesetzt werden;
  5. Vorratszugänge an Fertigerzeugnissen und unfertige Erzeugnisse bzw. an angefangenen Arbeiten, die für eine der oben genannten Verwendungen bestimmt sind (einschließlich natürliches Wachstum von tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen sowie angefangene Bauten, deren Käufer noch nicht bekannt ist).
3.19 Definition:

Der wirtschaftlich signifikante Preis eines Gutes wird im ESVG teilweise in Abhängigkeit von der institutionellen Einheit bzw. der örtlichen FE definiert, die das Gut produziert hat (siehe 3.27 bis 3.40). Beispielsweise gilt vereinbarungsgemäß, daß die von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sektor privater Haushalte für Dritte produzierten Güter stets zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkauft werden und folglich immer Marktproduktion sind. Der Produktionswert anderer institutioneller Einheiten wird nur dann zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkauft, wenn die Verkaufserlöse über die Hälfte der Produktionskosten decken (50 %-Kriterium, siehe 3.32 bis 3.37).

3.20 Definition:

Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung umfaßt die selbstproduzierten Waren und Dienstleistungen, die von einer institutionellen Einheit für ihren eigenen Konsum oder für ihre eigenen Bruttoanlageinvestitionen verwendet werden.

3.21 Nur Produzenten im Sektor private Haushalte können Güter für den eigenen Konsum produzieren. Typische Beispiele hierfür sind:

  1. von Landwirtehaushalten entnommene landwirtschaftliche Erzeugnisse;
  2. Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen;
  3. häusliche Dienste, die durch die Beschäftigung bezahlter Hausangestellter erbracht werden.
3.22 Für eigene Bruttoanlageinvestitionen verwendete Güter (selbsterstellte Anlagen) können in jedem Sektor produziert werden. Dies sind zum Beispiel
  1. von Maschinenbauunternehmen hergestellte spezielle Werkzeugmaschinen;
  2. von privaten Haushalten erstellte Wohnungen oder Ausbauten;
  3. selbst errichtete Bauten einschließlich der von Gruppen privater Haushalte gemeinschaftlich errichteten Bauten.
3.23 Definition:

Sonstige Nichtmarktproduktion ist der Produktionswert, der anderen Einheiten unentgeltlich bzw. zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen zur Verfügung gestellt wird.

Die Sonstige Nichtmarktproduktion (P.13) untergliedert sich in die Position Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131), die verschiedene Gebühren und Entgelte umfaßt, und die Position Übrige Nichtmarktproduktion (P.132), die den unentgeltlich zur Verfügung gestellten Produktionswert umfaßt.

3.24 Definition:

Marktproduzenten sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktion zum größten Teil aus Marktproduktion besteht.

Wenn eine örtliche FE Marktproduzent ist, muß ihre Haupttätigkeit Marktproduktion sein. Die Unterscheidung zwischen marktbestimmt, nichtmarktbestimmt für die Eigenverwendung und sonstig nichtmarktbestimmt wird zunächst für die Produzenten (örtliche FE und institutionelle Einheiten) getroffen, so daß sich die Art der Haupttätigkeit dann ergibt.

3.25 Definition:

Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktionswert zum größten Teil für die eigene letzte Verwendung innerhalb derselben institutionellen Einheit bestimmt ist.

3.26 Definition:

Sonstige Nichtmarktproduzenten sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktionswert zum größten Teil unentgeltlich oder zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen Dritten zur Verfügung gestellt wird.