Vereinbarungsgemäß werden die Institutionen mit marktregulierender Funktion, die ausschließlich oder hauptsächlich Subventionen gewähren, im Sektor S.13, Teilsektor Zentralstaat (S.1311), erfaßt. Dagegen werden diejenigen Institutionen, deren Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich im Ankauf, in der Lagerung und im Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Nahrungsmitteln besteht, im Sektor S.11 erfaßt (siehe Fußnote zu 2.21).